Universitätsordnung
der Universität Zürich

(vom 4. Dezember 1998) FN1, 2


1. Teil: Aufgaben der Universität

Forschung
§ 1. In der Forschung hat die Universität die Aufgabe, wissenschaftliche Erkenntnis zu vermehren und zu vertiefen.

Die Universität ermöglicht und fördert die Tätigkeit ihrer Angehörigen in der Grundlagenforschung und in der angewandten Forschung.

Selbständige Forschung bildet Voraussetzung und Grundlage für die Lehre.

Lehre
§ 2. In der Lehre hat die Universität die Aufgabe, die Studierenden wissenschaftlich zu bilden, die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Berufen zu vermitteln und die Berufstätigen wissenschaftlich weiterzubilden.

Wissenschaftliche Bildung vermittelt grundlegende Kenntnisse und verleiht die Fähigkeit, Probleme zu erfassen und zu lösen, Erkenntnisse methodisch kontrolliert zu gewinnen, kritisch zu beurteilen, verantwortungsbewusst anzuwenden und weiterzuvermitteln.

Die Universität ermöglicht sowohl fachbezogene als auch interdisziplinäre Bildung und Weiterbildung.

Die universitäre Bildung ist offen für Personen, welche die dafür erforderlichen Qualifikationen nachweisen. Besondere Veranstaltungen können auch für eine breitere Öffentlichkeit angeboten werden.

Die Universität sorgt für die Förderung der Begabten und insbesondere des akademischen Nachwuchses.

Dienstleistungen
§ 3. Die Universität erbringt im Zusammenhang mit Forschung und Lehre wissenschaftliche Dienstleistungen zugunsten Dritter.

Dienstleistungen dürfen Forschung und Lehre nicht behindern. Sie sind in diese sinnvoll zu integrieren.

Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen.

Freiheit von Forschung und Lehre
§ 4. An der Universität gilt akademische Forschungs-, Lehr- und Lernfreiheit. Sie ist sowohl gegenüber der Trägerschaft und den Organen der Universität als auch gegenüber Dritten gewährleistet.

Ethische Verantwortung
§ 5. Die Wahrnehmung der ethischen Verantwortung in Forschung, Lehre und Dienstleistung obliegt in erster Linie den Wissenschafterinnen und Wissenschaftern.

Soweit ethische Problemstellungen die persönliche Verantwortung übersteigen, werden von den Fachgremien der betreffenden Wissenschaftsbereiche Richtlinien zur Wahrung der ethischen Verantwortung erarbeitet.

Qualitätssicherung
§ 6. Qualitätssicherung dient dazu, auf allen Stufen der Universität die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie die Erfüllung der Leitungs- und Verwaltungsaufgaben und der Öffentlichkeitsarbeit zu erheben, zu sichern und zu verbessern.

Die Qualitätssicherung orientiert sich an bereichsspezifischen und an international anerkannten Massstäben.

Kommunikation
§ 7. Die Universität pflegt die Kommunikation nach innen und aussen.

Die Universitätsleitung legt ein Kommunikationskonzept fest.

2. Teil: Angehörige der Universität


1. Abschnitt: Lehrkörper


A. Professorinnen und Professoren im Anstellungsverhältnis

Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren
§ 8. Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sind vollamtlich oder teilzeitlich von der Universität angestellt. Sie sind verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleistungen in ihrem Fachgebiet.

Von Dritten bezahlte Professorinnen und Professoren haben dieselbe Stellung wie jene, die vom Staat entlöhnt werden.

Voraussetzung für die Professur ist die Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre.

Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sind berechtigt, nach der Emeritierung den Professorentitel weiterzuführen. Die Erweiterte Universitätsleitung kann die Weiterführung des Professorentitels auf Antrag der Fakultät auch Professorinnen und Professoren gestatten, welche die Universität Zürich aus anderen Gründen verlassen.

Ein Titel, dessen Weiterführung bei Rücktritt gewährt worden ist, kann von der Erweiterten Universitätsleitung auf Antrag der Fakultät entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Interessen der Universität ernsthaft verletzt.

Assistenzprofessorinnen und -professoren
§ 9. Assistenzprofessorinnen und -professoren sind Dozentinnen und Dozenten auf beschränkte Zeit. Die Assistenzprofessuren dienen der Förderung des akademischen Nachwuchses.

Voraussetzung für die Assistenzprofessur ist in der Regel die Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation.

Zur Assistenzprofessorin oder zum Assistenzprofessor kann in der Regel nur ernannt werden, wer im Zeitpunkt der Ernennung das 45. Altersjahr noch nicht überschritten hat.

Berufungsverfahren
§ 10. Die Fakultät erstellt im Rahmen der Entwicklungs- und Finanzplanung eine Lehrstuhlplanung. Diese enthält die Begründung für die Ausrichtung der zu besetzenden Lehrstühle.

