Universitätsordnung
der Universität Zürich
(vom 11.März 1920) FN1

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Universität mit ihren Hilfsanstalten ist die oberste Lehranstalt des Kantons. Sie bezweckt die Sicherung einer höheren wissenschaftlichen Berufsbildung, die Bearbeitung und Erweiterung des Gesamtgebietes der Wissenschaft und die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnis. Sie ist zugleich bestrebt, auf Grundlage der Lehr- und Lernfreiheit ihre Studierenden in Wissen und Gesinnung zu tüchtigen Vertretern der akademischen Berufe heranzubilden und ihre wissenschaftliche Bildung nach Übertritt in die Praxis weiter zu fördern.

§ 2. Zur Erinnerung an die im Jahre 1833 erfolgte Gründung der Universität findet jeweils am Stiftungstag (29. April, Dies academicus) eine akademische Feier statt. Der Rektor des Berichtsjahres legt einen Bericht über das abgelaufene Amtsjahr vor. Der amtierende Rektor hält eine wissenschaftliche Rede. Er kann ein anderes Mitglied des Senats damit betrauen. FN10

Bericht und Rede des Rektors werden von der Erziehungsdirektion durch den Druck veröffentlicht.

§ 3. Mit Genehmigung der Erziehungsdirektion können der Senat oder einzelne Fakultäten für besondere Festlichkeiten der Universität oder anderer Anstalten die Herausgabe einer Festschrift beschliessen. Die Druckkosten übernimmt der Staat.

§ 4. Von allen akademischen Schriften erhalten der Rektor, die Prorektoren, die Dozenten der betreffenden Fakultät sowie die Mitglieder des Erziehungsrates und der Hochschulkommission auf Wunsch je ein Exemplar. Für Dissertationen und Habilitationsschriften anderer Fakultäten steht den Dozenten ein Bezugsrecht nach Massgabe der besonderen Vereinbarungen unter den Fakultäten zu. FN10

Überdies sind diese Schriften in den Schranken der Promotions- und Habilitationsbestimmungen in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren an die Zentralbibliothek abzuliefern, welche die Versendung an die im Tauschverkehr mit der Universität stehenden auswärtigen Universitäten, Akademien, gelehrten Gesellschaften und Bibliotheken besorgt.

§ 5. Die der Universität von Privaten oder Korporationen ohne besondere Zweckbestimmung zugewendeten Schenkungen oder Vermächtnisse werden unter dem Namen «Hochschulstiftung» besonders verwaltet.

II. Die Hochschulkommission FN10

§ 6. Die unmittelbare Aufsicht über die Universität und die Vorberatung aller wichtigeren, die Universität betreffenden Angelegenheiten steht der Hochschulkommission zu.

Ein Vertreter der ordentlichen, ausserordentlichen und Assistenzprofessoren sowie je ein Vertreter der Privatdozenten, Assistenten und Studierenden nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. FN10

Die Hochschulkommission kann zur Behandlung besonderer Fragen weitere Fachleute ausserhalb und innerhalb der Universität zu einzelnen Sitzungen einladen. FN10

Alle Teilnehmer an den Sitzungen der Hochschulkommission unterstehen der behördlichen Schweigepflicht.

§ 7. FN10 Die Vertreter der Professoren, Privatdozenten, Assistenten und Studierenden werden durch den Regierungsrat gewählt.

Der Vertreter der Professoren wird aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie der Assistenzprofessoren durch den Senat vorgeschlagen. Die Vorschläge für die Wahl der Vertreter der Privatdozenten, Assistenten und Studierenden werden in einem geheimen Verfahren ermittelt, welches der Rektor gemäss einem Reglement des Erziehungsrates durchführt.

§ 8. FN10 Die Amtsdauer des Vertreters der Professoren beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Für die Wählbarkeit, die Wiederwahl, die Amtsdauer und das Ausscheiden der Vertreter der Privatdozenten, Assistenten und Studierenden kommen die für die Vertretung im Senat geltenden Bestimmungen entsprechend zur Anwendung.

III. Die Universitätsorgane

§ 9. FN10 Die Organe der Universität sind: der Senat, der Senatsausschuss, der Rektor und die zwei Prorektoren.

