Gesetz
über die Wahlen und Abstimmungen
(Wahlgesetz)
(vom 4.September 1983) FN1

I. Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen und Abstimmungen

A. Allgemeine Bestimmungen

Wahl- und Stimmrecht
§ 1. Wahl- und Stimmrecht richten sich in eidgenössischen Angelegenheiten nach dem Bundesrecht, in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten nach der Kantonsverfassung FN2.

Wählbarkeit
§ 2. In öffentliche Ämter und Behörden sind alle Stimmberechtigten wählbar.

Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Erfüllung besonderer Erfordernisse, die Unvereinbarkeit und die Nebenstrafe der Amtsunfähigkeit.

In die Gemeindebehörden sind nur Stimmberechtigte mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde wählbar.

Wahl- und Stimmgeheimnis
§ 3. Wahlen und Abstimmungen sind geheim, wenn sie an der Urne stattfinden oder wenn in Versammlungen und Behörden das geheime Verfahren zur Anwendung kommt.

Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen
§ 4. Dieses Gesetz gilt auch für die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

Kirchliche Angelegen-
heiten
§ 5. In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Angehörigen der betreffenden Kirche wahl- und stimmberechtigt.

Gemeinden und Behörden
§ 6. Die besondern Bestimmungen über das Verfahren in Gemeindeversammlungen und Behörden bleiben vorbehalten.

Spezialgemeinden (Schul-, Kirch- und Zivilgemeinden) können ihre Obliegenheiten im Wahl- und Abstimmungsverfahren der politischen Gemeinde übertragen, in deren Gebiet sie im wesentlichen liegen.

B. Schriftliche Wahlen und Abstimmungen

Anordnung
§ 7. Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden durch den Regierungsrat, Bezirkswahlen durch den Bezirksrat, Kreiswahlen und-abstimmungen durch die Kreiswahlvorsteherschaft, Gemeindewahlen und -abstimmungen durch die Gemeindevorsteherschaft angeordnet.

Die Anordnung kantonaler Wahlen und Abstimmungen muss mindestens sieben Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag veröffentlicht werden; für andere Wahlen und Abstimmungen beträgt die Frist vier Wochen.

Wahl- oder Abstimmungstage
§ 8. Als Wahl- oder Abstimmungstag wird ein Sonntag festgesetzt.

Auf Neujahr, Palmsonntag, Ostern, Pfingsten, den eidgenössischen Bettag und die Weihnachtstage dürfen keine Wahlen und Abstimmungen angesetzt werden.

Die Wahl- oder Abstimmungstage werden, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammengelegt.

Stimmregister
§ 9. In jeder politischen Gemeinde wird ein Stimmregister geführt.

Es steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen, darf aber weder abgeschrieben noch kopiert werden.

Vor einer Wahl oder Abstimmung werden Eintragungen bis zum fünften Tag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorgenommen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllt sind.

Der Gemeindeschreiber FN13 ist Stimmregisterführer. Der Gemeinderat kann diese Aufgabe einem andern Beamten übertragen.

Beanstandungen müssen unverzüglich beim Stimmregisterführer angebracht werden. Beschwerden gegen die Registerführung, mit denen eine Verletzung des Stimmrechts geltend gemacht wird, sind innert drei Tagen nach der Feststellung des Sachverhalts an den Regierungsrat zu richten.

Ausweis
§ 10. Die Stimmberechtigten weisen sich bei der Wahl oder Abstimmung durch ihren Stimmrechtsausweis mit den unerlässlichen Personalangaben aus.

Wahl- und Stimmaterial
§ 11. Die Stimmberechtigten erhalten den Ausweis und die amtlichen Stimm- und Wahlzettel spätestens am zweiten Freitag (9.Tag) vor dem Wahl- oder Abstimmungstag.

Stimmberechtigte, welche diese Unterlagen nicht erhalten haben, können sie in der Gemeinderatskanzlei oder im Kreisbüro bis am Freitagvormittag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag beziehen.

Ausübung des Wahl- und Stimmrechts
§ 12. Das Wahl- und Stimmrecht wird an der Urne ausgeübt.

Es kann auch vorzeitig in der Gemeinderatskanzlei oder im Kreisbüro sowie auf dem Korrespondenzweg wahrgenommen werden.

Ausfüllen der Wahl- und Stimmzettel
§ 13. Wahl- und Stimmzettel sind nur soweit gültig, als sie eigenhändig und handschriftlich ausgefüllt sind.

Schreibunfähige können die Ausübung politischer Rechte, welche schriftliche Erklärungen erfordern, einem Stellvertreter übertragen.

Zusätzliche Massnahmen
§ 14. Die Gemeinden können mit Genehmigung der Direktion des Innern im Einzelfall Massnahmen zur Kontrolle der Stimmberechtigten treffen, welche über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.

C. Stimmabgabe an der Urne

Urnenstandorte
§ 15. Die politischen Gemeinden bestimmen die Wahl- und Abstimmungslokale.

Die Gemeinderäte können für Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime Wanderurnen einsetzen. Weitere Wanderurnen sind nur mit Bewilligung der Direktion des Innern zulässig.

Öffnungszeiten
§ 16. Wenigstens ein Wahl- oder Abstimmungslokal ist während mindestens je einer Stunde wie folgt geöffnet:

a) am Sonntag vor 12 Uhr;

b) am Samstag;

c) gemäss Beschluss der Gemeinde am Freitag, jedoch nicht vor 17 Uhr.

Wanderurnen sind an einem der bezeichneten Tage an den verschiedenen Standorten während mindestens einer Viertelstunde geöffnet.

Im übrigen bestimmt der Gemeinderat die Urnenöffnungszeiten so, dass die Ausübung des Stimmrechts erleichtert wird.

Persönliche Stimmabgabe
§ 17. Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme an der Urne persönlich ab. Sie übergeben den Stimmrechtsausweis einem Mitglied des Wahlbüros und legen dann den Stimmzettel in die Urne.

Stellvertretung
§ 18. Die Stimmberechtigten können sich durch ein im gleichen Hause wohnendes Familienmitglied vertreten lassen.

Sie können sich durch andere Stimmberechtigte vertreten lassen, wenn sie das 60. Altersjahr zurückgelegt haben oder laut ärztlichem Zeugnis nicht an die Urne gehen können.

Das ärztliche Zeugnis ist vom Stellvertreter an der Urne vorzuweisen. Liegt ein für längere Dauer ausgestelltes Arztzeugnis vor, wird der Stimmrechtsausweis von der Gemeinderatskanzlei oder dem Kreisbüro entsprechend gekennzeichnet.

Der Stellvertreter muss gleichzeitig seinen eigenen Stimmrechtsausweis abgeben.

Niemand darf mehr als zwei Personen vertreten.

D. Vorzeitige Stimmabgabe

Ort, Zeit
§ 19. Die Gemeinden regeln die vorzeitige Stimmabgabe so, dass die Stimmberechtigten frühestens vom Montag, spätestens aber vom Mittwoch vor dem Wahl- oder Abstimmungstag an ihre Stimme abgeben können. Die Stimmabgabe ist mindestens während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten in der Gemeinderatskanzlei oder im Kreisbüro zu ermöglichen.

Vorgehen
§ 20. Die Stimmberechtigten oder ihre Stellvertreter gemäss § 18 übergeben dem zuständigen Beamten oder Wahlbüromitglied den Stimmrechtsausweis, lassen die Stimm- und Wahlzettel, soweit erforderlich, von ihm abstempeln und legen sie in die Urne.

E. Briefliche Stimmabgabe

Vorgehen
§ 21. Wer brieflich stimmen will, meldet dies der Gemeinderatskanzlei oder dem Kreisbüro spätestens am dritten Freitag (16. Tag) vor dem Wahl- oder Abstimmungstag. Die Meldung kann auch für eine bestimmte Dauer gelten.