Der Universitätsrat genehmigt auf Antrag der Universitätsleitung die Lehrstuhlplanung. Er kann in besonderen Fällen einen separaten Bericht einfordern.

Die Besetzung von Lehrstühlen ist in der Regel öffentlich auszuschreiben. In das Berufungsverfahren können auch Personen einbezogen werden, die sich nicht beworben haben.

Auf Antrag der Fakultät setzt die Universitätsleitung eine Berufungskommission ein. Ihr gehört in der Regel mindestens eine externe Expertin oder ein externer Experte an. Das Auswahlverfahren wird von der Fakultät durchgeführt.

Im Berufungsantrag der Fakultät an die Universitätsleitung wird ein Einer- bis Dreiervorschlag für die Besetzung gemacht und begründet. Dabei sind die wissenschaftlichen Leistungen in Forschung und Lehre massgebend.

In dringenden Fällen kann die Fakultät im Einverständnis mit der Universitätsleitung ein Direktberufungsverfahren ohne Evaluation mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten einleiten.

Die Universitätsleitung überprüft den Antrag und leitet die Berufungsverhandlungen ein.

Die Universitätsleitung stellt dem Universitätsrat Antrag auf Ernennung der oder des Vorgeschlagenen.


B. Nebenamtliche Dozentinnen und Dozenten

1. Privatdozentinnen und Privatdozenten

Habilitation
§ 11. Wissenschaftlich ausgewiesene Personen werden mit der Habilitation zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. Sie erhalten damit die Lehrbefugnis (venia legendi).

Das Habilitationsverfahren richtet sich nach dem Habilitationsreglement.

Lehrbefugnis
§ 12. Privatdozentinnen und -dozenten haben das Recht, Lehrveranstaltungen in dem Fachgebiet abzuhalten, für das ihnen die venia legendi erteilt worden ist. Sie sind im Rahmen der Regelungen der Fakultäten befugt, Prüfungen abzunehmen.

Die Lehrbefugnis erlischt durch Rücktritt oder Entzug.

Die Fakultät überprüft mindestens alle sechs Jahre, ob die Voraussetzungen für die venia legendi noch erfüllt sind.

Lehraufträge
§ 13. Die Erteilung und Entschädigung von Lehraufträgen an Privatdozentinnen und -dozenten erfolgt unter Berücksichtigung der durch die Habilitation ausgewiesenen Qualifikation sowie eines allfälligen Anstellungsverhältnisses an der Universität.

Privatdozentinnen und -dozenten sind bei der Erteilung von Lehraufträgen im Fachgebiet ihrer venia legendi angemessen zu berücksichtigen.

Wenn es die Kontinuität oder die Vollständigkeit des Lehrangebots erfordert, kann die Universitätsleitung auf Antrag des zuständigen Instituts und der Fakultät die Tätigkeit und Entschädigung der Privatdozentin oder des Privatdozenten im Rahmen eines befristeten Vertrags regeln.

Titularprofessur
§ 14. Privatdozentinnen und -dozenten, die eine erfolgreiche Tätigkeit an der Universität ausgeübt und durch wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre ihr Fachgebiet gefördert haben, können auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung das Recht zugesprochen erhalten, den Titel einer Professorin oder eines Professors zu führen.

Die Fakultät prüft im Einverständnis mit der Privatdozentin oder dem Privatdozenten nach sechsjähriger Lehrtätigkeit, ob die Voraussetzungen für die Ernennung gegeben sind. Ist der Entscheid negativ, legt die Fakultät innerhalb von drei Jahren einen Termin für die erneute Prüfung fest.

Die akademische und personalrechtliche Stellung einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten erfährt durch die Verleihung des Professorentitels keine Änderung.

Rücktritt
§ 15. Der Titel wird für die Dauer der Dozententätigkeit verliehen.

Privatdozentinnen und -dozenten sowie Titularprofessorinnen und -professoren, die aus Altersgründen zurücktreten, haben das Recht, ihren Titel weiterzuführen.

Bei einem früheren Rücktritt kann die Weiterführung des Titels auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung bewilligt werden.

Entzug der Lehrbefugnis
§ 16. Die venia legendi und der mit ihr verbundene Titel können entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber ihren bzw. seinen Pflichten nicht mehr zureichend nachkommt oder die Interessen der Universität anderweitig ernsthaft verletzt.


2. Weitere Dozentinnen und Dozenten

Lehrbeauftragte
§ 17. Lehrbeauftragte sind in der Regel akademisch gebildete Personen von inner- oder ausserhalb der Universität, welche zum Abhalten von Lehrveranstaltungen beigezogen werden.

Sie können im Rahmen der Regelungen der Fakultäten mit der Abnahme von Prüfungen beauftragt werden.

Lehraufträge können semesterweise oder für eine längere Zeitspanne vergeben werden.

Gastprofessorinnen und -professoren
§ 18. Die Fakultäten können Gastprofessuren bewilligen.