A. Der Senat

§ 10. FN10 Der Senat ist das oberste Organ der Universität; er übt die Aufsicht über die anderen Universitätsorgane aus, soweit sie nicht bei den Erziehungsbehörden liegt.

Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

1. Wahl des Rektors, der Prorektoren und des Aktuars;

2. weitere durch Gesetz und Reglemente dem Senat übertragene Wahlen;

3. schriftliche Begutachtung der von den Erziehungsbehörden dem Senat unterbreiteten Angelegenheiten;

4. FN20 Antragstellung an die Erziehungsbehörden über die Änderung der Universitätsordnung und über andere gesamtuniversitäre Belange von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 11. FN8

§ 12. FN10 Die Delegierten der Privatdozenten werden in einem geheimen Verfahren gewählt, welches der Rektor gemäss einem Reglement des Erziehungsrates durchführt.

Sie werden für zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Verzicht auf die venia legendi, deren Entzug oder Nichterneuerung bewirken das Ausscheiden aus dem Senat.

§ 12bis. FN8

§ 12 a. FN9 Wahlberechtigt und wählbar als Delegierte der Assistenten sind Assistenten, Assistenzärzte, Oberassistenten, Oberärzte und wissenschaftliche Mitarbeiter mit akademischem Abschluss, die an Universitätsinstituten, -kliniken und -seminarien von der Erziehungs- bzw. Gesundheitsdirektion zumindest halbtags angestellt und nicht an der Universität habilitiert sind.

Die Delegierten der Assistenten werden in einem geheimen Verfahren gewählt, welches der Rektor gemäss einem Reglement des Erziehungsrates durchführt.

Die Delegierten der Assistenten werden für zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie scheiden aus, wenn ihre Anstellung beendet ist.

§ 12 b. FN9 Die Delegierten der Studierenden werden in einem geheimen Verfahren gewählt, welches der Rektor gemäss einem Reglement des Erziehungsrates durchführt.

Wählbar sind an der Universität immatrikulierte Studierende, die hier mindestens drei Semester studiert haben.

Die drei Studentenvertreter müssen verschiedenen Fakultäten angehören. Bei der Wahl sollen die Fakultäten angemessen berücksichtigt werden.

Die Delegierten der Studierenden werden für zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie scheiden aus, wenn sie nicht mehr an der Universität immatrikuliert sind.

§ 13. FN10 Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; mit Ausnahme von Wahlgeschäften können indessen ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Senatsmitgliedern behandelt werden, wenn sie einstimmig als dringlich anerkannt werden.

Bei Stimmengleichheit gibt der Rektor den Stichentscheid.

§ 14. FN10 Die ordentliche Jahresversammlung des Senats findet jeweils in der zweiten Hälfte Januar statt.

Im übrigen versammelt sich der Senat auf Anordnung des Rektors, auf Verlangen des Senatsausschusses, einer Fakultät oder von wenigstens fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern, die dem Senatsausschuss nicht angehören.

§ 15. Der Besuch der Senatssitzungen ist Amtspflicht. Verhinderungen sind dem Rektor schriftlich anzuzeigen. In den Stunden der Senatssitzungen fallen die Vorlesungen der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder aus.

§ 15 a. FN9 Der Senat kann bestimmte Geschäfte der Schweigepflicht unterstellen.

§ 16. FN10 Der Senat wählt den Rektor in der ordentlichen Jahresversammlung für die im März des folgenden Jahres beginnende Amts-

dauer.

Spätestens vier Wochen vor der Wahl schlägt der Senatsausschuss nach Einholen der schriftlichen Stellungnahme der Fakultäten dem Senat einen bis drei Kandidaten zur Wahl vor. Davon unberührt bleibt das Vorschlagsrecht jedes stimmberechtigten Mitglieds des Senats.

Lehnt der Gewählte die Annahme des Amtes ab, erfolgt innert vier Wochen eine neue Wahl.

Nach der Genehmigung der Wahl durch den Regierungsrat führt der Gewählte bis zum Amtsantritt den Titel Rector designatus.