Die Gemeindeverwaltung hält den Stimmrechtsausweis zurück und versendet das Wahl- und Stimmaterial, ein adressiertes Rücksendekuvert mit Personalangaben und ein neutrales Stimmzettelkuvert. Die Stimmberechtigten legen die Zettel ins Stimmzettelkuvert und senden dieses verschlossen im Rücksendekuvert zurück.

Die Gemeinderatskanzlei öffnet das Rücksendekuvert, stempelt das Stimmzettelkuvert und legt dieses ungeöffnet in die Urne.

Annahmefrist
§ 22. Rücksendekuverts werden bis zur Schliessung der Wahl- und Abstimmungslokale entgegengenommen. Wahl- und Stimmzettel in später eingehenden Rücksendekuverts fallen ausser Betracht.

Aufgabeort im Ausland
§ 23. Vom Ausland aus darf unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Bundesrechts nicht brieflich gestimmt werden.

F. Organisation und Pflichten der Behörden

Gemeindewahlbüro
§ 24. In jeder Gemeinde besteht ein Wahlbüro von mindestens fünf Mitgliedern. Die Gemeindeordnung kann die Mitgliederzahl festlegen oder dies dem Gemeinderat übertragen. Der Präsident der Gemeinde leitet von Amtes wegen die Geschäfte, der Schreiber führt das Protokoll.

Spezialgemeinden, welche alle Obliegenheiten des Wahlbüros gemäss § 6 Abs. 2 auf die politische Gemeinde übertragen haben, bestellen kein Wahlbüro.

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Wahlbüros auf die Amtsdauer der Gemeindebehörden. Besteht ein Grosser Gemeinderat, besorgt dieser die Wahl.

Der Unvereinbarkeitsgrund der Verwandtschaft gemäss § 111 gilt für die Mitglieder des Wahlbüros nicht; solche Verwandte dürfen aber nicht gleichzeitig im gleichen Abstimmungslokal tätig sein.

Aufgebot
§ 25. Der Präsident bietet die Mitglieder des Wahlbüros auf. Er sorgt, soweit möglich, für eine gleichmässige Beanspruchung.

Urnendienst
§ 26. In jedem Abstimmungslokal versehen mindestens zwei Mitglieder den Urnendienst, von denen der Präsident eines als Obmann bezeichnet. Die Wanderurnen werden von zwei Mitgliedern oder Gemeindebeamten bewacht.

Aufsicht an der Urne
§ 27. Die mit dem Urnendienst beauftragten Mitglieder des Wahlbüros überwachen die Stimmabgabe und sorgen für die Geheimhaltung sowie für Ruhe und Ordnung im Abstimmungslokal und seinen Zugängen.

Sie dürfen an der Urne nicht vom Inhalt der Stimmzettel Kenntnis nehmen.

Sie sind befugt, die Identität der Stimmenden zu überprüfen. Der Obmann entscheidet im Zweifel über die Stimmberechtigung.

Bei der vorzeitigen Stimmabgabe wird die Aufsicht an der Urne durch vom Gemeinderat bezeichnete Gemeindebeamte oder Mitglieder des Wahlbüros ausgeübt. Sie werden auf die Strafbestimmung von § 134 hingewiesen.

Abstempeln der Zettel
§ 28. Bei Wahlen mit gedruckten Kandidatenlisten muss jeder eingelegte Zettel von einem Mitglied des Wahlbüros oder von einem Gemeindebeamten auf der Rückseite abgestempelt werden; andernfalls ist er ungültig.

Auszähldienst
§ 29. Die zum Auszähldienst aufgebotenen Mitglieder des Wahlbüros ermitteln die Wahl- und Abstimmungsergebnisse der Gemeinde und entscheiden über die Gültigkeit von Stimm- und Wahlzetteln.

Zur Ermittlung der Ergebnisse kann der Präsident des Wahlbüros auch nichtstimmberechtigte Hilfskräfte beiziehen.

Verschlossene Kuverts
§ 30. Verschlossene Stimmzettelkuverts werden geöffnet und geleert. Befinden sich in einem Kuvert mehrere Stimmzettel für die gleiche Wahl oder Abstimmung, so ist einer von ihnen gültig und allenfalls abzustempeln, wenn alle gleich lauten; andernfalls sind alle ungültig.

Protokoll
§ 31. Über das Ergebnis jeder Wahl oder Abstimmung wird ein Protokoll in doppelter Ausfertigung erstellt, das der Präsident und der Schreiber sowie mindestens drei amtende Mitglieder unterzeichnen.

Elektronische oder maschinelle Ermittlung
§ 32. Die Ergebnisse können mit Bewilligung der Direktion des Innern elektronisch oder maschinell ermittelt werden, wenn diese Verfahren ebenso zuverlässig sind.

Öffentlichkeit
§ 33. Die Stimmberechtigten haben Zutritt zu den Räumen, in denen die Ergebnisse ermittelt werden, soweit dadurch die Arbeit der Wahlbüros nicht gestört wird.

Kreiswahlvorsteherschaft
§ 34. In Wahlkreisen, die erheblich über das Gebiet einer politischen Gemeinde hinausreichen, sowie im Gebiet von Zweckverbänden, welche Abstimmungen unter den Stimmberechtigten des Verbands durchführen, bestehen Kreiswahlvorsteherschaften.

Die Kreiswahlvorsteherschaft besteht aus dem Präsidenten und dem Schreiber des Kreishauptortes oder der Sitzgemeinde des Zweckverbands als Präsident und Protokollführer sowie aus je einem Abgeordneten der Wahlbüros der übrigen Gemeinden.

In der Stadt Zürich ist das Zentralwahlbüro, in der Stadt Winterthur das Wahlbüro der politischen Gemeinde die Kreiswahlvorsteherschaft für die Kantonsrats- und Synodalwahlkreise sowie die Notariatskreise.

Obliegenheiten
§ 35. Der Kreiswahlvorsteherschaft obliegen Anordnung und Leitung der Kreis- oder Verbandswahlen und -abstimmungen, welche im übrigen von den einzelnen Gemeinden durchgeführt werden. Sie ist befugt, deren Ermittlungen nachzuprüfen und zu berichtigen oder durch das Gemeindewahlbüro nachprüfen und berichtigen zu lassen, wenn Anzeichen für Mängel bestehen.

Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 36. Die Behörde, welche die Wahl oder Abstimmung angeordnet hat, stellt die Ergebnisse zusammen und veröffentlicht sie unter Hinweis auf die Beschwerdefrist gemäss § 128. Bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen besorgt dies das Büro des Kantonsrates.

Die Gemeinden können diese Obliegenheiten dem Wahlbüro übertragen.

Rechtskraft
§ 37. Wahlen und Abstimmungen werden nach Ablauf der Beschwerdefrist und Erledigung der Beschwerden rechtskräftig.

Der Kantonsrat stellt in einem Erwahrungsbeschluss die Rechtskraft der kantonalen Wahlen und Abstimmungen fest.

II. Abstimmungen

A. Allgemeine Bestimmungen

Vorlagen, Beleuchtende Berichte
§ 38. Die Abstimmungsvorlagen werden spätestens am dritten Dienstag (19. Tag) vor dem Abstimmungstag veröffentlicht und den Stimmberechtigten zusammen mit den Beleuchtenden Berichten bis zum dritten Dienstag (19. Tag) vor dem Abstimmungstag zugestellt. Den Gemeinden steht die Veröffentlichung der Beleuchtenden Berichte frei.

Die Gemeinden sind berechtigt, die Abstimmungsvorlagen und Beleuchtenden Berichte jedem Haushalt nur einmal zuzustellen, sofern nicht ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied auch die persönliche Zustellung verlangt.

Stimmabgabe
§ 39. Die Stimmen können nur bejahend oder verneinend sein.

Entscheidend ist die Mehrheit der Ja- oder der Nein-Stimmen. Ungültige und leere Stimmen fallen ausser Betracht.

Abstimmungsverfahren in Gemeindeversammlungen und Behörden
§ 40. Vor der Abstimmung in Gemeindeversammlungen und in Behörden legt der Präsident die Anträge und die Fragestellung vor.

