Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung
(vom 26. Mai 1999) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes FN2 sowie der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung FN5 für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.

Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts
§ 2. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Vollzugsverordnung FN4 zum Personalgesetz FN2.

Zuständigkeit
§ 3. Die Bildungsdirektion kann ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt oder an die Schulen delegieren.


II. Arbeitsverhältnis

Stellenplan
§ 4. Die Bildungsdirektion setzt für jede Schule einen Stellenplan für die Schulleitungen fest.

Anstellung
§ 5. Die Bildungsdirektion ist zuständig für die:

a) Festsetzung des Lohnes,


b) Gewährung der Zulagen gemäss §§ 13 und 14 Mittel- und Berufsschullehrerverordnung FN5.

Stellenantritt
§ 6. Der Stellenantritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semesters.

Kündigung
§ 7. Die Kündigung ist beidseitig auf Ende eines Semesters möglich.

Altersrücktritt
§ 8. Der Altersrücktritt erfolgt auf Ende eines Semesters.


III. Lohn

Lohnzahlung
§ 9. Bei Stellenantritt auf Beginn eines Semesters wird der Lohn ab 1. September oder 1. März ausgerichtet. Bei Rücktritt auf Ende eines Semesters wird der Lohn bis 31. August oder Ende Februar ausbezahlt.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Lehrpersonen in der beruflichen Weiterbildung.

Schulpraktika
§ 10. Praktika an den Schulen zur Erlangung des Diploms für das Höhere Lehramt werden nicht vergütet.

Stufenaufstieg
§ 11. Lehrpersonen, die mit «Gut» qualifiziert sind, wird der Lohn jeweils auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um die nächste Stufe erhöht. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen gemäss § 21 Personalverordnung FN3.

Beförderung
§ 12. Lehrpersonen, die mit «Sehr gut» qualifiziert werden, können durch die Bildungsdirektion auf Antrag der Schulleitung um eine zusätzliche Stufe befördert werden.

Rückstufung
§ 13. Lehrpersonen, die mit «Ungenügend» qualifiziert werden, können durch die Bildungsdirektion auf Antrag der Schulleitung in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist die Einräumung einer Bewährungsfrist von mindestens einem Semester.


IV. Arbeitszeit

Lektionenverpflichtung
§ 14. Im Rahmen ihres Berufsauftrags sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen verpflichtet, folgende Lektionen zu erteilen:

a) an Mittelschulen:
    - Deutsch, Moderne Fremdsprachen;

    - Alte Sprachen, Mathematik/Angewandte Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer andern Kategorie aufgeführten Fächer;

    - Musik (Klassenunterricht), Chor, Orchester;

    - Sport (Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung), Musik (Individualunterricht), Bildnerische Gestalten, Handarbeit/Werken, Tastaturschreiben/Bürokommunikation
Normallektion

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Kurzlektion

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b) an Berufsmittelschulen und Kaufmännischen Berufsschulen:
    - Deutsch, Moderne Fremdsprachen, Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie/Wirtschaftsgeografie, Wirtschaft und Recht

sowie alle nicht in einer andern Kategorie aufgeführten Fächer.
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c) an Gewerblich-Industriellen und Kaufmännischen Berufsschulen:
    - Berufskundliche Fächer, Technisches Englisch, Allgemeinbildung, Textverarbeitung und Bürokommunikation, Korrespondenz, Turnen und Sport.
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Die §§ 116–134 der Vollzugsverordnung FN4 zum Personalgesetz FN2 betreffend die Arbeitszeit sind nicht anwendbar.

Altersentlastung
§ 15. Die Pflichtlektionenzahl der vollbeschäftigten Lehrpersonen verringert sich ohne Besoldungskürzung um je zwei Lektionen pro Woche auf Beginn des Semesters, in dessen Verlauf sie das 57. und 61. Altersjahr zurücklegen.

Lehrpersonen, die eine Altersentlastung beanspruchen, erhalten für zusätzlich übernommene Lektionen keine Vergütung.

Unterricht und Ferien
§ 16. Das Schuljahr umfasst 39 Wochen Unterricht. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Die §§ 79–83 der Vollzugsverordnung FN4 zum Personalgesetz FN2 sind nicht anwendbar.

Den Lehrpersonen der Lehrwerkstätten steht im Kalenderjahr ein Ferienanspruch von sieben Wochen zu.

Stundenkonto
§ 17. Lektionen, die während eines Semesters gegenüber dem entlöhnten Pensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zusätzlich zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen.

Zu Beginn jedes Schuljahres erstellt die Schulleitung eine Bilanz der Stundenkonti des vergangenen Schuljahres.

In besonderen Fällen, insbesondere bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen oder fehlenden Stunden zu vergüten oder der Lohn ist entsprechend zu kürzen. Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

Zusatzlektionen
§ 18. Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehrperson mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils auf Semesterbeginn Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden Faches zuteilen.