Wird der Rektor vor Ablauf der Amtszeit dauernd an der Amtsführung verhindert, erfolgt für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl. Tritt die Vakanz im Verlaufe des letzten Jahres der Amtsdauer ein, kann der Senatsausschuss den Rector designatus oder einen der beiden Prorektoren mit der interimistischen Geschäftsführung betrauen.

§ 17. FN10 Der Senat wählt die beiden Prorektoren in der ordentlichen Jahresversammlung für die im gleichen Jahr beginnende Amtsdauer. Die Amtsdauer der Prorektoren beginnt mit der Amtsdauer des Rektors und zwei Jahre danach.

Spätestens vier Wochen vor der Wahl schlägt der Senatsausschuss dem Senat auf Antrag des Rektors oder, wenn ein Nachfolger gewählt ist, des Rector designatus zwei bis vier Kandidaten zur Wahl vor. Davon unberührt bleibt das Vorschlagsrecht jedes stimmberechtigten Mitglieds des Senats.

Die Fakultäten sollen bei der Wahl der Prorektoren angemessen berücksichtigt werden.

Lehnt ein Gewählter die Annahme des Amtes ab, erfolgt innert vier Wochen eine neue Wahl.

§ 17 a. FN9 Gleichzeitig mit den Prorektoren wählt der Senat auf Antrag des Rektors oder, wenn ein Nachfolger gewählt ist, des Rector designatus aus der Mitte der Senatsmitglieder in geheimer Wahl den Aktuar. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Wahlgesetz. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 18. Über die Verhandlungen des Senats führt der Aktuar ein Protokoll, das die Namen der Anwesenden angibt, über den Gang der Verhandlungen Aufschluss erteilt und die Beschlüsse verzeichnet.

Minderheiten haben das Recht, Anträge und Erklärungen zu Protokoll nehmen zu lassen.

B. Der Senatsausschuss

§ 19. FN10 Der Senatsausschuss besteht aus dem Rektor, den Prorektoren, den Dekanen der Fakultäten, dem Aktuar, je zwei Delegierten der Privatdozenten, Assistenten und Studierenden sowie nach der Genehmigung seiner Wahl dem Rector designatus.

Der Universitätssekretär und der Verwaltungsdirektor wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei. FN14

Der Senatsausschuss oder der Rektor kann Gäste und Experten beiziehen.

§ 19 a. FN9 Je zwei der drei Delegierten der Privatdozenten, Assistenten und Studierenden im Senat werden bei der Wahl als Mitglieder des Senatsausschusses bezeichnet. Ist ein Delegierter verhindert, wird er durch den dritten Delegierten vertreten.

Für die Amtsdauer und das Ausscheiden aus dem Senatsausschuss gilt die für den Senat massgebliche Regelung sinngemäss.

§ 20. FN10 Der Senatsausschuss besorgt die laufenden Geschäfte gesamtuniversitärer Natur, soweit nicht der Rektor zuständig ist.

Er bereitet die in die Zuständigkeit des Senats fallenden Geschäfte vor und bestimmt jeweils den Zeitpunkt, ab welchem für Vorlesungen und Kurse Testate erteilt werden dürfen.

§ 21. FN10 Der Senatsausschuss wird vom Rektor nach Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern einberufen.

Mitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, teilen dies dem Rektor rechtzeitig mit.

Die Mitglieder des Senatsausschusses sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gibt der Rektor den Stichentscheid.

Für die Geschäftsführung, die Beschlussfähigkeit und die Protokollierung der Verhandlungen des Senatsausschusses gelten dieselben Bestimmungen wie für den Senat.

Der Rektor sorgt für die Information innerhalb der Universität und gegenüber der Öffentlichkeit über die Verhandlungsgegenstände und Beschlüsse des Senatsausschusses. Er kann bestimmte Geschäfte der Schweigepflicht oder einer Sperrfrist unterstellen. Die Sitzungsteilnehmer machen keine Mitteilungen über einzelne Voten und Stellungnahmen. FN20

§ 22. FN10 Das Büro des Senatsausschusses besteht aus dem Rektor, den Prorektoren, dem Rector designatus und dem Aktuar.

