Verordnung über die Gerichtsgebühren
(vom 13.Mai 1987) FN1

Das Obergericht des Kantons Zürich,

in Anwendung des § 202 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 FN2,

verordnet:
§ 1. Die Gerichtsgebühren im Sinne von § 201 Ziffer 1 GVG FN2 richten sich nach den folgenden Bestimmungen und berücksichtigen insbesondere den Zeitaufwand des Gerichtes, die Schwierigkeit des Falles und das tatsächliche Streitinteresse.

§ 2. Im Sühnverfahren und im Erkenntnisverfahren vor Friedensrichter beträgt die Gerichtsgebühr:

In Ehescheidungsprozessen und anderen Prozessen ohne bestimmten Streitwert, namentlich in Ehrverletzungsprozessen, beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 50 bis Fr. 250.

Im Erkenntnisverfahren kann die Gebühr um höchstens die Hälfte erhöht werden.

§ 3. In Zivilsachen gilt für die Gerichtsgebühren folgender Tarif:


Streitwert Gebühr
(in Franken) (in Franken)

bis 1 000 15% des Streitwertes, mindestens aber Fr. 50
ab 1 000 150 zuzügl. 12,5% des Fr. 1 000 übersteigenden Streitwertes
ab 3 000 400 zuzügl. 10% des Fr. 3 000 übersteigenden Streitwertes
ab 5 000 600 zuzügl. 8% des Fr. 5 000 übersteigenden Streitwertes
ab 10 000 1 000 zuzügl. 6% des Fr. 10 000 übersteigenden Streitwertes
ab 20 000 1 600 zuzügl. 3% des Fr. 20 000 übersteigenden Streitwertes
ab 80 000 3 400 zuzügl. 2% des Fr. 80 000 übersteigenden Streitwertes
ab 300 000 7 800 zuzügl. 1,4% des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes
ab 600 000 12 000 zuzügl. 0,75% des Fr. 600 000 übersteigenden Streitwertes
ab 1 Mio. 15 000 zuzügl. 0,5% des Fr. 1 Mio.übersteigenden Streitwertes
ab 10 Mio 60 000 zuzügl. 0,2% des Fr. 10 Mio. übersteigenden Streitwertes

Die gemäss Abs. 1 berechnete Gebühr kann um höchstens einen Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr, über- oder unterschritten werden.

Sind periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich Unterhaltsbeiträge, im Streit, so kann die gemäss Abs. 1 und 2 berechnete Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden.

In Mietstreitigkeiten gemäss § 18 Abs. 1 lit. a GVG FN2 kann die gemäss Abs. 1 und 2 berechnete Gebühr bis auf einen Fünftel ermässigt werden.

§ 4. Stehen keine vermögensrechtlichen Interessen im Streit, so beträgt die Gerichtsgebühr in Zivilprozessen in der Regel Fr. 150 bis Fr. 6000.

Ist zusätzlich über vermögensrechtliche Ansprüche von mehr als Fr. 300 000 zu entscheiden, so kann die Gebühr statt dessen nach den §§ 3 und 5 berechnet werden. Obliegt dem Gericht lediglich die Genehmigung einer Vereinbarung, so kann die Gerichtsgebühr wie bei einer vergleichsweisen Regelung dieser Ansprüche angesetzt werden.

§ 5. Bei Erledigung eines Zivilprozesses ohne Anspruchsprüfung oder durch peremptorisches Urteil kann die gemäss §§ 3 und 4 berechnete Gerichtsgebühr bis auf einen Fünftel ermässigt werden.

In besonders umfangreichen Zivilprozessen kann die gemäss §§ 3 und 4 berechnete Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden, ebenso wenn in Prozessen mit vermögensrechtlichen Interessen keine Partei Schweizer ist oder in der Schweiz Sitz oder Wohnsitz hat und der Streitgegenstand nicht ein in der Schweiz gelegenes Grundstück ist.

Wird in Zivilsachen auf die Begründung des Endentscheides verzichtet, so ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf die Hälfte.

§ 6. Im summarischen Verfahren sowie für prozessleitende Entscheide im Sinne von § 71 ZPO FN4 beträgt die Gerichtsgebühr einen Fünftel bis die Hälfte des Betrages, der sich in Anwendung der §§ 3 bis 5 ergibt.

Fehlt nach der Natur des Verfahrens eine beklagte Partei oder ist sie nicht anzuhören, so beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 50 bis Fr. 3000.

§ 7. In Strafsachen betragen die Gerichtsgebühren in der Regel:

1. für Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Einzelrichter bei Übertretungen Fr. 50 bis Fr. 100; wird auf eine Busse von mehr als Fr. 500 oder auf Haft erkannt, so kann die Gerichtsgebühr bis auf Fr. 800 erhöht werden;

2. für Urteile der Einzelrichter über Verbrechen und Vergehen Fr. 100 bis Fr. 2000;

3. für Urteile der Bezirksgerichte über Verbrechen und Vergehen Fr. 200 bis Fr. 5000;

4. für Urteile des Geschworenengerichts und des Obergerichts als erster Instanz Fr. 500 bis Fr. 20 000.