Stellvertretung
§ 19. Für Stellvertretung kann jede unbefristet angestellte Lehrperson in Anspruch genommen werden. Die übernommenen Lektionen werden entsprechend der Lohnstufe des Vertreters oder der Vertreterin entschädigt oder im Stundenkonto verrechnet.


V. Weitere Rechte und Pflichten

Weiterbildung
§ 20. Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schulferien und der übrigen unterrichtsfreien Zeit zu besuchen.

Die Schulleitung kann während der Unterrichtszeit Urlaube zur Weiterbildung bis zu zwei Wochen bewilligen.

Die Bildungsdirektion kann nach sechs Jahren seit Beginn der unbefristeten Anstellung auf Antrag der Schulleitung einen Urlaub bis zu einem Semester zur Weiterbildung bewilligen. Die Bildungsdirektion setzt den Lohnanteil fest. Innerhalb von sechs Jahren wird nur ein Urlaub bewilligt.

Jede unbefristet angestellte Lehrperson ist grundsätzlich verpflichtet, zwischen dem vollendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der unbefristeten Anstellung einen bezahlten fachbezogenen Weiterbildungsurlaub von in der Regel 10 Schulwochen zu absolvieren. Basis für die Berechnung des Lohns ist der durchschnittliche Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre. Die Bildungsdirektion bewilligt den Weiterbildungsurlaub gestützt auf ein ausführliches Programm. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.

Urlaube gemäss Abs. 3 und 4 werden längstens bis zum Erreichen des 58. Altersjahres gewährt.

Unbezahlter Urlaub
§ 21. Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von unbezahltem Urlaub.


Die Lohnkürzung erfolgt nach Massgabe der tatsächlichen Ausfallwochen gemäss § 9 Abs. 1 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung FN5. Diese entfällt bei entsprechender Belastung der Stundenbuchhaltung.

Persönliche Angelegenheiten
§ 22. Die gemäss §§ 85–90 der Vollzugsverordnung FN4 zum Personalgesetz FN2 vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen.

Tätigkeit an andern Schulen und Institutionen
§ 23. Die Bildungsdirektion kann für Tätigkeiten von Lehrpersonen an anderen öffentlichen Schulen sowie kantonalen oder eidgenössischen Institutionen und Konferenzen Entlastungen bewilligen.

Öffentliche Ämter
§ 24. Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig:

a) für die Lehrpersonen die Schulleitung,

b) für die Mitglieder der Schulleitung die Schulkommission oder die Aufsichtskommission.

Dienstliche Auslagen
§ 25. Die Bildungsdirektion regelt den Ersatz von Auslagen für Reisen mit Schülergruppen und Schulklassen.

Auslandreisen
§ 26. Die Schulleitungen bewilligen die dienstlichen Reisen von Lehrpersonen ins Ausland.


VI. Schulleitungen

Lektionenverpflichtung
§ 27. Die Mitglieder der Schulleitungen und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertretungen erteilen mindestens folgende Anzahl Normallektionen in der Woche:

Rektorin und Rektor 6
Prorektorin und Prorektor10
Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter 10
Stellvertreterin und Stellvertreter
der Abteilungsleitungen an Gewerblich-
Industriellen Berufsschulen
12


Entlastungen für Präsidien und Aktuariate
§ 28. Für die Präsidien der Schulleiterkonferenzen und der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen werden durch die Bildungsdirektion Entlastungen bis zu je vier Wochenlektionen gewährt. Für die Vizepräsidien sowie die Aktuariate beträgt die Entlastung je bis zu einer Wochenlektion.


VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Altersentlastung
§ 29. Von Beginn des Schuljahres 1998/1999 bis längstens Ende des Schuljahres 2004/2005 entfällt die Altersentlastung ohne Besitzstandswahrung für die Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragten III an Mittelschulen ab Ende des Semesters, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, sofern ihnen die Möglichkeit der Frühpensionierung offen steht. Kann die Schulleitung ein Bedürfnis für ihre Weiterbeschäftigung nachweisen, bleibt die Altersentlastung gemäss § 15 Abs. 1 unverändert.

Überführung
§ 30. Die Schulkommission oder die Aufsichtskommission legt bei einer unbefristeten Anstellung die auf den Zeitpunkt der Überführung gültigen Pensen der bisherigen Lehrbeauftragten fest.

Die Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnklasse verbleiben, werden in der frankenmässig gleichen Stufe eingereiht.

Die Lehrpersonen, die in eine höhere Lohnklasse aufsteigen, werden in die frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht.

Mitarbeiterbeurteilung
§ 31. Die Bildungsdirektion regelt für die Schuljahre 1999/2000 bis 2001/2002 das Verfahren für die Mitarbeiterbeurteilung.

Inkrafttreten
§ 32. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 FN5 durch den Kantonsrat FN6 auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.

FN1 OS 55, 327.
FN2 177.10.
FN3 177.11.
FN4 177.111.
FN5 413.111.
FN6 Genehmigt am 7. Juni 1999.