Es erledigt nicht aufschiebbare Geschäfte des Senatsausschusses unter Vorbehalt der nachfolgenden Genehmigung.

C. Der Rektor

§ 23. FN10 Der Rektor vertritt die Universität nach aussen. Ausser den gesetzlichen Aufgaben obliegen ihm vor allem:

1. Vertretung der Universität gegenüber den Oberbehörden, in Gremien des Kantons, des Bundes sowie der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit;

2. Betreuung der allgemeinen Belange der Dozenten, des akademischen Nachwuchses und der Assistenten;

3. Betreuung der allgemeinen Belange der Studierenden;

4. Leitung der gesamtuniversitären Anlässe und Lehrveranstaltungen;

5. Aufsicht über den allgemeinen Studienbetrieb und die Liegenschaften der Universität sowie Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Areal der Universität;

6. Weiterleitung der Jahresberichte der Institute und Seminarien;

7. Berichterstattung gegenüber dem Senat;

8. Sicherstellung des Vollzugs der Beschlüsse der Oberbehörden, des Senats und des Senatsausschusses, soweit sie die Gesamtuniversität betreffen;

9. Aufsicht über die Einhaltung der Universitätsordnung und der gesamtuniversitären Reglemente.

§ 24. FN10 Der Rektor besorgt die Geschäfte der Universitätsverwaltung unter Mithilfe des Universitätssekretärs und des Verwaltungsdirektors. FN14 Soweit die Fakultäten direkt mit der Oberbehörde verkehren, sind dem Rektor von den Dekanen Abschriften aller Fakultätszuschriften zuzustellen.

Er stellt Antrag an die Erziehungsdirektion über die Anstellung des Personals der Universitätsverwaltung. FN14 . . . FN18

§ 25. FN14 Der Rektor sorgt dafür, dass an der Universität Zürich den Studierenden, den Auditoren mit Überstunden und den Assistenten der Universität eine den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung genügende Krankenkasse zur Verfügung steht.

§ 26. Der Rektor entscheidet über die Aufnahme der Studierenden an die Universität.

§ 27. Dem Rektor steht zu, Studierende vorzuladen, von ihnen Auskunft über Studium und Verhalten zu verlangen, sie zu beraten und ihnen Weisungen und Ermahnungen zu erteilen.

Dem Rektor werden von den Fakultäten die Promotionen mitgeteilt; er unterzeichnet die von den Fakultäten verliehenen Diplome im Namen der Universität.

§ 28. FN10 Die Fakultäten übermitteln dem Rektor ein Verzeichnis ihrer Vorlesungen. Dieser unterbreitet das Gesamtverzeichnis mit einer Stellungnahme der Hochschulkommission zur Genehmigung.

Der Rektor sorgt für die rechtzeitige Herausgabe des Vorlesungsverzeichnisses.

§ 29. FN10 Der Rektor veröffentlicht jedes Semester zusammen mit dem Vorlesungsverzeichnis ein Verzeichnis der Dozenten und Studierenden, das er der Erziehungsdirektion, weiteren Behörden und den Dozenten zustellt.

D. FN9 Die Prorektoren

§ 30. FN10 Die Prorektoren vertreten den Rektor.

In den den Prorektoren übertragenen Aufgabenbereichen steht dem Rektor ein Weisungsrecht zu.

IV. Die Fakultäten

§ 31. FN10 Die Universität umfasst folgende Fakultäten: FN17

1. die Theologische;

2. die Rechtswissenschaftliche;

3. die Wirtschaftswissenschaftliche;

4. die Medizinische;

5. die Veterinär-medizinische;

6. die Philosophische I (philosophisch-philologisch-historische Richtung);

7. die Philosophische II (mathematisch-naturwissenschaftliche Richtung).

Das Zahnärztliche Institut ist der Medizinischen Fakultät angeschlossen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie die Assistenzprofessoren des Zahnärztlichen Instituts sind Mitglieder der Medizinischen Fakultät.

§ 32. Innerhalb der Fakultäten können mit Rücksicht auf die praktischen Ziele des Unterrichts und die abzulegenden Prüfungen weitere Abteilungen errichtet werden.