2. Abschnitt: Mittelbau

Angehörige des Mittelbaus
§ 19. Voraussetzung für eine Anstellung im Mittelbau bildet eine der Aufgabe angemessene wissenschaftliche Qualifikation.

Bei der Auswahl ist der Förderung des akademischen Nachwuchses unter Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen.

Die Aufgaben von Mittelbauangehörigen werden in einem individuellen Pflichtenheft festgehalten.

Den Angehörigen des Mittelbaus wird im Rahmen ihrer Anstellung angemessene Gelegenheit gegeben, sich durch eigene wissenschaftliche Tätigkeit wie Dissertation oder Habilitation zu qualifizieren.

Qualifikationsstellen
§ 20. Die Stellen von Oberassistentinnen und -assistenten sowie von Assistierenden dienen der wissenschaftlichen Qualifikation in Forschung und Lehre. Sie beinhalten die Mitarbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie bei administrativen Aufgaben.

Die Anstellung ist zeitlich beschränkt. Sie kann verlängert werden, wenn dies im Interesse des Lehrstuhls liegt und der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber die Erlangung einer formellen Qualifikation, insbesondere Doktorat oder Habilitation, ermöglicht.

Wissenschaftliche Stabsstellen
§ 21. Die Stellen von wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und -leitern sowie von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen der Erfüllung von Aufgaben in Forschung, Lehre, Dienstleistung und Administration.

Wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und -leitern soll die selbständige Betreuung eines Aufgabenbereichs übertragen werden.

Die Anstellung ist in der Regel nicht befristet. Insbesondere Anstellungen, die der Durchführung eines zeitlich begrenzten Projekts dienen, können befristet werden.


3. Abschnitt: Studierende

Rechtsstellung der Studierenden
§ 22. Die rechtliche Stellung der Studierenden richtet sich nach dem Reglement für die Studierenden, Auditorinnen und Auditoren FN5.

Studierendenrat
§ 23. Der Studierendenrat besteht aus 70 Mitgliedern. Er wird durch die immatrikulierten Studierenden fakultätsweise im Proporzwahlverfahren gewählt.

Die Mandate werden unter die Fakultäten im Verhältnis zur Zahl der Studierenden verteilt, wobei jede Fakultät Anspruch auf mindestens drei Mandate hat.

Der Studierendenrat wählt die studentischen Vertreterinnen und Vertreter in die gesamtuniversitären Organe, in welchen den Studierenden eine Vertretung zukommt.

Der Studierendenrat informiert die Studierenden über studentische und hochschulpolitische Angelegenheiten und vertritt die Studierenden gegenüber den Universitätsorganen und der Öffentlichkeit. Er hat kein allgemein politisches Mandat.

Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.


4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Rechtsstellung des Universitätspersonals
§ 24. Anstellung sowie Rechte und Pflichten des Universitätspersonals richten sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen sowie der Personalverordnung der Universität.

Die Personalverordnung kann, soweit es die universitären Verhältnisse erfordern, von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen.

Gleichstellung der Geschlechter
§ 25. Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter.

Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an. Insbesondere in Habilitations- und Berufungskommissionen soll in der Regel eine Professorin Einsitz nehmen können.

Beim Erlass und bei der Anwendung von Regelungen, insbesondere bezüglich Habilitation und Berufung, ist der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen.

Die Universitätsleitung ernennt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten. Sie oder er berät und unterstützt die Angehörigen und Organe der Universität sowie der Fakultäten und Institute in Gleichstellungsfragen.

Mitbestimmung
§ 26. Die Delegierten der Stände wirken im Universitätsrat sowie in den Organen und Kommissionen der Universität, der Fakultäten und der Institute nach Massgabe der entsprechenden Bestimmungen mit.

Die Wahl der Delegierten richtet sich nach dem Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in Organe der Universität.

Die Mitbestimmungsrechte des administrativen und technischen Personals richten sich nach der Personalverordnung.

Vereinswesen
§ 27. Für die Gründung, Organisation und Auflösung von Vereinen im universitären Bereich gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Die Universitätsleitung kann Vereine, die im universitären Bereich tätig sind, als «Verein an der Universität Zürich» anerkennen, wenn die Aktivmitgliedschaft nur von Angehörigen der Universität Zürich und gegebenenfalls der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich erworben werden kann und die Organe durch die Aktivmitglieder bestellt werden.

Anerkannte Vereine haben die Statuten und deren Änderungen sowie das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder bei der Universitätsleitung zu hinterlegen.

Die anerkannten Vereine haben folgende Rechte:

1. Sie werden mit ihrer Kontaktadresse im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt,

2. sie können den Zusatz «Verein an der Universität Zürich» verwenden,

3. sie werden, sofern sie es ausdrücklich wünschen, von den Universitätsorganen angemessen informiert,

4. sie haben Vorrang bei der Benützung von Räumlichkeiten der Universität.