Liegen Änderungsanträge vor, werden sie zuerst durch Abstimmungen bereinigt. Hierauf erfolgt die Abstimmung über die Hauptanträge.

B. Fakultatives Referendum

Frist
§ 41. Für Beschlüsse des Kantonsrates gilt eine Referendumsfrist von 45 Tagen; sie beginnt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Unterschriften sind der Staatskanzlei oder der Post zuhanden des Präsidenten des Kantonsrates zu übergeben. Für den Fristenlauf gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz FN4.

Unterschriftenbogen
§ 42. Jeder Unterschriftenbogen, mit welchem Stimmberechtigte eine Volksabstimmung verlangen, muss enthalten:

1. den Wortlaut und das Datum des Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird, sowie den Wortlaut des Referendumsbegehrens; diese Angaben müssen auf allen Bogen gleich lauten;

2. die Bezeichnung der politischen Gemeinde, in der die Unterzeichner stimmberechtigt sind; der Unterschriftenbogen darf keine Unterschriften aus andern Gemeinden enthalten;

3. die eigenhändige Unterschrift des Stimmberechtigten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsjahr und Adresse (Strasse, Hausnummer); ein Stimmberechtigter darf ein Referendumsbegehren nur einmal unterzeichnen;

4. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis der Unterschriftensammlung bei einem Referendum fälscht (Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches) FN10.

Prüfung
§ 43. Der Präsident des Kantonsrates überweist die Unterschriftenbogen dem Regierungsrat zur Prüfung.

Der Regierungsrat stellt die Gesamtzahl der eingereichten Unterschriften fest, von denen er mindestens so viele auf ihre Gültigkeit überprüft, als für das Zustandekommen des Referendums erforderlich sind. Das Stimmrecht dieser Unterzeichnenden lässt er amtlich bescheinigen.

Unterschriftenbogen, die den Anforderungen von § 42 nicht entsprechen oder verspätet eingereicht werden, sind ungültig.

Unterschriften, die den Anforderungen von § 42 nicht entsprechen, sowie überzählige Unterschriften des gleichen Stimmberechtigten sind ungültig.

Volksabstimmung
§ 44. Der Kantonsrat stellt fest, ob das Referendum zustande gekommen ist. Trifft das zu, lädt er den Regierungsrat ein, die Volksabstimmung anzuordnen.

Rechtskraft
§ 45. Ist das Referendum nicht ergriffen worden oder nicht zustande gekommen, stellt der Kantonsrat die Rechtskraft des Beschlusses fest.

Anwendung in den Gemeinden
§ 46. Die Bestimmungen über das fakultative Referendum gelten sinngemäss für das Referendum in den Gemeinden, soweit das Gemeindegesetz nichts anderes vorsieht.

III. Wahlen

A. Erneuerungs- und Ersatzwahlen

Amtsdauer
§ 47. Die Amtsdauer des Kantonsrates und des Regierungsrates, der Kirchensynoden sowie der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsbeamten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden beträgt vier Jahre, die Amtsdauer der Gerichtsbehörden, der Geschworenen, des kantonalen Ombudsmanns, der Notare, der Pfarrer und der Volksschullehrer sechs Jahre.

Die Amtsdauer beginnt bei Behörden mit ihrer Konstituierung, bei Beamten am 1. Juli des Wahljahres, sofern keine andere Regelung besteht.

Erneuerungswahlen
§ 48. Vor Ablauf der Amtsdauer werden für alle Behörden und Beamten Erneuerungswahlen durchgeführt. Die Verordnung FN3 regelt die Kehrordnung.

1. durch die Stimmberechtigten
§ 49. Die Erneuerungswahlen durch die Stimmberechtigten erfolgen in den Monaten Januar bis April des Wahljahres. Kirchliche Wahlen können bis Ende Juni durchgeführt werden.

Die neuen Behörden konstituieren sich, sobald sie beschlussfähig sind.

2. durch Behörden
§ 50. Der Kantonsrat und die Grossen Gemeinderäte wählen nach ihrer Konstituierung die von ihnen zu bestellenden Behörden und Beamten.

Ersatzwahlen
§ 51. Tritt während der Amtsdauer eine Vakanz ein, wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Ersatzwahl kann für Behördemitglieder unterbleiben, wenn die Erneuerungswahl der Behörde innert sechs Monaten erfolgt.

Ersatzwahlen für Notare, Friedensrichter, Gemeindeammänner und Betreibungsbeamte, die nicht länger als sechs Monate vor dem Beginn des Wahljahres erfolgen, sind gleichzeitig Erneuerungswahlen für die neue Amtsdauer.

Erweiterung einer Behörde
§ 52. Wird eine Behörde während der Amtsdauer erweitert, sind die Bestimmungen über die Ersatzwahlen anwendbar.

Geschworene
§ 53. Die besondern Bestimmungen über die Wahl der Geschworenen bleiben vorbehalten.

B. Urnenwahlen

Obligatorische Urnenwahl
§ 54. Die Wahl an der Urne erfolgt für

1. die Mitglieder des Ständerates;

2. die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates;

3. die Mitglieder der Kirchensynoden;

4. die Mitglieder der Bezirksbehörden, soweit die Wahl den Stimmberechtigten zusteht;

5. die Mitglieder und Präsidenten des Gemeinderates, der Schulpflege, der Fürsorgebehörde, der Gesundheitsbehörde sowie die Mitglieder des Grossen Gemeinderates;

6. die Mitglieder und Präsidenten der Rechnungsprüfungskommissionen in Gemeinden ohne Grossen Gemeinderat;

7. die Notare;

8. die Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten;

9. die Friedensrichter;

10. die Bestätigung der Volksschullehrer;

11. die Bestätigung der Gemeindepfarrer.

Die Gemeinden können die Urnenwahl auch für Behörden und Beamte einführen, bei denen sie das Gesetz nicht vorschreibt.

Wahlvorschläge
§ 55. Vor Erneuerungs- oder Ersatzwahlen von kantonalen Behörden und Bezirksbehörden sowie Notaren setzt die anordnende Behörde den Stimmberechtigten durch amtliche Veröffentlichung eine Frist von 40 Tagen an, um ihre Wahlvorschläge einzureichen.

Die Vorschläge werden nach Ablauf der Frist veröffentlicht. Gleichzeitig wird eine neue Frist von sieben Tagen angesetzt, innert welcher die Vorschläge ergänzt, geändert oder zurückgezogen, aber auch neue eingereicht werden können.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen und dürfen nur einen Vorschlag unterzeichnen. Wenn sie keinen Vertreter und dessen Stellvertreter bezeichnen, gilt der erste und, wenn dieser verhindert ist, der zweite Unterzeichner als befugt, für sie Erklärungen abzugeben.

Gedruckte Wahlzettel
§ 56. Übersteigt die Zahl der Wahlvorschläge diejenige der zu besetzenden Stellen nicht, werden bei den Erneuerungswahlen von kantonalen Behörden und Bezirksbehörden, Kirchensynoden sowie Notaren amtliche Wahlzettel mit gedruckten Wahlvorschlägen verwendet.

Der gedruckte Wahlzettel enthält die Namen aller Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge. Will der Wähler Vorgeschlagene ablehnen, streicht er ihre Namen durch. Er kann an deren Stelle andere Namen schreiben. Die nicht durchgestrichenen gedruckten Namen sowie die neu geschriebenen Namen gelten als Kandidatenstimmen.

Werden weniger gewählt, als die Zahl der zu Wählenden beträgt, wird eine Nachwahl im ordentlichen Verfahren durchgeführt.

Stille Wahl
§ 57. Übersteigt die Zahl der Wahlvorschläge diejenige der zu besetzenden Stellen nicht, werden bei Ersatzwahlen die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde als gewählt erklärt.

Ist die Zahl der Vorschläge kleiner als die der zu besetzenden Stellen, werden die Vorgeschlagenen ebenfalls als gewählt erklärt. Für die übrigen Stellen findet eine Wahl mit einem leeren Zettel statt.