§ 33. FN17 Die Privatdozenten, Assistenten und Studierenden der Theologischen, der Rechtswissenschaftlichen, der Wirtschaftswissenschaftlichen und der Veterinär-medizinischen Fakultät entsenden je zwei Delegierte, diejenigen der übrigen Fakultäten je drei Delegierte in die Fakultätsversammlung.

§ 33 a. FN9 Die Delegierten der Privatdozenten, Assistenten und Studierenden werden in einem geheimen Verfahren gewählt, welches der Dekan gemäss einem Reglement des Erziehungsrates durchführt.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und beginnt Mitte März. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Delegierten der Privatdozenten scheiden mit dem Verzicht auf die venia legendi, deren Entzug oder Nichterneuerung, die Delegierten der Assistenten mit der Beendigung der Anstellung aus der Fakultätsversammlung aus. Die Delegierten der Studierenden scheiden aus, wenn sie nicht mehr an der Universität immatrikuliert sind oder die Fakultät gewechselt haben.

. . . FN16

§ 33 b. FN9 . . . FN15

Die Fakultätsversammlung erlässt ein Reglement darüber, welche Geschäfte der Schweigepflicht unterstehen.

§ 33 c. FN9 Die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie die Assistenzprofessoren sind einander in den Fakultäten vorbehältlich besonderer Bestimmungen gleichgestellt.

Der ordentliche Professor hat jedoch in der Regel in allen Fachfragen, in der Benutzung der Hörsäle, Seminarien und Laboratorien und in den Prüfungsangelegenheiten den Vorrang.

§ 34. FN10 Der Dekan unterrichtet die Privatdozenten über die Arbeit und die Entwicklung der Fakultät.

§ 35. FN10 Die Fakultätsversammlung wählt gleichzeitig mit dem Dekan aus dem Kreis der Professoren einen Aktuar. Das Verfahren richtet sich nach dem Wahlgesetz.

Die Amtsdauer des Aktuars beträgt zwei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Der Dekan und der Aktuar können die erstmalige Wahl nur aus triftigen Gründen ablehnen.

Die Erziehungsdirektion kann die Lehrverpflichtung der Dekane und der Abteilungsvorsteher herabsetzen. FN19

§ 35 a. FN9 Ist der Dekan verhindert, wird er von seinem Amtsvorgänger vertreten.

Wird er vor Ablauf der ersten Hälfte seiner Amtszeit dauernd an der Amtsführung verhindert, erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer. Eine solche kann auch vorgenommen werden, wenn die Verhinderung später eintritt.

§ 36. FN10 Die Fakultäten sind unter Vorbehalt der Kompetenzen der Erziehungsbehörden für Lehre und Forschung zuständig.

Sie beschliessen in den Schranken der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Fakultätsangelegenheiten oder begutachten solche zuhanden der Hochschulkommission oder des Erziehungsrates.

Sie erstatten der Erziehungsdirektion ihr Gutachten über die Zulassung von Privatdozenten und Erteilung von Lehraufträgen, über die Errichtung neuer Professuren und die Umschreibung ihrer Lehrgebiete sowie über die Aufstellung von Lektionsplänen.

§ 37. Die Fakultäten haben das Antragsrecht bei der Besetzung der Professuren. Im Fakultätsbericht soll in der Regel zuerst die grundsätzliche Seite der Angelegenheit (Lehrgebiet, wissenschaftliche Richtungen und Methoden) beleuchtet und dann ein Einer- bis Dreiervorschlag für die Besetzung gemacht und begründet werden. Dabei sollen sowohl die wissenschaftlichen Leistungen als die Lehrgabe berücksichtigt werden und für die Entscheidung in erster Linie massgebend sein.

Muss ein Professor ersetzt werden, der der Universität noch angehört, so kann die Fakultät von ihm für sich oder zuhanden der Erziehungsdirektion ein eigenes Gutachten verlangen, das seine Unterschrift trägt. Die Fakultät nimmt aber auch bei diesem Vorgehen selbständig Stellung. Bei der Beratung und Beschlussfassung der Fakultät begibt sich der zu ersetzende Professor in Ausstand.