Die Universitätsleitung kann den Vereinigungen von Angehörigen der Universität zur Pflege wissenschaftlicher und gemeinnütziger Bestrebungen, der Kultur und des Sports finanzielle Beiträge bewilligen oder Räumlichkeiten zur Benutzung zur Verfügung stellen.

Benutzung von wissenschaftlichen Einrichtungen
§ 28. Die Angehörigen der Universität haben angemessenen Anspruch auf die Benutzung der Einrichtungen der Institute und der Bibliotheken.

Den Angehörigen der Universität steht die Benutzung der staatlichen und der vom Staat unterstützten Bibliotheken und wissenschaftlichen und künstlerischen Sammlungen nach Massgabe der Benutzungsregelungen frei.

Soziale und kulturelle Einrichtungen
§ 29. Die Universität unterhält eine Psychologische Beratungsstelle für Studierende.

Die Universität erleichtert durch Einrichtungen zur Kinderbetreuung Studierenden sowie dem Universitätspersonal die Erfüllung von Betreuungspflichten.

Die Universität kann für ihre Angehörigen weitere soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder entsprechende Institutionen finanziell unterstützen.

Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Hochschulen geführt werden.

Akademischer Sportverband
§ 30. Die Universität ist Mitglied des Akademischen Sportverbandes Zürich (ASVZ). Sie unterstützt die Aktivitäten des ASVZ.

Die Angehörigen der Universität sind berechtigt, das Angebot des ASVZ gegen Entrichtung einer Gebühr zu nutzen.

Der Beitrag der Studierenden wird mit der Semestergebühr erhoben.


3. Teil: Forschung

Allgemeine Mittel für die Forschung
§ 31. Die Institute erhalten mit ihren Betriebsmitteln eine Grundfinanzierung für die Forschung.

Deren Höhe wird periodisch überprüft.

Forschungsfonds
§ 32. Die Universität führt einen Forschungsfonds, aus dem ausgewählte Forschungsprojekte von Angehörigen der Universität finanziert werden.

Die Verteilung der Mittel aus dem Forschungsfonds erfolgt auf der Grundlage der Qualität der bisher erzielten sowie der zu erwartenden Ergebnisse.

Die Mittel können sowohl für die Grundlagenforschung als auch für die anwendungsorientierte Forschung eingesetzt werden.

Die Beurteilung der Gesuche erfolgt in einem Konkurrenzverfahren, allenfalls unter Beizug externer Expertisen.

Der Förderung des Forschungsnachwuchses ist Rechnung zu tragen.

Externe Forschungsmittel
§ 33. Die Universität unterstützt die Förderung von Forschungsvorhaben ihrer Angehörigen durch externe Institutionen.

Die Beanspruchung externer Förderungsprogramme setzt voraus, dass deren Vergaberichtlinien mit den an der Universität Zürich geltenden Grundsätzen vereinbar sind.

Die Benutzung der Infrastruktur der Universität erfolgt ohne Rechtsanspruch nach Massgabe der Möglichkeiten.

Publikation
§ 34. Die Angehörigen der Universität haben die Erkenntnisse und Ergebnisse ihrer Forschung in angemessener Form zu publizieren.

In Veröffentlichungen müssen alle Personen, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben, nach Massgabe des Urheberrechts aufgeführt werden.

Die Angehörigen der Universität sind verpflichtet, von jedem selbständigen wissenschaftlichen Werk, das sie während ihrer Tätigkeit an der Universität veröffentlichen, der Zentralbibliothek und der Instituts- oder zuständigen Fachbibliothek ein Exemplar abzugeben.

Die Fakultäten bestimmen die Anzahl und die Form von Pflichtexemplaren, die von Dissertationen und Habilitationsschriften abzugeben sind.


4. Teil: Lehre


1. Abschnitt: Studiengänge

Studiengestaltung
§ 35. Die Fakultäten geben den Studierenden in Studienordnungen, Studienplänen oder Wegleitungen Richtlinien für Aufbau und Gestaltung der Studiengänge.

Sie sorgen für die Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.

Bei Einführung einer Studienzeitbeschränkung erlässt der Universitätsrat besondere Regelungen für Teilzeit-
studierende.

Grund- und Hauptstudium
§ 36. Das Grundstudium dient der Vermittlung der Grundlagen der Studienfächer und bildet die Voraussetzung für das Hauptstudium.

Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung oder einer Anzahl Kreditpunkte abgeschlossen.

Das Hauptstudium dient der fachspezifischen Bildung im Kontakt mit der Forschung sowie dem Erwerb professioneller Kompetenz.

Das Hauptstudium wird mit dem Lizentiat, dem Diplom, dem Staatsexamen oder einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossen.

Nachdiplomstudium
§ 37. Das Nachdiplomstudium dient der Weiterbildung in einem oder mehreren Fächern.

Doktoratsstudium
§ 38. Das Doktoratsstudium dient der wissenschaftlichen Weiterbildung und der eigenen Forschung durch die Ausarbeitung einer Dissertation.