Urnenwahl
§ 58. Sind mehr Vorschläge eingereicht worden als erforderlich, ordnet die Behörde die Urnenwahl an. Sie soll nicht später als fünf Monate nach der Veröffentlichung der Frist von sieben Tagen gemäss § 55 Abs. 2 erfolgen. Die Ausschreibungsfrist gemäss § 7 Abs. 2 ist zu beachten.

Die bis zum Ablauf der Frist von sieben Tagen eingereichten Wahlvorschläge werden auf Wahlzettel gedruckt und den Wählern zusammen mit einem leeren Zettel zugestellt. Die Wähler können eine der gedruckten Kandidatenlisten oder den leeren Zettel benützen. Sie können auf dem gedruckten Zettel Namen durchstreichen und an deren Stelle oder auf allfällige leere Linien die Namen anderer Wahlfähiger schreiben. Auf den leeren Zettel können sie beliebige Wahlfähige eintragen.

Sind nicht mehr als 12 Stellen für eine Behörde zu besetzen, wird nur ein leerer Zettel ausgegeben. Gleiches gilt in jedem Fall für den zweiten Wahlgang.

Ständerat, Regierungsrat und Verhältniswahlen
§ 59. Für die Ständeratswahlen und die Regierungsratswahlen ist § 56 nicht anwendbar. Es findet in jedem Fall eine Urnenwahl statt.

Die besondern Bestimmungen über die Verhältniswahlen bleiben vorbehalten.

Gemeindewahlen
§ 60. Die Gemeindeordnung bestimmt, auf welche Behörden- und Beamtenwahlen das Verfahren gemäss §§ 55 ff. anwendbar ist. Die Gemeinden können die Fristen abkürzen.

In den übrigen Fällen findet eine Urnenwahl mit einem leeren Zettel statt.

Wahlzettel
§ 61. Die Personen, denen gestimmt wird, müssen auf dem Wahlzettel derart bezeichnet sein, dass über sie kein begründeter Zweifel besteht. Andernfalls ist die Stimme ungültig.

Weist ein Wahlzettel mehr Namen auf als zulässig, fallen die überzähligen ausser Betracht. Die auf dem Wahlzettel stehenden gültigen Namen werden von oben nach unten gezählt, bis die zulässige Stimmenzahl erreicht ist.

Enthält ein Wahlzettel für die gleiche Stelle denselben Namen mehrmals, wird dieser nur einmal gezählt; Wiederholungen des gleichen Namens werden zu den ungültigen Stimmen gerechnet.

Wahl des Präsidenten
§ 62. Der Präsident der zu wählenden Behörde ist auf dem Wahlzettel besonders zu bezeichnen.

Stimmen für einen Präsidenten, dem nicht gleichzeitig als Mitglied gestimmt wird oder der bei Ersatzwahlen nicht schon Mitglied der Behörde ist, sind ungültig. Dies gilt auch, wenn der als Präsident Bezeichnete als Mitglied zwar aufgeführt ist, aber gemäss § 61 Abs. 2 ausser Betracht fällt.

Wahlgänge
§ 63. Für die Urnenwahlen finden höchstens zwei Wahlgänge statt. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen, selbst wenn andere Kandidaten als im ersten Wahlgang in der Wahl stehen.

Der zweite Wahlgang darf frühestens vier Wochen nach dem ersten stattfinden. Die Frist für die Veröffentlichung gemäss § 7 Abs. 2 beträgt mindestens 22 Tage.

Absolutes und relatives Mehr
§ 64. Das absolute Mehr wird berechnet, indem zunächst von der Zahl der abgegebenen Stimmen die leeren und die ungültigen abgezählt werden. Die so ermittelte massgebende einfache Stimmenzahl wird durch zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Sind gleichzeitig mehrere Stellen zu besetzen, werden zunächst von der Zahl der abgegebenen Stimmen die leeren und ungültigen abgezählt. Der Rest, geteilt durch die Zahl der zu besetzenden Stellen, ergibt nach Aufrundung auf die nächste ganze Zahl die massgebende einfache Stimmenzahl. Die massgebende einfache Stimmenzahl wird durch zwei geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Beim relativen Mehr ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.

Stimmengleichheit, Überzählige
§ 65. Haben in einem Wahlgang für die gleiche Stelle mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten und liegen keine Verzichte vor, so entscheidet das Los darüber, wer als gewählt gilt.

Das Los zieht

1. bei Ständerats- und bei Regierungsratswahlen der Präsident des Kantonsrates;

2. bei Bezirkswahlen der Statthalter;

3. bei Kreiswahlen der Präsident der Kreiswahlvorsteherschaft;

4. bei Gemeindewahlen der Präsident der Gemeindevorsteherschaft.

Haben mehr Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los gemäss Abs. 1.

Mitteilung der Wahl
§ 66. Die Wahl wird dem Gewählten spätestens mit der Veröffentlichung der Wahlergebnisse mitgeteilt, unter Hinweis auf seine Obliegenheiten im Falle einer Unvereinbarkeit oder Wahlablehnung.

C. Wahlen in der Gemeindeversammlung und durch Behörden

Wahlverfahren
§ 67. In Gemeindeversammlungen und Behörden können Wahlen offen oder geheim erfolgen. Die Gemeinden sind befugt, in ihrer Gemeindeordnung allgemeine Regelungen zu treffen.

Offenes Verfahren
§ 68. Bei der offenen Wahl gilt:

1. Aus der Versammlung werden die Kandidaten vorgeschlagen.

2. Sind für eine Anzahl gleicher Stellen nicht mehr Vorschläge gemacht worden, als Stellen zu besetzen sind, können die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt werden, falls nicht Auszählung verlangt wird.

3. Es wird in der Reihenfolge der Vorschläge festgestellt, wie viele Stimmberechtigte die einzelnen Kandidaten unterstützen.

4. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben oder durch Aufstehen.

5. In der Gemeindeversammlung wird nur ein Wahlgang durchgeführt. Es gilt das relative Mehr. Gewählt sind nach ihrer Stimmenzahl so viele Kandidaten, wie Stellen zu besetzen sind.

6. In Behörden gilt das absolute Mehr gemäss § 64 Abs. 1. Ist das Ergebnis nicht eindeutig, wird das Gegenmehr oder die Zahl der Anwesenden ermittelt. Erreichen mehrere Kandidaten das absolute Mehr, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt hat. Erreicht keiner das absolute Mehr, wird die Wahl wiederholt. Erreicht auch dann keiner das absolute Mehr, ist im dritten und letzten Wahlgang das relative Mehr massgebend.

7. Stimmzwang besteht nur, wenn er besonders vorgeschrieben ist.

8. Der Präsident stimmt nur mit, wenn die Stimmen ohne ihn gleich wären.

9. Die Ergebnisse werden protokolliert.

Geheimes Verfahren
§ 69. Bei der geheimen Wahl gilt § 68, ohne Ziffern 2 und 3, mit folgenden Abweichungen:

1. Die Zahl der Stimmberechtigten muss ermittelt werden; sie darf sich während eines Wahlverfahrens nicht ändern.

2. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich auf amtlich ausgegebenen Zetteln. § 61 ist anwendbar.

3. Die Stimmberechtigten sind an die Vorschläge nicht gebunden.

4. Der Präsident stimmt mit, bei Stimmengleichheit zieht er das Los.

5. §§ 62, 64 und 65 sind anwendbar.

Anwendung
§ 70. Offen wird gewählt, wenn die geheime Wahl nicht vorgeschrieben ist. Die Versammlung kann aber in jedem Fall beschliessen, dass die Wahl geheim statt offen durchgeführt werden soll.

Ist in einer Gemeindeversammlung weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend, kann ein Drittel der Anwesenden zu Beginn einer Wahl verlangen, dass diese statt in der Versammlung an der Urne erfolgen soll.