Die gemäss Abs. 1 ermittelte Gerichtsgebühr kann um höchstens einen Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr, über- oder unterschritten werden.

§ 8. Bei Erledigungsbeschlüssen in Strafsachen kann die Gerichtsgebühr bis auf die Hälfte der Ansätze gemäss § 7 ermässigt werden.

Bei Urteilen gegen mehrere Angeklagte oder in sonst besonders umfangreichen Strafprozessen kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte der in § 7 vorgesehenen Höchstansätze erhöht werden.

§ 9. Im Rechtsmittelverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln berechnet. Erfolgte der Weiterzug nur für einen Teil des Streitwertes, so ist dieser der Berechnung zugrunde zu legen. Sinngemäss gilt dies auch für Strafprozesse und für nicht vermögensrechtliche Verfahren.

Für das Berufungsverfahren können die Gerichtsgebühren bis auf die Hälfte, bei Rückweisungen sowie für das Rekurs-, das Nichtigkeitsund das Revisionsverfahren bis auf einen Viertel der gemäss Abs. 1 berechneten Ansätze ermässigt werden. Im Nichtigkeitsverfahren gegen Entscheide von Schiedsgerichten sind die vollen Ansätze anzuwenden.

Wird ein Entscheid infolge Nichtigkeitsbeschwerde oder Wiederherstellungsbegehrens aufgehoben, so fällt die für ihn angesetzte Gerichtsgebühr dahin; wird er nur teilweise aufgehoben, so kann sie ermässigt werden. Auf Entscheide von Schiedsgerichten finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

§ 10. Für Rekurse und Nichtigkeitsbeschwerden gegen Zwischenbeschlüsse und Zwischenverfügungen in Zivilprozessen beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 50 bis Fr. 3000.

Für Rekurse in Strafsachen und gegen Ordnungsstrafen sowie Kosten- und Entschädigungsbestimmungen beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 50 bis Fr. 1000.

§ 11. Die Staatsgebühr für die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Rechts zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes beträgt Fr. 1500 bis Fr. 3000, jene für die Bewilligung gemäss §§ 3 und 5 des Anwaltsgesetzes FN3 Fr. 150 bis Fr. 300.

Bei Festsetzung der Staatsgebühr ist den entstandenen Prüfungskosten Rechnung zu tragen.

Mussten Teile der Prüfung wiederholt werden, so kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des ordentlichen Höchstbetrages erhöht werden.

Bei Rückzug oder Abweisung von Gesuchen, bei Widerruf der Zulassung zur Prüfung sowie bei ganzem oder teilweisem Erlass der Prüfung kann die Staatsgebühr bis auf einen Zehntel herabgesetzt werden.

§ 12. Die Staatsgebühr in Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte und für Beschlüsse über das Dahinfallen des Rechts zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes beträgt Fr. 150 bis Fr. 2000.

In besonders umfangreichen Verfahren kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des ordentlichen Höchstbetrages erhöht werden.

§ 13. Im Moderationsverfahren gemäss § 34 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes FN3 gelten die Gerichtsgebühren gemäss § 3 Abs. 1 dieser Verordnung.

Für das Beschwerdeverfahren gemäss § 34 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes FN3 findet § 9 Abs. 1 dieser Verordnung sinngemäss Anwendung.

In beiden Verfahren dürfen die Gerichtsgebühren bis auf einen Viertel, bei Erledigung des Verfahrens ohne Anspruchsprüfung oder durch peremptorischen Entscheid bis auf einen Zehntel ermässigt werden.

§ 14. Die Staatsgebühr für die Notariatsprüfung und die Erteilung des Ausweises für Notarstellvertreter beträgt Fr. 1500 bis Fr. 2500, jene für die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare Fr. 150 bis Fr. 300.

Bei Festsetzung der Staatsgebühr ist den entstandenen Prüfungskosten Rechnung zu tragen.

Mussten Teile der Prüfung wiederholt werden, so kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des ordentlichen Höchstbetrages erhöht werden.

Bei Widerruf der Zulassung zur Prüfung, Rückzug oder Abweisung des Gesuches kann die Staatsgebühr bis auf einen Zehntel herabgesetzt werden.

§ 15. Soweit diese Verordnung für die Amtstätigkeit gerichtlicher Instanzen keine besonderen Gebühren vorsieht und wenn gerichtliche Instanzen in der Justizverwaltung tätig werden, betragen die Staatsgebühren in der Regel Fr. 50 bis Fr. 2000.

§ 16. Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Kantonsrat von der Verwaltungskommission des Obergerichts in Kraft gesetzt FN5 und in die Gesetzessammlung aufgenommen.

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FN1 OS 50, 242.
FN2 211.1.
FN3 215.1.
FN4 271.
FN5 Vom Kantonsrat am 16. November 1987 genehmigt. In Kraft gesetzt auf 1. Januar 1988.