Verordnung
über die Organisation und das Verfahren
der Steuerrekurskommissionen

(vom 29. April 1998) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Organisation

Steuerrekurskommissionen
A. Wahl, Anzahl
§ 1. Der Regierungsrat bestellt auf Antrag der Direktion des Innern drei Steuerrekurskommissionen.

B. Aufsicht
§ 2. Die Aufsicht über den Geschäftsgang der Rekurskommissionen obliegt der Direktion des Innern.

C. Zuständigkeit
§ 3. Zuständig sind für

a) Streitigkeiten über Grundsteuern die Rekurskommission III;

b) die übrigen Streitigkeiten die Rekurskommissionen I und II.

Aus wichtigen Gründen kann die Präsidentenkonferenz eine abweichende Zuständigkeit anordnen.

D. Bestand
§ 4. Jede Rekurskommission besteht aus einer vollamtlichen Präsidentin oder einem vollamtlichen Präsidenten, aus zwei vollamtlichen und vier nebenamtlichen Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Zahl von nebenamtlichen Ersatzmitgliedern.

Organe
A. Präsidentenkonferenz
§ 5. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Rekurskommissionen bilden die Präsidentenkonferenz.

Der Präsidentenkonferenz obliegt

a) die interne Aufsicht;

b) die gegenseitige Information über wichtige Entscheide;

c) die Koordination der Rechtsprechung;

d) die Beratung grundsätzlicher Rechtsfragen auf Ersuchen eines Mitglieds der Präsidentenkonferenz;

e) die Ordnung der Geschäftsverteilung der Rekurskommissionen;

f) der Einsatz einer juristischen Sekretärin oder eines juristischen Sekretärs ausserhalb seiner Stamm-Rekurskommission bei fehlender Einigung der betroffenen Präsidien;

g) die Vorbereitung von Anträgen an die Direktion des Innern;

h) die Verabschiedung des Geschäftsberichts;

i) die Antragstellung oder Erledigung der zugewiesenen Personalgeschäfte;

k) die Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters.

Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheitsentscheid. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds doppelt.

B. Geschäftsleiterin/Geschäftsleiter
1. Wahl
§ 6. Der Regierungsrat wählt aus dem Kreis der Präsidentinnen oder Präsidenten die Geschäftsleiterin bzw. den Geschäftsleiter auf eine Amtsdauer.

2. Aufgaben
§ 7. Der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter obliegt

a) die Vertretung der Rekurskommissionen nach aussen;

b) die Leitung der Präsidentenkonferenz;

c) die Umsetzung der Beschlüsse der Präsidentenkonferenz;

d) die Erledigung der Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen;

e) die Überwachung des Geschäftsgangs;

f) die Erledigung der Personalgeschäfte des administrativen Sekretariates im zugewiesenen Rahmen.

Rekurskommission
A. Präsidentin/ Präsident
§ 8. Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt

a) die Verantwortung für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Rekurskommission;

b) die Überwachung der Pflichterfüllung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder;

c) die Bestimmung der Referentin oder des Referenten.

B. Vizepräsidentin/ Vizepräsident
§ 9. Jede Rekurskommission wählt ein vollamtliches Mitglied zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten.

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident kann als Einzelrichterin oder Einzelrichter gemäss § 114 Abs. 1 und 2 Steuergesetz tätig sein.

Sekretariat
A. Juristisches Sekretariat
§ 10. Das juristische Sekretariat umfasst die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber sowie die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre.

Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ist der Präsidentenkonferenz unterstellt.

Die juristischen Sekretärinnen oder Sekretäre unterstehen der Präsidentin oder dem Präsidenten.

Juristische Sekretärinnen und Sekretäre der Rekurskommissionen sind als Ersatzmitglieder wählbar.

B. Administratives Sekretariat
§ 11. Das administrative Sekretariat umfasst die Rechnungsführerin oder den Rechnungsführer und die Kanzleiangestellten.

C. Gerichtsschreiberin/Gerichtsschreiber
§ 12. Der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber obliegt namentlich

a) die Leitung des administrativen Sekretariats;

b) die Überwachung des Rechnungswesens;

c) der Entscheid über Erlass und Abschreibung von Gerichtskosten.

Im übrigen erfüllt sie oder er die gleichen Aufgaben wie eine juristische Sekretärin oder ein juristischer Sekretär.

D. Stammsekretärin/Stammsekretär
§ 13. Jede Rekurskommission verfügt über eine Stammsekretärin oder einen Stammsekretär.

Ihr oder ihm obliegt in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten namentlich

a) die Organisation der Sitzung;

b) der Einsatz der juristischen Sekretärinnen und Sekretäre;

c) die Massnahmen gemäss § 15 Abs. 2 lit. a.

Im übrigen erfüllt sie oder er die gleichen Aufgaben wie eine juristische Sekretärin oder ein juristischer Sekretär.

E. Juristische Sekretärin/ juristischer Sekretär
§ 14. Der juristischen Sekretärin oder dem juristischen Sekretär obliegt namentlich

a) die Redaktion von Verfügungen, Entscheiden, Vernehmlassungen und Mitteilungen an Parteien und Behörden;

b) die Protokollführung.

Sie oder er hat beratende Stimme.


B. Geschäftsgang

Prozessleitung
§ 15. Die Prozessleitung obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, einer anderen Referentin oder einem anderen Referenten.

Die Prozessleitung umfasst namentlich

a) die Prüfung des eingegangenen Rekurses und die Anordnung der Massnahmen zur Verbesserung von Mängeln;

b) die Durchführung des Schriftenwechsels;

c) die Durchführung des Beweisverfahrens, soweit dieses nicht einer Abordnung der Rekurskommission übertragen wird;

d) die Anordnung des Zirkularverfahrens.