Wenn die Hochschulkommission oder der Erziehungsrat keinem der von der Fakultät gestellten Vorschläge beitritt, so gibt die Erziehungsdirektion der Fakultät Gelegenheit zu nochmaliger Stellungnahme.

§ 38. Die Fakultäten entscheiden über die zweckmässige Verteilung der Vorlesungen und Übungen. Jede Fakultät hat unter besonderer Berücksichtigung der Professoren und der Privatdozenten mit Lehraufträgen für die Vollständigkeit des Unterrichts auf ihrem Gebiet und für eine angemessene Stundenverteilung in den einzelnen Fächern Sorge zu tragen.

§ 39. Die Fakultäten bezeichnen die testatpflichtigen Vorlesungen und Übungen. Sie leiten die Ankündigungen an den Rektor FN10. Dies

muss so zeitig geschehen, dass das Vorlesungsverzeichnis vor dem Schlusse des laufenden Semesters ausgegeben werden kann. Die Ausgabe erfolgt erst nach Genehmigung durch die Hochschulkommission.

§ 40. Jede Fakultät ist verpflichtet, für jedes Semester wenigstens eine Vorlesung für Hörer aller Fakultäten anzukündigen, es sei denn, dass ihre sonstige Inanspruchnahme und die mangelnde Eignung ihrer Disziplinen eine Ausnahme rechtfertigen. Diese Vorlesungen sind besonders für die Bedür fnisse der Nicht-Fachstudierenden auszugestalten und im Vorlesungsverzeichnis gesondert zusammenzustellen.

§ 41. Für alle Vorlesungen und Übungen von wenigstens drei Stunden sind im Vorlesungsverzeichnis Tag und Stunde anzugeben. Auch die übrigen Ankündigungen sollen diese Angaben möglichst schon im Vorlesungsverzeichnis enthalten.

§ 42. Die Fakultäten sind berechtigt, den Doktortitel zu verleihen, und zwar auf Grund einer Prüfung oder ehrenhalber.

Die Fakultäten können auch weitere Titel, wie das Lizentiat oder besondere Prüfungsausweise, verleihen.

Die Bedingungen für die Verleihung dieser Titel werden im einzelnen durch den Erziehungsrat in den Prüfungsordnungen der Fakultäten festgelegt.

§ 43. Der Dekan beruft die Fakultät unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein, leitet die Verhandlungen und sorgt für Ausführung der Beschlüsse.

Er kann in geeigneten Fällen ausser den Privatdozenten Personen, die der Fakultät nicht angehören, zu den Verhandlungen mit beratender Stimme beiziehen. Diese Befugnis kann für den einzelnen Fall von der Zustimmung der Fakultätsmehrheit abhängig gemacht werden. FN10

Der Dekan kann für die einzelnen Gegenstände Berichterstatter bezeichnen und mit Genehmigung der Fakultät die Berichterstattung auch einer Person übertragen, die dem Kollegium nicht angehört. FN10

. . . FN18

§ 44. Beim Dekanatswechsel hat der Dekan die laufenden Akten dem Nachfolger, die erledigten Akten zur Archivierung der Universitätskanzlei abzuliefern.

§ 45. Für die Geschäftsführung, die Beschlussfähigkeit und die Protokollierung der Verhandlungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Senat.

. . . FN8

V. Die Dozenten

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 46. Alle Professoren und Privatdozenten sind Mitglieder der kantonalen Schulsynode FN6.

§ 47. Die Dozenten sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme der Lehrtätigkeit und nach der Ernennung zum Professor einen öffentlichen wissenschaftlichen Vortrag zu halten. Es kann darauf verzichtet werden, sofern der Dozent bereits einen solchen Vortrag an der Universität gehalten hat.

§ 48. Alle Vorlesungen und Übungen sollen mit dem offiziellen Anfang des Semesters beginnen (§ 51). Ebenso haben die Dozenten sich an den amtlich festgelegten Semesterschluss zu halten. Ohne besondere Bewilligung des Rektors dürfen vor dem hiefür festgesetzten Termin keine Besuchszeugnisse (Testate) für testatpflichtige Vorlesungen und Kurse erteilt werden.