Geheime Durchführung
1. im allgemeinen
§ 71. Folgende Wahlen werden im geheimen Verfahren durchgeführt:

1. durch den Kantonsrat:


2. durch die Bezirksgerichte mit mindestens fünf vollamtlichen Richtern die Vizepräsidenten des Gerichtes und die Einzelrichter;

3. durch die Schulkapitel die durch das Kapitel zu ernennenden Mitglieder der Bezirksschulpflegen;

4. durch den Grossen Gemeinderat der Präsident und die Vizepräsidenten des Grossen Gemeinderates.

2. bei Kampfwahl
§ 72. Folgende Wahlen müssen nur dann im geheimen Verfahren durchgeführt werden, wenn mehr Vorschläge gemacht werden, als Sitze zu vergeben sind:

1. durch den Kantonsrat:


2. durch die Schulsynode zwei Mitglieder des Erziehungsrates.

IV. Besondere Bestimmungen über die Wahl einzelner Behörden und Beamten

A. Nationalrat

Termine und Fristen
§ 73. Die Termine zur Einreichung der Wahlvorschläge und die übrigen Fristen im Vorschlagsverfahren werden gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte FN9 wie folgt angesetzt:

1. für die Einreichung der Wahlvorschläge auf den neunten Montag (62. Tag) vor dem Wahltag;

2. für Optionserklärungen bei Doppel- oder Mehrfachkandidaturen sowie für Erklärungen über die Ablehnung des Vorschlags auf den neunten Freitag (58. Tag) vor dem Wahltag;

3. für die Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen sowie für die Unabänderlichkeit der Wahlvorschläge auf den achten Montag (55. Tag) vor dem Wahltag.

B. Kantonsrat

Wahlkreise
§ 74. Für die Kantonsratswahlen wird der Kanton in folgende Wahlkreise eingeteilt:

I. Stadt Zürich, Stadtkreise 1 und 2;

II. Stadt Zürich, Stadtkreise 3 und 9;

III. Stadt Zürich, Stadtkreise 4;

IV. Stadt Zürich, Stadtkreise 6 und 10;

V. Stadt Zürich, Stadtkreise 7 und 8; FN15

VI. Stadt Zürich, Stadtkreise 11 und 12;

VII. Bezirk Dietikon; FNl4

VIII. Affoltern, umfassend den Bezirk Affoltern;

IX. Horgen, umfassend den Bezirk Horgen;

X. Meilen, umfassend den Bezirk Meilen; FN15

XI. Hinwil, umfassend den Bezirk Hinwil;

XII. Uster, umfassend den Bezirk Uster;

XIII. Pfäffikon, umfassend den Bezirk Pfäffikon;

XIV. Stadt Winterthur;

XV. Winterthur-Land, umfassend sämtliche Landgemeinden des Bezirkes Winterthur;

XVI. Andelfingen, umfassend den Bezirk Andelfingen;

XVII. Bülach, umfassend den Bezirk Bülach;

XVIII. Dielsdorf, umfassend den Bezirk Dielsdorf.

Treten in der Einteilung der Gemeinden oder der Bezirke Änderungen ein, kann der Kantonsrat die Wahlkreise anpassen.

Wahlvorschläge
1. Einreichung
§ 75. Die Wahlvorschläge müssen dem Präsidenten der Kreiswahlvorsteherschaft spätestens am achten Dienstag (54. Tag) vor dem Wahltag, 18 Uhr, schriftlich und im Doppel eingereicht werden. Der Post übergebene Wahlvorschläge sind noch fristgerecht eingereicht, wenn sie den Poststempel dieses Tages tragen.

Den Wahlvorschlägen ist in einfacher Ausfertigung die schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen beizulegen, dass sie die Kandidatur annehmen.

2. Formale Anforderungen
§ 76. Jeder Wahlvorschlag darf eine beliebige Anzahl von Namen wählbarer Personen enthalten, jedoch nicht mehr, als im Wahlkreis Vertreter zu wählen sind. Der gleiche Name darf zweimal geschrieben werden.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterschrieben sein und am Kopf eine Bezeichnung tragen, die ihn von andern Wahlvorschlägen unterscheidet.

Der Präsident der Kreiswahlvorsteherschaft legt die Wahlvorschläge für die Stimmberechtigten zur Einsichtnahme auf.

Listenverbindung
§ 77. Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis am fünften Mittwoch (32. Tag) vor dem Wahltag die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichner oder ihrer Vertreter beigefügt werden, dass die Vorschläge miteinander verbunden sind (Listenverbindung).

Die Verbindung zwischen einzelnen Listen einer Listengruppe (Unterlistenverbindung) ist unzulässig.

Die Listenverbindungen werden zusammen mit den Listen veröffentlicht.

Mehrfachkandidatur
§ 78. Wer eine Kandidatur auf verschiedenen Wahlvorschlägen angenommen hat, wird auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

Behebung von Mängeln
§ 79. Der Präsident der Kreiswahlvorsteherschaft prüft, ob die eingegangenen Wahlvorschläge den Erfordernissen gemäss §§ 75, 76 und 78 entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind. Zur Behebung der Mängel und zur Einreichung allfälliger Ersatzvorschläge setzt er eine Frist von zwei Tagen an.

Den Ersatzvorschlägen muss die schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen beigelegt sein, dass sie die Kandidatur annehmen. Fehlt diese Erklärung oder steht der Kandidat schon auf einem andern Wahlvorschlag, wird der Ersatzvorschlag gestrichen.

Die Ersatzvorschläge werden am Ende der Wahlvorschläge aufgeführt, wenn nichts anderes verlangt wird.

Abschluss des Bereinigungsverfahrens
§ 80. Ein Wahlvorschlag, der nach Ablauf der zur Behebung von Mängeln angesetzten Frist nicht die erforderliche Zahl gültiger Unterschriften aufweist, ist ungültig.

Enthält ein Vorschlag mehr Kandidatennamen als zulässig, werden die überzähligen Namen gestrichen. Die auf dem Vorschlag stehenden Namen werden von oben nach unten gezählt, bis die zulässige Kandidatenzahl erreicht ist.

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Sie dürfen nicht mehr geändert werden.

Listen
§ 81. Die Listen werden mit ihren Bezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, unter Anführung der Kandidaten in der vorgeschlagenen Reihenfolge durch den Präsidenten der Kreiswahlvorsteherschaft spätestens in der dritten Woche vor dem Wahltag öffentlich bekanntgemacht.

Die Listen werden mit arabischen Zahlen numeriert. Die von derselben Partei stammenden Listen erhalten in allen Wahlkreisen die gleiche Nummer. Die Reihenfolge der Listen wird durch das Los bestimmt. Das Los wird unter Aufsicht des Direktors des Innern gezogen. Die so ermittelte Listennummer wird dem Vertreter bis zum siebten Dienstag (47. Tag) vor dem Wahltag bekanntgegeben.

Wahlzettel
§ 82. Die Listen werden auf Papier von gleicher Farbe, Grösse und Beschaffenheit gedruckt.

Stimmabgabe
§ 83. Der Wähler kann auf der Liste, die er einlegt, Kandidatennamen streichen, durch andere ersetzen oder andere hinzufügen. Der gleiche Name darf nur zweimal auf der Liste stehen. Kandidatennamen, die auf keiner amtlichen Liste des Wahlkreises stehen, sind ungültig.

Der Wähler kann Listennummer und Listenbezeichnung durch eine andere ersetzen. Entsteht ein Widerspruch, ist die Listenbezeichnung massgebend. Die blosse Streichung oder Änderungen, aus denen der Wille des Wählers nicht eindeutig hervorgeht, gelten als nicht erfolgt.

Wahlzettel, die keinen Kandidatennamen einer gültigen Liste des Wahlkreises enthalten, sind ungültig.

Überzählige Stimmen
§ 84. Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mitglieder des Kantonsrates zu wählen sind, werden die überzähligen Stimmen nicht mitgezählt. Die auf dem Wahlzettel stehenden gültigen Namen werden von oben nach unten gezählt, bis die zulässige Stimmenzahl erreicht ist.