Die Dissertation ist zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen.

Postdoktoratsstudium
§ 39. Das Postdoktoratsstudium dient der Weiterqualifizierung akademischer Nachwuchskräfte in Forschung und Lehre, insbesondere durch eigene Forschungstätigkeit und Mitwirkung an der Forschung eines Instituts oder Lehrstuhls.

Berufsbegleitende Weiterbildung
§ 40. Die berufsbegleitende Weiterbildung dient Inhaberinnen und Inhabern eines akademischen Abschlusses, sich mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Verfahren auseinanderzusetzen und so ihre fachliche Qualifikation auf einem aktuellen Stand zu halten oder zu vertiefen.

Didaktische Weiterbildung
§ 41. Die Universitätsleitung sorgt für ein genügendes Angebot an hochschuldidaktischen Lehrveranstaltungen für die Angehörigen des Lehrkörpers.


2. Abschnitt: Lehrveranstaltungen

Lehrangebot
§ 42. In den Lehrveranstaltungen werden wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und vertieft. Die Studierenden werden mit den wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut gemacht.

Das Angebot an Lehrveranstaltungen soll den Studierenden ermöglichen, die für die Anmeldung zu Prüfungen erforderlichen Leistungsausweise innert der minimalen Studiendauer zu erlangen.

Stundenplan
§ 43. Die Fakultäten oder Institute entscheiden über die zweckmässige Verteilung der Lehrveranstaltungen.

Sie sorgen für die Vollständigkeit des Unterrichts auf ihrem Gebiet und für eine angemessene Stundenverteilung in den einzelnen Fächern.

Sie bezeichnen die testatpflichtigen Lehrveranstaltungen.

Vorlesungsverzeichnis
§ 44. Alle Lehrveranstaltungen eines Semesters sind im Vorlesungsverzeichnis anzukündigen, das vor Schluss des vorangehenden Semesters in geeigneter Form herausgegeben wird.

Semester
§ 45. Die Semesterdauer ist in Koordination mit den anderen schweizerischen Hochschulen festzusetzen.

Blockkurse und Exkursionen können auch in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden.


5. Teil: Gliederung und Organisation der Universität


1. Abschnitt: Gliederung der Universität

Fakultäten
§ 46. Die Universität gliedert sich in folgende Fakultäten:

1. die Theologische,

2. die Rechtswissenschaftliche,

3. die Wirtschaftswissenschaftliche,

4. die Medizinische,

5. die Veterinärmedizinische,

6. die Philosophische,

7. die Mathematisch-naturwissenschaftliche.


2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der gesamtuniversitären
Organe und Gremien



A. Der Universitätsrat

Vertretung der Universität
§ 47. An den Sitzungen des Universitätsrats nehmen neben der Universitätsleitung mit beratender Stimme teil:

1. eine Delegierte oder ein Delegierter der Professorenschaft auf Wahl durch den Senat,

2. je eine Delegierte oder ein Delegierter der Stände.

Der Universitätsrat kann einzelne Geschäfte aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Persönlichkeitsschutzes, ohne die Delegierten der Professorenschaft und der Stände behandeln.

Die Amtsdauer der Delegierten beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.

Organisation

§ 48. Der Universitätsrat erlässt ein Organisationsreglement FN3.


B. Der Senat

Zusammensetzung
§ 49. Der Senat setzt sich zusammen aus

1. den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie den Assistenzprofessorinnen und -professoren,

2. pro Fakultät je zwei Delegierten der Studierenden und je einer oder einem Delegierten der anderen Stände.

Die emeritierten Professorinnen und Professoren sowie die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Informationsrechte
§ 50. Um zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeutung Stellung nehmen zu können, kann der Senat von den anderen Universitätsorganen Auskunft über bestimmte Ereignisse und über ihre Tätigkeit im allgemeinen verlangen.

Einberufung
§ 51. Die ordentliche Sitzung des Senats findet jährlich statt.

Im übrigen versammelt sich der Senat auf Anordnung der Universitätsleitung, der Erweiterten Universitätsleitung oder auf Begehren einer Fakultät oder von mindestens vierzig stimmberechtigten Mitgliedern.

Der Besuch der Senatssitzungen ist Amtspflicht.

Verhandlung und Beschlussfassung
§ 52. Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Senatsmitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.

Die Rektorin oder der Rektor leitet die Senatssitzung. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.

Der Senat kann bestimmte Geschäfte der Schweigepflicht unterstellen.

Über die Verhandlungen des Senats führt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär Protokoll.


C. Die Universitätsleitung

Zusammensetzung
§ 53. Die Universitätsleitung setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, den Prorektorinnen und Prorektoren sowie der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Aktuariat und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Universitätsleitung teil.

Gewählte Nachfolgerinnen und Nachfolger von Mitgliedern der Universitätsleitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorinnen und Prorektoren
§ 54. Der Senat stellt zuhanden des Universitätsrats Antrag auf Wahl der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorektorinnen und Prorektoren.