Die Prozessleitung bis zum Abschluss des ersten Schriftenwechsels kann an die Stammsekretärin oder den Stammsekretär delegiert werden.

Beweisverfahren
§ 16. Sind Beweise erhoben worden, erhalten die am Verfahren Beteiligten Gelegenheit, sich hiezu schriftlich zu äussern; ausnahmsweise kann die Äusserung mündlich vor der Rekurskommission erfolgen.

Referentin/ Referent
§ 17. Die Referentin oder der Referent unterbreitet der Rekurskommission schriftlich einen begründeten Antrag für die Erledigung des Geschäfts.

Sie oder er kann der Präsidentin bzw. dem Präsidenten die Durchführung des Zirkularverfahrens beantragen.

Entscheid
§ 18. Über den Antrag entscheidet die Rekurskommission in Dreierbesetzung.

Die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident führt den Vorsitz.

Es gilt Stimmzwang.

Der Entscheid auf dem Zirkularweg setzt Einstimmigkeit voraus.

Redaktion
§ 19. Die Redaktion der Beschlüsse und Entscheide erfolgt durch eine juristische Sekretärin oder einen juristischen Sekretär.

Im Rekursentscheid kann auf die Sachdarstellung und die Entscheidgründe der Vorinstanz verwiesen werden, soweit die Rekurskommission ihnen beipflichtet.

Unterzeichnung
§ 20. Entscheide und Erledigungsbeschlüsse werden vom vorsitzenden Mitglied oder von der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter und einer juristischen Sekretärin oder einem juristischen Sekretär unterzeichnet.

Die eigenhändige Unterzeichnung erfolgt in einem Exemplar, welches in das Spruchbuch Eingang findet. Auf den weiteren Ausfertigungen genügt eine mechanische oder fototechnische Wiedergabe der erfolgten Unterschrift.

Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
§ 21. Für die Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen ist die Regelung des Verwaltungsgerichts sinngemäss anwendbar.

Verfahrensdisziplin
§ 22. Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben werden zur Verbesserung zurückgewiesen. Die Rückweisung ist mit der Androhung des Nichteintretens bei Säumnis verbunden.


C. Verfahrenskosten

Zusammensetzung
§ 23. Zu den Verfahrenskosten gehören

a) die Staatsgebühr;

b) die Schreibgebühren, die Barauslagen, wie Telefongebühren, Zeugen-, Sachverständigen- und Augenscheinkosten, sowie die Zustellungskosten.

Staatsgebühr
§ 24. Die Staatsgebühr beträgt bei Streitwerten

bis 1 000 Fr. 100

von mehr als Fr. 1 000 » 2 000 » 100 bis 250

von mehr als Fr. 2 000 » 10 000 » 250 » 800

von mehr als Fr. 10 000 » 50 000 » 800 » 2 800

von mehr als Fr. 50 000 » 100 000 » 2 800 » 4 000

von mehr als Fr. 100 000 » 400 000 » 4 000 » 7 900

von mehr als Fr. 400 000 » 2 000 000 » 7 900 » 14 300

von mehr als Fr. 2 000 000 » 14 300 » 45 000

Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Staatsgebühr Fr. 800 bis Fr. 45 000.

Die Bemessung der Staatsgebühr im Einzelfall erfolgt unter Zugrundelegung des vorstehenden Kostenrahmens entsprechend der Schwierigkeit der Streitsache und dem Umfang der erbrachten Leistungen. Der Höchstansatz kann bei besonders aufwendigen Verfahren bis auf das Doppelte erhöht werden.

Bei Rückzug, Anerkennung oder formeller Erledigung der Streitsache beträgt die Staatsgebühr in der Regel einen Viertel des ordentlichen Ansatzes.

Wird der Entscheid oder Beschluss ohne Begründung eröffnet, wird die Staatsgebühr bis auf die Hälfte des ordentlichen Ansatzes herabgesetzt, wenn binnen Frist keine Partei eine Begründung verlangt. Im Dispositiv des Urteils oder Beschlusses ist ein entsprechender Hinweis anzubringen.

Schreibkosten
§ 25. Die Schreibgebühren richten sich nach dem jeweiligen Ansatz der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden, die Barauslagen und Zustellungskosten nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

Bei nachträglicher Begründung erhöhen sich die Schreibgebühren um den Mehraufwand.

Kostenvorschuss
§ 26. Entstehen aus der im Interesse des Steuerpflichtigen veranlassten Untersuchung erhebliche Barauslagen, kann die Durchführung der Untersuchung von der Leistung eines angemessenen Barvorschusses abhängig gemacht werden.

Der Steuerpflichtige kann überdies unter Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er

a) in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat;

b) aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet;

c) als zahlungsunfähig erscheint.

Erlass von Kosten und Vorschüssen
§ 27. Bedürftigen können auf Gesuch hin Gebühren und Kostenvorschüsse ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihr Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Kann dem innert Frist gestellten Gesuch nicht entsprochen werden, wird eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt.

Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.


D. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anhängige Verfahren
§ 28. Für Rekurse, die am 31. Dezember 1998 vor den Rekurskommissionen oder der Rechtsabteilung in Steuersachen bei der Finanzdirektion hängig sind, richtet sich das weitere Verfahren nach neuem Recht.

Inkrafttreten
§ 29. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Auf denselben Zeitpunkt wird der Beschluss des Regierungsrates über die Organisation der Steuer-Rekurskommissionen vom 20. Mai 1992 aufgehoben.


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FN1 OS 54, 571.