Listenstimmen
§ 85. Enthält der Wahlzettel weniger gültige Namen, als im Wahlkreis Mitglieder des Kantonsrates zu wählen sind, so werden die übrigen Stimmen als Listenstimmen der Liste zugezählt, welche gemäss § 83 Abs. 2 als vom Wähler gewählt gilt.

Bereinigung und Zählung
§ 86. Das Wahlbüro kontrolliert und bereinigt nach Leerung der Urnen die Wahlzettel gemäss §§ 28 und 83-85. Es ermittelt

1. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten erhalten haben (Kandidatenstimmen);

2. die Zahl der Listenstimmen;

3. die Summe der Kandidaten- und Listenstimmen, die einer Liste zugefallen sind.

Sitzverteilung auf die Listen
§ 87. Die Kreiswahlvorsteherschaft verteilt die Kantonsratssitze auf die Listen entsprechend ihren Stimmenzahlen; auf die gleiche Verteilungszahl kommt für alle Listen je ein Sitz. Die Verordnung FN3 regelt das Verfahren.

Sitzverteilung bei Listenverbindung
§ 88. Jede Gruppe verbundener Listen wird bei der Sitzverteilung zunächst als eine einzige Liste behandelt. Die auf die Gruppe entfallenden Sitze werden sodann unter Anwendung der §§ 87 und 89 auf die Einzellisten verteilt.

Ermittlung der Gewählten
§ 89. Von jeder Liste werden so viele Kandidaten als gewählt erklärt, als ihr Sitze zugeteilt worden sind, und zwar die, welche am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl wird der auf der Liste zuerst genannte Kandidat als gewählt erklärt.

Die Kreiswahlvorsteherschaft veröffentlicht die Ergebnisse gemäss § 36 und benachrichtigt die Gewählten.

Nachrücken
§ 90. Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied aus dem Kantonsrat aus, erklärt der Regierungsrat den Kandidaten als gewählt, der unter den Nichtgewählten der gleichen Liste am meisten Stimmen erzielt hat. Bei gleicher Stimmenzahl hat der zuerst Aufgeführte den Vorrang.

Ein Verzicht auf das Nachrücken ist endgültig.

Nachwahl
§ 91. Enthält die Liste keine nichtgewählten Kandidaten mehr, kann die Mehrheit der Unterzeichner der Liste einen Wahlvorschlag einreichen. Der Vorgeschlagene wird nach Bereinigung des Vorschlags gemäss §§ 79 ff. vom Regierungsrat als gewählt erklärt.

Kommt keine solche Ersatzwahl zustande, findet eine Volkswahl statt, bei der das relative Mehr massgebend ist. Sind mehrere Sitze zu besetzen, sind die Bestimmungen über das Verhältniswahlverfahren anwendbar.

Beschwerde
§ 92. Gegen die Verfügungen des Präsidenten der Kreiswahlvorsteherschaft kann bei der Direktion des Innern Beschwerde erhoben werden. Ihr Entscheid ist endgültig.

C. Gemeindewahlen

Wahlkreise
§ 93. Für die Gemeindewahlen bildet die Gemeinde einen Wahlkreis, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Gemeinden mit Grossem Gemeinderat können in ihrer Gemeindeordnung das Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufteilen für die Wahl

1. der Mitglieder des Grossen Gemeinderates;

2. der von den Stimmberechtigten zu wählenden Beamten;

3. der Volksschullehrer.

Wahl des Grossen Gemeinderates
§ 94. Die Wahl des Grossen Gemeinderates erfolgt im Verhältniswahlverfahren gemäss den Bestimmungen über die Wahl des Kantonsrates.

D. Volksschullehrer

Grundsatz
§ 95. Die Stimmberechtigten der Gemeinden wählen die Volksschullehrer aus der Zahl der Wählbaren.

Neuwahl
1. Ausschreibung
§ 96. Die Stelle wird vor der Neuwahl ausgeschrieben. Die Schulpflege kann auch einen Lehrer zur Wahl vorschlagen, der sich nicht gemeldet hat.

2. Ordentliches Verfahren
§ 97. Haben sich neben den Kandidaten, welche die Schulpflege vorschlagen will, andere gemeldet, treffen die Stimmberechtigten die Wahl. Sie sind an den Vorschlag der Schulpflege nicht gebunden, können aber ausser den Vorgeschlagenen nur Kandidaten stimmen, die sich angemeldet haben.

Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen über die Urnenwahl oder die geheime Wahl in der Gemeindeversammlung. Bei der Urnenwahl werden die Namen der von der Schulpflege vorgeschlagenen und der übrigen angemeldeten Kandidaten auf dem Wahlzettel aufgeführt.

3. Ausserordent-liches Verfahren (Stille Wahl)
§ 98. Liegen keine zusätzlichen Anmeldungen vor, veröffentlicht die Schulpflege ihren Vorschlag. Die Vorgeschlagenen gelten als gewählt, sofern nicht innert sieben Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, mindestens 15 Stimmberechtigte beim Präsidenten der Schulpflege schriftlich das Begehren um Durchführung eines Wahlgangs stellen. In der Veröffentlichung wird darauf hingewiesen.

Bei Durchführung eines Wahlgangs wird der Name des von der Schulpflege vorgeschlagenen Kandidaten auf den Wahlzettel gedruckt. Die Stimmabgabe erfolgt gemäss § 100 Abs. 3-5.

Bestätigungswahl
1. Stille Wahl
§ 99. Die Schulpflege beschliesst vor Ablauf der Amtsdauer, welche Volksschullehrer sie den Stimmberechtigten zur Bestätigung vorschlagen will.

Die Vorschläge der Schulpflege werden veröffentlicht. Die Vorgeschlagenen gelten als bestätigt, sofern nicht innert 20 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, ein Zehntel der Stimmberechtigten beim Präsidenten der Schulpflege schriftlich das Begehren um Vornahme der Bestätigungswahl an der Urne stellt. In Gemeinden mit mehr als 2000 Stimmberechtigten genügen 200 Unterschriften. In der Veröffentlichung wird darauf hingewiesen.

2. Urnenwahl
§ 100. Beschliesst die Schulpflege, den Stimmberechtigten die Nichtbestätigung von Lehrern zu beantragen, oder verlangt eine genügende Anzahl Stimmberechtigter rechtzeitig die Vornahme der Bestätigungswahl an der Urne, so ordnet die Schulpflege die Urnenwahl für alle Lehrer an.

In solchen Fällen werden die Namen der Lehrer auf den Wahlzettel gedruckt mit dem Antrag der Schulpflege auf Bestätigung oder Nichtbestätigung.

Will der Wähler die Bestätigung eines Lehrers ablehnen, streicht er dessen Namen durch. Streichungen werden als Nein-Stimmen, unveränderte Linien als Ja-Stimmen gezählt.

Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgeführte Personen und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungültig.

Für jeden Lehrer entscheiden die für ihn abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen.

E. Kirchliche Wahlen

Wahlen und Abstimmungen
§ 101. Die Wahlen und Abstimmungen der evangelisch-reformierten Landeskirche werden von der Direktion des Innern, diejenigen für die Bezirkskirchenpflegen durch die Bezirksräte angeordnet. Die Landeskirche kann Anordnung und Vollzug auf kirchliche Behörden übertragen.

Über Unvereinbarkeit und Entlassung entscheidet bei Synodalen die Synode, bei Mitgliedern der Bezirkskirchenpflegen der Kirchenrat.

Gemeindepfarrer
§ 102. Die Neuwahlen der Gemeindepfarrer werden durch Verordnungen FN5 der anerkannten Kirchen geregelt. Die Verordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Bei Bestätigungswahlen sind §§ 99 und 100 sinngemäss anwendbar.