Die Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors beträgt vier Jahre, diejenige der Prorektorinnen und Prorektoren zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Bei der Wahl ist auf eine angemessene Verteilung der Sitze auf verschiedene Fakultäten Rücksicht zu nehmen.

Spätestens vier Wochen vor der Beschlussfassung durch den Senat schlägt die Erweiterte Universitätsleitung Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl als Rektorin oder Rektor und als Prorektorin oder Prorektor vor. Daneben ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Senats vorschlagsberechtigt.

Im Fall des Rücktritts oder der Entlassung vor Ablauf der Amtszeit und im Fall der dauernden Verhinderung eines Mitglieds der Universitätsleitung an der Amtsführung erfolgt für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl.

Erfolgt der Rücktritt oder die Entlassung der Rektorin oder des Rektors im Verlaufe des letzten Jahres der Amtsdauer, kann der Universitätsrat auf Antrag der Erweiterten Universitätsleitung die bereits gewählte Nachfolgerin oder den bereits gewählten Nachfolger oder eine Prorektorin oder einen Prorektor mit der interimistischen Geschäftsführung betrauen.

Freistellung
§ 55. Während ihrer Amtsdauer werden die Prorektorinnen und Prorektoren in angemessenem Rahmen von den Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistung freigestellt.

Aufgaben
§ 56. Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und Antragstellung an den Universitätsrat insbesondere in folgenden Bereichen:

1. Festsetzung des Budgets der Universität, konsolidiert aus den Budgets der Fakultäten, der Universitätsleitung und der Universitätsverwaltung,

2. Erlass der Institutsordnungen,

3. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten und weiteren Organisationseinheiten der Fakultäten,

4. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,

5. Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

6. Festlegung der Studiengebühren im Einvernehmen mit der Erweiterten Universitätsleitung.

Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und Antragstellung betreffend Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.

Der Universitätsleitung obliegen in abschliessender Kompetenz insbesondere die folgenden Aufgaben:

1. Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen,

2. Beschlussfassung über die Organisation, soweit die Universitätsgesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht,

3. Aufsicht über die Fakultäten,

4. Aufsicht über die Universitätsverwaltung,

5. Zuweisung von Ressourcen aus gesamtuniversitären Pools,

6. Durchführung von Berufungsverhandlungen,

7. Genehmigung der Umbenennung von Instituten,

8. Verabschiedung des Vorlesungsverzeichnisses,

9. Durchführung von Verhandlungen im Namen der Gesamtuniversität,

10. Genehmigung von Verträgen von Angehörigen und unterstellten Organen der Universität mit Dritten,

11. Berichterstattung an den Universitätsrat.

Die Universitätsleitung ist für alle universitären Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Organisation
§ 57. Die Universitätsleitung erlässt ein Organisationsreglement.

Sie kann Kommissionen einsetzen.


D. Die Erweiterte Universitätsleitung

Zusammensetzung
§ 58. Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen aus der Universitätsleitung, aus den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie aus je zwei Delegierten der Stände.

Die Präsidentin oder der Präsident der Gleichstellungskommission sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Aufgaben
§ 59. Der Erweiterten Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und Antragstellung an den Universitätsrat insbesondere in folgenden Bereichen:

1. Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans,

2. Verabschiedung der Prüfungs- und Promotionsordnungen der Fakultäten.

Der Erweiterten Universitätsleitung obliegen in abschliessender Kompetenz insbesondere die folgenden Aufgaben:

1. Verabschiedung des Leitbildes der Universität,

2. Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe der Universität,

3. Genehmigung der Organisationsreglemente der Fakultäten,

4. Genehmigung der Geschäftsordnung des Studierendenrates,

5. Erteilung und Entzug der venia legendi und Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie Verleihung weiterer Titel gemäss den massgebenden Bestimmungen,

6. Bewilligung zur Weiterführung sowie Entzug des Professorentitels bei vorzeitigem Rücktritt,

7. Wahl der ständigen Kommissionen der Universität sowie von deren Präsidentinnen oder Präsidenten.

Organisation
§ 60. Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt ein Organisationsreglement.

Sitzungen
§ 61. Die Erweiterte Universitätsleitung wird von der Rektorin oder vom Rektor nach Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern einberufen.

Sie ist ausser in dringenden Fällen nur beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Rektorin oder der Rektor den Stichentscheid.

Die Erweiterte Universitätsleitung kann bestimmte Geschäfte der Schweigepflicht unterstellen.


E. Der Universitätsanwalt

Aufgaben
§ 62. Die Aufgaben des Universitätsanwalts richten sich nach der Disziplinarordnung.


F. Kommissionen und weitere Gremien

Rekurskommission

§ 63. Zusammensetzung, Organisation und Aufgaben der Rekurskommission richten sich nach der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Universität Zürich FN4.

