Verordnung
über das Zahnärztliche Institut der Universität
(vom 16.März 1988) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:
Aufgaben
§ 1. Das Zahnärztliche Institut sorgt für die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Zahnärzte und für die Forschung auf dem Gebiet der Zahnmedizin.

Am Institut werden Patienten behandelt, um die praktische Ausbildung zu gewährleisten. Bedürftige Patienten werden vorrangig aufgenommen.

Fachabteilungen
§ 2. Das Institut besteht aus Fachabteilungen, die von Abteilungsvorstehern geleitet werden.

Der Regierungsrat wählt die Abteilungsvorsteher aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren.

Vorstands-konferenz
a) Organisation
§ 3. Oberstes Organ des Instituts ist die Vorstandskonferenz, der alle Abteilungsvorsteher angehören.

Der Verwaltungsdirektor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. In allen Fragen der Institutsführung steht ihm das Antragsrecht zu.

Zu den Sitzungen der Vorstandskonferenz können bei Bedarf Mitglieder des Instituts oder andere Personen eingeladen werden.

b) Aufgaben
§ 4. Der Vorstandskonferenz obliegt die selbständige Beratung und Beschlussfassung über zahnärztliche Fragen und interne Institutsangelegenheiten.

Sie stellt Antrag an die Oberbehörden über den Erlass von Bestimmungen, die das Institut betreffen, und in anderen wichtigen Geschäften des Instituts.

Sie beschliesst über die Zulassung von Studierenden zum praktischklinischen Unterricht und über die Anordnung der Wiederholung von Jahreskursen.

c) Vorsitz
§ 5. Die Vorstandskonferenz bestimmt alle zwei Jahre einen der Abteilungsvorsteher als Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, leitet diese und überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Vorstandskonferenz durch den Verwaltungsdirektor.

Er vertritt das Institut nach aussen.

Verwaltungsdirektor
§ 6. Der Verwaltungsdirektor leitet die zentrale Verwaltung des Instituts. Er sorgt für den Vollzug der rechtlichen Bestimmungen und der Beschlüsse der Behörden, soweit sie die Verwaltung betreffen. Er trifft organisatorische Massnahmen nach Weisungen oder im Einvernehmen mit der Vorstandskonferenz.

Dem Verwaltungsdirektor können vom Regierungsrat oder von der Vorstandskonferenz weitere Aufgaben übertragen werden.

Klinischer Betrieb
§ 7. Die Öf fnungszeiten für Patienten werden auf Antrag der Vorstandskonferenz durch die Erziehungsdirektion festgelegt.

Notfalldienst
§ 8. Ausserhalb der Öf fnungszeiten besteht ein Notfalldienst.

Das Institutspersonal ist zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Zur Entlastung kann zusätzlich externes Hilfspersonal im Rahmen des zur Verfügung stehenden Kredits eingesetzt werden.

Röntgenstation
§ 9. Das Institut betreibt eine Röntgenstation.

Hausordnung
§ 10. Die Patienten unterstehen den Anordnungen der Abteilungsvorsteher und des Verwaltungsdirektors. Zuwiderhandelnde können weggewiesen werden.

Tarif
§ 11. Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für die Behandlung im Institut. Dieser liegt an der Kasse des Instituts zur Einsicht auf.

Der Regierungsrat kann mit den Krankenkassen besondere Verträge abschliessen.

Einsicht in die Krankengeschichte
§ 12. Der Patient kann Einsicht in folgende Unterlagen verlangen:

a) Ergebnisse apparativer Untersuchungen, wie Röntgenbilder, Laborbefunde;

b) Aufzeichnungen über diagnostische und therapeutische Massnahmen;

c) klinischer Status;

d) anamnestische Angaben;

e) Ergebnisse von Tests;

f) Behandlungsprotokolle.

Keine Einsicht hat der Patient in

a) Angaben von nicht zum Institut gehörenden Personen;

b) persönliche Notizen der Ärzte.

Für die Vorlegung der Unterlagen und die Anfertigung von Kopien wird in der Regel eine kostendeckende Gebühr erhoben.

Auskunft an Dritte
§ 13. Dritten darf Auskunft über den Patienten nur mit dessen Einverständnis erteilt werden.

Vorbehalten bleiben Auskünfte zum Zwecke der Forschung oder aufgrund besonderer Meldepflichten oder -befugnisse.

Privatpraxis a) Professoren
§ 14. Der Regierungsrat kann den Professoren bewilligen, innerhalb des Instituts Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln, sofern dadurch ihre Lehrtätigkeit und ihre wissenschaftliche Arbeit nicht beeinträchtigt werden.

Die Bewilligung wird in der Regel für die laufende Amtszeit gewährt und kann erneuert werden. Sie gilt nur für persönliche Verrichtungen des Bewilligungsinhabers. Bei Abwesenheit kann ein Stellvertreter Privatpatienten behandeln, wenn er hiezu eine Bewilligung besitzt.

Als Entgelt für die Bewilligung haben die Professoren dem Institut von den Nettoeinnahmen 40% abzugeben.

Die Entschädigung für honorarberechtigte Konsilien sowie Berichte, Zeugnisse und Gutachten über Privatpatienten wird zu den abgabepflichtigen Erträgen hinzugerechnet.

b) Leitende Ärzte, Oberärzte und Oberassistenten
§ 15. Der Regierungsrat kann Leitenden Ärzten, Oberärzten und Oberassistenten mit voller Arbeitszeit die Bewilligung erteilen, innerhalb des Instituts Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln, sofern die hauptamtliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Die aufgewendete Arbeitszeit ist zu kompensieren.

Dem Institut werden höchstens 20 Bewilligungen erteilt. Die Vorstandskonferenz bezeichnet zuhanden der Erziehungsdirektion die Personen, denen die Bewilligung erteilt werden soll.

Die Bewilligung wird in der Regel für die Dauer der Anstellung erteilt. Sie kann aus besonderen Gründen widerrufen werden.

Als Entgelt für die Bewilligung haben die Berechtigten dem Institut von den Nettoeinnahmen 20% abzugeben. Die Einnahmen dürfen nach Abzug der Abgaben an das Institut den Betrag von Fr. 50 000 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Allfällige Mehreinnahmen fallen an das Institut. FN2

Die Ausübung der Privatpraxis von Oberärzten und Oberassistenten steht unter der Aufsicht des Abteilungsvorstehers.

c) Gemeinsame Bestimmungen
§ 16. Die Bewilligungen für die Ausübung der Privatpraxis können auf einzelne Tage, Halbtage oder Stunden je Woche oder Monat beschränkt werden.

Die Erziehungsdirektion regelt die weiteren Einzelheiten für die Behandlung der Patienten auf eigene Rechnung.

Schluss-bestimmung
§ 17. Die Verordnung über das Zahnärztliche Institut der Universität Zürich vom 17. April 1947 und das Reglement über die Ausübung der Privatpraxis am Zahnärztlichen Institut der Universität Zürich vom 15. Dezember 1982 werden aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.

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FN1 OS 50, 344.
FN2 Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 1993 (OS 52, 401).