F. Geschworene

Zuständigkeit, Amtsdauer
§ 103. Die eidgenössischen Geschworenen werden in der ersten Hälfte des Wahljahres durch den Kantonsrat gewählt, die kantonalen Geschworenen anschliessend durch die Gemeinden, wobei in Gemeinden mit Grossem Gemeinderat dieser die Wahlen vornimmt.

Die Amtsdauer der Geschworenen beginnt am 1. Januar nach Ablauf des Wahljahres.

Anzahl, Verfahren
§ 104. Auf je 1000 Einwohner und auf einen allfälligen Rest von mehr als 500 Einwohnern steht der Gemeinde ein Geschworener zu.

Auch Gemeinden mit 500 oder weniger Einwohnern steht ein Geschworener zu. An die Geschworenenzahl der Gemeinde werden die in ihr wohnhaften eidgenössischen Geschworenen angerechnet.

V. Unvereinbarkeit

Allgemeine Bestimmungen
§ 105. Zwei öffentliche Vollämter sind miteinander unvereinbar.

Ämter, die in einem unmittelbaren Aufsichts- oder Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, sind unvereinbar; das gilt nicht für Ersatzleute und Stellvertreter sowie für Mitglieder der Gemeinde- und Bezirksbehörden von Schule und Kirche.

Kantonsrat
§ 106. FN17 Dem Kantonsrat können nicht angehören:

1. Mitglieder des Regierungsrats und des Obergerichts sowie voll- und teilamtliche Verwaltungs- und Sozialversicherungsrichter;

2. Beamte und Angestellte, welche der unmittelbaren Aufsicht des Direktionsvorstehers unterstehen, insbesondere Generalsekretäre, Abteilungs- und Anstaltsleiter.

Ämter und Stellen
§ 107. FN17 Folgende Ämter und Stellen dürfen nicht gleichzeitig bekleidet werden: Regierungsrat, Oberrichter, vollamtlicher Verwaltungs- und Sozialversicherungsrichter, Kassationsrichter, kantonaler Ombudsmann, Staatsanwalt, Statthalter, Bezirksrichter, Bezirksanwalt, Notar, Beamter und Angestellter der kantonalen Verwaltung, einer Bezirksverwaltung oder eines Gerichtes.

Besondere Bestimmungen
§ 108. Ferner sind folgende Stellen miteinander unvereinbar:

1. Regierungsrat- jedes andere kantonale, Bezirks- oder Gemeindeamt
2. FN17 Verwaltungsrichter und Sozialversicherungsrichter:- Mitglied oder Schreiber eines Gemeinderates oder eines Bezirksrates, vollamtliches Mitglied einer Verwaltungsbehörde oder eines anden Gerichtes, Beamter oder Angestellter der Baurekurskommissionen
3. Mitglied des Bezirksrates und Bezirksratschreiber- jedes Richteramt, jedes Gemeindeamt, Beamter oder Angestellter der kantonalen Verwaltung, einer Bezirksverwaltung oder eines Gerichtes;
4. Bezirksanwalt, Beamter und Angestellter der Bezirksverwaltung- Mitglied oder Schreiber des Gemeinderates;
5. Friedensrichter- Mitglied oder Kanzleibeamter eines Bezirksgerichtes, des Obergerichtes oder des Kassationsgerichtes, Gemeindeammann und Betreibungsbeamter;
6. Mitglied oder Schreiber einer Gemeindebehörde- Mitglied der Rechnungsprüfungskommission;
7. Vollamtlicher Gemeindebeamter und -angestellter- Mitglied seiner vorgesetzten Behörde, der Rechnungsprüfungskommission oder einer Baurekurskommission;
8. Mitglied des Grossen Gemeinderates- Mitglied des Gemeinde- oder Stadtrates; vom Gemeinde- oder Stadtrat, den Schulbehörden oder der Fürsorgebehörde gewählter Beamter oder Angestellter;
9. Geschworener- Regierungsrat, Oberrichter, Kassationsrichter, Bezirksrichter, Staatsanwalt, Bezirksanwalt, Beamter oder Angestellter der Polizei oder des Strafvollzugs;
10. FN17 Vollamtlicher Universitätsprofessor- Regierungsrat, Oberrichter, vollamtlicher Verwaltungs- oder Sozialversicherungsrichter, Bezirksrichter, Pfarrer, Beamter oder Angestellter der kantonalen Verwaltung, des Obergerichtes oder des Verwaltungsgerichtes;
11. Mitglied einer Baurekurs-kommission- Mitglied des Verwaltungsgerichtes, kantonaler Beamter oder Angestellter, Mitglied oder Schreiber einer Behörde der politischen Gemeinde;
12. Kantonaler Ombudsmann- Mitglied des Kantonsrates, der Kirchensynoden, jedes andere kantonale, Bezirks- oder Gemeindeamt;
13. Gemeindeammann und Betreibungsbeamter- jedes Richteramt, Notar.
Präsident und Schreiber

§ 109. Der Präsident einer Behörde darf nicht gleichzeitig ihr Schreiber sein.

Eidgenössische Räte
§ 110. FN17 Die Stelle eines Mitglieds des Obergerichts oder eines vollamtlichen Mitglieds des Verwaltungs- oder Sozialversicherungsgerichts ist unvereinbar mit derjenigen eines Mitglieds der eidgenössischen Räte.

Verwandtschaft
§ 111. Der gleichen Verwaltungsbehörde oder der gleichen Gerichtsabteilung dürfen nicht gleichzeitig angehören:

1. Ehegatten;

2. Eltern und Kinder, ihre Ehegatten und deren Eltern;

3. Geschwister und ihre Ehegatten.

Entscheid
§ 112. Für den Entscheid in Unvereinbarkeitsfällen sind in folgender Reihenfolge massgebend:

1. die allfällige Verzichterklärung eines Betroffenen;

2. der Amtszwang;

3. die längere Ausübung des Amtes;

4. die höhere Stimmenzahl und bei gleicher Stimmenzahl das Los.

Verfahren
§ 113. Tritt die Unvereinbarkeit gleichzeitig mit einer Wahl ein, meldet sie der Gewählte innert vier Tagen der Behörde, welche die Wahl angeordnet hat. Zugleich erklärt er, wie er sich entscheidet. Die Behörde trifft die nötigen Anordnungen.

Bei Wahlen in den Kantonsrat, den Regierungsrat und den Ständerat ist der Kantonsrat zuständig, bei der Wahl durch Behörden diejenige, welche die Wahl vorgenommen hat.

Tritt die Unvereinbarkeit nachträglich ein, ist die Behörde zuständig, welche gemäss § 121 über die Entlassung aus dem Amt zu entscheiden hätte.

VI. Amtszwang

Amtszwang
§ 114. Zur Ausübung folgender Ämter ist der Gewählte verpflichtet, sofern es sich nicht um Vollämter handelt:

1. Mitglied und Präsident des Gemeinderates, der Rechnungsprüfungskommission, der Schulpflege, der Fürsorgebehörde, der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, der Vormundschaftsbehörde, der Steuerkommission, des Wahlbüros;

2. Geschworener, Arbeitsrichter, Beisitzer des Mietgerichtes, nebenamtlicher Jugendrichter, kaufmännischer Richter des Handelsgerichtes;

3. Sachverständiger für die Lehrlingsprüfungen, Funktionär gemäss §§ 63 und 66 des Landwirtschaftsgesetzes FN6, § 19 m des Forstgesetzes FN8 und § 13 des Gesetzes über die Viehversicherung und über die Leistungen des Staates an die Bekämpfung von Tierseuchen FN7.

VII. Wahlablehnung

Ablehnung
§ 115. Die Ausübung eines Amtes mit Amtszwang kann nur ablehnen,

1. wer das sechzigste Altersjahr zurückgelegt hat;

2. wer bei der Wahl in ein Gemeindeamt mit Amtszwang, abgesehen von der Steuerkommission und dem Wahlbüro, bereits einer andern Gemeindebehörde angehört;

3. wer das Amt, in das er neu gewählt worden ist, schon zwei Amtsdauern ausgeübt hat;

4. wer wegen Krankheit oder Gebrechen ausserstande ist, die Anforderungen des Amtes zu erfüllen;

5. wer andere wichtige Gründe hat, die ihm die Ausübung des Amtes unzumutbar machen.