Evaluationsstelle
§ 64. Die Evaluationsstelle unterstützt die Universitätsorgane bei der Sicherung der Qualität der Aufgabenerfüllung durch regelmässige Evaluationen von Forschung, Lehre und Dienstleistungen, der Nachwuchsförderung sowie der Leitungs- und Verwaltungstätigkeit. Die Evaluationsresultate sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Die Leitung der Evaluationsstelle obliegt einer oder mehreren wissenschaftlich hochqualifizierten Personen.

Der Universitätsrat regelt Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Evaluationsstelle.

Gleichstellungskommission
§ 65. Die Gleichstellungskommission unterstützt die Universitäts-, Fakultäts- und Institutsorgane in ihren Bestrebungen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter.

Sie arbeitet zu diesem Zweck mit den zuständigen Instanzen der Universität, der Fakultäten und Institute zusammen und erhält dazu die notwendigen Informationen.

Sie stellt zuhanden der Universitätsleitung Antrag auf Anstellung und Entlassung der Gleichstellungsbeauftragten oder des Gleichstellungsbeauftragten.

Die Gleichstellungskommission wird aus Vertreterinnen und Vertretern der Fakultäten und der Stände zusammengesetzt.

Die Mitglieder der Gleichstellungskommission werden auf Vorschlag der Fakultäten sowie der Stände durch die Erweiterte Universitätsleitung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Ethikkommission
§ 66. Die Ethikkommission unterstützt die Angehörigen der Universität bei der Wahrnehmung ethischer Verantwortung in Forschung, Lehre und Dienstleistung.

Sie wird aus Vertreterinnen und Vertretern der Fakultäten und der Stände zusammengesetzt.

Die Mitglieder der Ethikkommission werden auf Vorschlag der Fakultäten sowie der Stände durch die Erweiterte Universitätsleitung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Forschungskommission
§ 67. Die Forschungskommission entscheidet im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen über die Zuteilung der Mittel aus dem Forschungsfonds. Sie beurteilt Gesuche an den Schweizerischen Nationalfonds und allenfalls an andere Institutionen der Forschungsförderung.

Sie besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern. Jede Fakultät und jeder Stand ist durch mindestens ein Mitglied vertreten. Ein Mitglied der Universitätsleitung führt den Vorsitz.

Die Mitglieder der Forschungskommission werden auf Vorschlag der Fakultäten und der Stände durch die Erweiterte Universitätsleitung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.

Lehrkommission
§ 68. Die Lehrkommission behandelt Fragen im Zusammenhang mit der Lehre. Sie beurteilt und fördert neue Lehrformen und die Entwicklung neuer Technologien für die Lehre. Sie befasst sich mit Fragen der Hochschuldidaktik und unterstützt die Universitätsleitung in der Mittelzuteilung für die Lehre.

Sie besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern. Jede Fakultät und jeder Stand ist durch mindestens ein Mitglied vertreten. Ein Mitglied der Universitätsleitung führt den Vorsitz.

Die Mitglieder der Lehrkommission werden auf Vorschlag der Fakultäten und der Stände durch die Erweiterte Universitätsleitung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.

Nachwuchsförderungskommission
§ 69. Die Nachwuchsförderungskommission erarbeitet zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung Grundsätze zur Nachwuchsförderung. Sie stellt Antrag an die Universitätsleitung zur Gewährung von Stipendien zur Förderung akademischer Nachwuchskräfte.

Sie besteht aus höchstens fünfzehn Mitgliedern. Jede Fakultät und jeder Stand ist durch mindestens ein Mitglied vertreten. Ein Mitglied der Universitätsleitung führt den Vorsitz.

Die Mitglieder der Nachwuchsförderungskommission werden auf Vorschlag der Fakultäten und der Stände durch die Erweiterte Universitätsleitung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.

Personalkommission
§ 70. Zusammensetzung und Aufgaben der Personalkommission werden in der Personalverordnung geregelt.

Weitere Kommissionen
§ 71. Die Erweiterte Universitätsleitung kann weitere Kommissionen einsetzen.


G. Die Universitätsverwaltung

Leitung
§ 72. Die Universitätsverwaltung steht unter der Leitung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors.

Aufgaben
§ 73. Die Universitätsverwaltung erbringt im Auftrag der Universitätsleitung zentrale Dienstleistungen für die Gesamtuniversität sowie für die Fakultäten und Institute.

Sie stellt den Führungsinstanzen der Universität die Informationen, Instrumente und Dienstleistungen, die für die Führung und Entwicklung der Universität erforderlich sind, stufengerecht zur Verfügung.

Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der Ressourcen zur Verfügung. Zu den wichtigsten Bereichen gehören das Rechnungswesen, das Personalwesen, die Informatik, die Entwicklungs- und Finanzplanung sowie die Bewirtschaftung der räumlichen Infrastruktur.


3. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der Fakultäten und Institute


A. Fakultäten

Fakultätsversammlung
§ 74. Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und -professoren der Fakultät.

Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierte.

Im Zusammenhang mit ihrer Prüfungstätigkeit steht den Privatdozentinnen und -dozenten sowie den Titularprofessorinnen und -professoren in der Fakultätsversammlung das Stimmrecht zu.

Dekanin oder Dekan
§ 75. Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei oder vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Dekanin oder dem Dekan obliegen die Leitung der Fakultät und die Aufsicht über die Institute. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.

Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultätsversammlung und den allfälligen Fakultätsausschuss.

Weitere Fakultätsorgane
§ 76. Die Fakultäten können einen Fakultätsvorstand und einen Fakultätsausschuss einrichten und ihnen einzelne Befugnisse übertragen.

Im Fakultätsausschuss ist die Vertretung der Stände zu gewährleisten.

Die Einzelheiten regeln die Organisationsreglemente der Fakultäten.

Freistellung
§ 77. Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und allenfalls weitere Angehörige des Fakultätsausschusses in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistung freigestellt.

Weitere Organisationseinheiten
§ 78. Die Fakultäten können weitere Organisationseinheiten bilden und ihnen Kompetenzen übertragen.

Es können auch fakultätsübergreifende Organisationseinheiten gebildet werden.

Für die weiteren Organisationseinheiten können analoge Organe wie für die Fakultäten geschaffen werden.

Organisationsreglement
§ 79. Die Fakultäten erlassen ein Organisationsreglement, das der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung unterliegt.

Das Organisationsreglement bestimmt, welche Aufgaben der Fakultätsversammlung, allfälligen weiteren Organisationseinheiten, dem Fakultätsausschuss, der Dekanin oder dem Dekan und allfälligen Kommissionen obliegen.

Im Organisationsreglement sind die Geschäfte zu bezeichnen, welche der Schweigepflicht unterstehen.

Aufgaben
§ 80. Die Fakultäten sind für Forschung, Lehre und Dienstleistungen zuständig. Sie sorgen insbesondere für die erforderliche Koordination.

Sie sind zuständig für die Lehrstuhlplanung, für die Berufungs- und Habilitationsverfahren sowie für die Nachwuchsförderung.

Sie verleihen den Doktortitel aufgrund einer Prüfung oder ehrenhalber sowie das Lizentiat oder Diplom. Sie können weitere Titel verleihen oder besondere Prüfungsausweise ausstellen, insbesondere für Nachdiplomstudien.

Den Fakultäten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung insbesondere in folgenden Bereichen:

1. Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiterer Organisationseinheiten,

2. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,

3. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,

4. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten und weiteren Organisationseinheiten,

5. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren.

Den Fakultäten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung insbesondere in folgenden Bereichen:

1. Erlass und Änderung der Prüfungs- und Promotionsordnungen,

2. Erteilung und Entzug der venia legendi,

3. Verleihung des Professorentitels an Privatdozentinnen und Privatdozenten,

4. Bewilligung zur Weiterführung sowie Entzug des Professorentitels bei vorzeitigem Rücktritt.

Den Fakultäten obliegt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Universitätsleitung die Umbenennung von Instituten.

Den Fakultäten obliegt in abschliessender Kompetenz

1. die Bewilligung von Gastprofessuren,

2. die Erteilung von Lehraufträgen,

3. die Verteilung der Ressourcen auf die Institute und weitere Organisationseinheiten.

Den Fakultäten obliegt überdies

1. die Auswahl und die Führung des Personals für ihren Bereich,

2. die Zuweisung von Ressourcen aus den Fakultäts-Pools an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,

3. die Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für ihren Bereich,

4. die Information nach innen und aussen über die Arbeit und Entwicklung in der Fakultät.

B. Institute

Institutsorgane
§ 81. Der Institutsvorsteherin oder dem Institutsvorsteher obliegt die Institutsleitung. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.

Der Mitbestimmung der Stände sowie des administrativen und technischen Personals ist in der Institutsversammlung angemessen Rechnung zu tragen. Die Institutsordnung regelt die Einzelheiten.


Aufgaben
§ 82. Den Instituten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultät insbesondere in folgenden Bereichen:

1. Institutsbudget,

2. Entwicklungs- und Finanzplanung des Instituts,

3. Umbenennung des Instituts,

4. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,

5. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten,

6. Bewilligung von Gastprofessuren,

7. Erteilung von Lehraufträgen.

Den Instituten obliegt die Mitwirkung bei der Lehrstuhlplanung und bei der Vorbereitung von Berufungsverhandlungen.

Den Instituten obliegt überdies

1. die Auswahl und die Führung des Personals für ihren Bereich,

2. die Verteilung der zugewiesenen Ressourcen innerhalb des Instituts,

3. die Berichterstattung für ihren Bereich.


6. Teil: Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 83. Die Universitätsordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Universitätsordnung vom 11. März 1920 aufgehoben.


______
FN1 OS 55, 12.
FN2 Vom Universitätsrat erlassen.
FN3 415.112.
FN4 415.113.
FN5 415.31.