Wer in ein Amt gewählt wird, für das kein Amtszwang besteht, kann die Ausübung des Amtes ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Verfahren
§ 116. Die Wahlablehnung muss innert vier Tagen, von der Mitteilung der Wahl an gerechnet, schriftlich erklärt und, wenn Amtszwang besteht, begründet werden. Zuständig ist die in § 113 genannte Behörde.

VIII. Entlassung aus dem Amt

Entlassung
1. bei Amtszwang
§ 117. Während der Amtsdauer kann die Entlassung aus einem Amt mit Amtszwang nur aus einem der in § 115 Abs. 1 angeführten Gründe verlangt werden. Dabei können sich Gewählte nicht mehr auf Gründe berufen, die schon im Zeitpunkt der Wahl bestanden haben.

2. ohne Amtszwang
§ 118. Besteht kein Amtszwang, können Gewählte jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Entlassung verlangen. Personalrechtliche Verpflichtungen sind vorbehalten.

Verlust der Wahlfähigkeit
§ 119. Wer die Wahlvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, muss um Entlassung nachsuchen.

Verfahren
§ 120. Das Gesuch ist schriftlich zu stellen und ausser im Falle von § 118 zu begründen.

Zuständigkeit
§ 121. Zum Entscheid über die Entlassung ist zuständig:

1. für Mitglieder des Ständerates, des Kantonsrates und des Regierungsrates der Kantonsrat;

2. für Statthalter, Bezirksanwälte, Mitglieder der Bezirksräte und Bezirksschulpflegen der Regierungsrat;

3. für Mitglieder der Bezirksgerichte, nebenamtliche Jugendrichter und Notare das Obergericht;

4. für Volksschullehrer der Erziehungsrat, sofern die Entlassung wegen Alters oder Invalidität erfolgt, in den übrigen Fällen die Erziehungsdirektion;

5. für Gemeindepfarrer der Kirchenrat oder die römisch-katholische Zentralkommission;

6. für die von den Stimmberechtigten gewählten Mitglieder der Gemeindebehörden der Bezirksrat;

7. für Mitglieder des Wahlbüros und die Geschworenen der Gemeinderat;

8. für die von Behörden gewählten Behördemitglieder und Beamten die Wahlbehörde.

Zeitpunkt der Entlassung
§ 122. Entlassene bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger dieses antreten, ausser wenn sie die Wahlvoraussetzungen nicht mehr erfüllen oder wenn die Entlassung auf einen frühern Zeitpunkt bewilligt worden ist.

IX. Beschwerdeverfahren

Zulässigkeit
§ 123. Eine Beschwerde ist zulässig

a) wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;

b) wegen Verletzung des Stimmrechts (Ausübung der politischen Rechte bei Wahlen und Abstimmungen, Initiativen und Referenden).

Unzulässig ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten des Kantons und der obersten kantonalen Behörden.

Legitimation
§ 124. Zur Beschwerde berechtigt sind die Stimmberechtigten sowie die betroffenen Gemeindebehörden und andere Personen, die ein rechtliches Interesse daran haben.

Zuständigkeit
1. Kantonale Wahlen und Abstimmungen
§ 125. Bei kantonalen Volkswahlen und -abstimmungen entscheidet der Kantonsrat über Beschwerden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung, der Regierungsrat über Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts. § 92 bleibt vorbehalten.

2. Bezirkswahlen und Gemeindeangelegenheiten
§ 126. Über Beschwerden bei Bezirkswahlen entscheidet der Regierungsrat, über solche in Gemeindeangelegenheiten der Bezirksrat, welchem die Aufsicht zusteht.

Für Notariatskreise, die Gemeinden verschiedener Bezirke umfassen, ist der Bezirksrat jenes Bezirkes zuständig, in dem das Notariat seinen Sitz hat.

3. Wahlen durch Behörden
§ 127. Beschwerden bei Wahlen durch Behörden sind bei deren Aufsichtsbehörde einzureichen.

Beschwerden bei Wahlen durch die Schulsynode sind dem Kantonsrat, bei Wahlen durch die Schulkapitel dem Regierungsrat einzureichen.

Frist
§ 128. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. Für die Stimmregisterbeschwerde bleibt § 9 Abs. 4 vorbehalten.

Die Frist beginnt am Tag nach der schriftlichen Mitteilung, nach der amtlichen Veröffentlichung und sonst mit der Kenntnis des Beschwerdegrundes zu laufen.

Weiterzug
§ 129. Gegen den Entscheid kann innert 20 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wiederum Beschwerde eingereicht werden. § 92 bleibt vorbehalten.

Diese Beschwerde ist auch gegen Entscheide über Unvereinbarkeit, Amtszwang, Wahlablehnung und Entlassung aus dem Amt gegeben.

Aufschiebende Wirkung
§ 130. Die Beschwerde hat während eines Wahl- oder Abstimmungsverfahrens keine aufschiebende Wirkung, wohl aber nach dessen Abschluss. Die entscheidende Behörde kann abweichende Anordnungen treffen.

Entscheid
§ 131. Stellt die entscheidende Behörde aufgrund der Beschwerde oder von Amtes wegen eine Unregelmässigkeit fest, so trifft sie, wenn möglich noch vor Ablauf des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die nötigen Anordnungen zur Behebung des Mangels.

Die Behörde untersagt die Wahl oder Abstimmung oder hebt sie auf, wenn glaubhaft ist, die Unregelmässigkeit könne das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich beeinflussen, Abhilfe aber nicht mehr möglich ist.

Die Behörde kann zur Abklärung Nachzählungen vornehmen.

Kosten
§ 132. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können bei grobem Verschulden dem Fehlbaren oder, bei ganzer oder teilweiser Abweisung der Beschwerde, dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn die Beschwerde mutwillig erhoben worden ist.

Ergänzendes Recht
§ 133. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im übrigen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz FN4.

X. Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmung
§ 134. Wer unbefugt eine Wahlurne oder ein verschlossenes Stimmkuvert öffnet,

wer als Mitglied oder Hilfsperson des Wahlbüros seine Pflichten verletzt,

wer als Angehöriger der Gemeindeverwaltung seine Obliegenheiten bei der Beglaubigung von Unterschriften und bei der vorzeitigen oder brieflichen Stimmabgabe verletzt,

wer die Bestimmungen über die Stellvertretung verletzt,

wird vom Gemeinderat mit Busse bis Fr. 200 bestraft.

Vollzug
§ 135. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendige Verordnung FN3, welche vom Kantonsrat zu genehmigen ist.

Änderung bisherigen Rechts
§ 136. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . . FN12

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 137. Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 4. Dezember 1955 wird aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 138. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN11.

___________

FN1 OS 48, 785. In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
FN2 101.
FN3 161.1.
FN4 175.2.
FN5 181.42, 182.22.
FN6 910.1.
FN7 916.20.
FN8 921.1.
FN9 SR 161.1.
FN10 SR 311.0.
FN11 In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
FN12 Text siehe OS 48, 812 ff.
FN13 Fassung gemäss Gemeindegesetz, Änderung vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
FN14 Fassung gemäss G Bildung Bezirk Dietikon vom 10. März 1985 (OS 49, 406). In Kraft seit den Erneuerungswahlen der Bezirksverwaltungsbehörden im Jahre 1989, RRB vom 4. Mai 1988 (OS 50, 455).
FN15 Übergang der Gemeinde Zollikon vom Wahlkreis V zum Wahlkreis X, in Kraft seit den Erneuerungswahlen des Kantonsrates im Jahre 1987, RRB vom 22. Januar 1986 (OS 49, 538).
FN16 Eingefügt durch G über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. November 1993 (OS 52, 554).
FN17 Fassung gemäss G über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. November 1993 (OS 52, 554).