§ 49. Die Vorlesungen und die Raumzuteilungen werden vor Semesterbeginn in der Eingangshalle des Hauptgebäudes angeschlagen.

§ 50. Eine von einem Dozenten angekündigte Vorlesung ist zu halten, wenn sich wenigstens drei Studenten durch Einschreibung zum Besuch verpflichten.

§ 51. FN20 Wenn ein Dozent verhindert ist, seine Vorlesungen mit dem offiziellen Semesteranfang zu beginnen, oder wenn er genötigt ist, sie während des Semesters für höchstens zehn Tage auszusetzen, teilt er dies dem Dekanat zuhanden des Rektorats mit. Für eine weitergehende Beurlaubung ist eine Bewilligung der Erziehungsdirektion einzuholen.

Die Anzahl Tage berechnet sich nach Arbeitstagen, ohne Samstage.

§ 52. Die Dozenten haben Anspruch auf die Benutzung der Seminarien und Seminarbibliotheken. Für die Benutzung der Sammlungen und Laboratorien durch die Privatdozenten ist die Zustimmung der Direktion erforderlich.

Das Rektorat legt die Belegung der Hörsäle fest. Für die weitere Benutzung der Räume der Universität erlässt der Erziehungsrat ein Regulativ.

§ 53. Den Dozenten steht die Benutzung der staatlichen und der vom Staate unterstützten Bibliotheken und wissenschaftlichen und künstlerischen Sammlungen unter den in Verordnungen und Verträgen aufgestellten Bedingungen frei.

§ 54. Die Dozenten sind verpflichtet, von jedem wissenschaftlichen Werke, das sie während ihrer Lehrtätigkeit an der Universität veröffentlichen, der Zentralbibliothek ein Exemplar zuzuweisen.

§ 55. Dozenten, die eine Berufung in eine andere Stellung erhalten, haben vor Erklärung der Annahme der Erziehungsdirektion und der Fakultät Mitteilung zu machen.

§ 56. FN20 Die Hochschulkommission kann auf Antrag der Fakultät semesterweise für einzelne Vorlesungen oder Unterrichtskurse, deren Abhaltung als notwendig oder wünschenswert erscheint, für die aber die vorhandenen Lehrkräfte nicht ausreichen, besondere Lehraufträge erteilen. Auf die Durchführung eines Lehrauftrags finden die §§ 48 bis 53 sinngemäss Anwendung.

Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Vergütung an die Lehrbeauftragten.

§ 57. FN18

B. Die Professoren

§ 58. Die Professorenschaft besteht aus ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, Assistenz-, Titular- und Honorarprofessoren. Auf die Titularprofessoren finden die §§ 73 bis 84 a unter Ausschluss der §§ 58 Abs. 2 bis 72 Anwendung.

Die Schaffung von Professuren ist Sache des Regierungsrates.

§ 59. Der Regierungsrat wählt die Professoren auf den Vorschlag der Fakultät und den Antrag des Erziehungsrates.

Vor der Wahl oder der Berufung eines Professors an die Theologische Fakultät ist das Gutachten des Kirchenrates einzuholen.

Bei der Besetzung der Professuren, mit denen Kliniken verbunden sind, tritt die Erziehungsdirektion ins Einvernehmen mit der Direktion des Gesundheitswesens.

Zur Wahl als Assistenzprofessoren sollen von den Fakultäten in der Regel Privatdozenten von Hochschulen vorgeschlagen werden.

§ 60. Die Wahl der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren erfolgt auf eine Amtsdauer von sechs Jahren. Am Ende der Amtsdauer stellt der Erziehungsrat Antrag über die Erneuerungswahl.

Die Wahl der Assistenzprofessoren erfolgt auf eine Amtsdauer von drei Jahren. Nach ihrem Ablauf kann die Amtsdauer auf Antrag der Fakultät und des Erziehungsrates zweimal um drei Jahre und hernach in besonderen Fällen jeweils um weitere drei Jahre verlängert werden.

Der Titel eines Professors der Universität Zürich wird dem Assistenzprofessor nur für die Dauer seiner Tätigkeit als Assistenzprofessor verliehen.

Assistenzprofessoren, die nach Erreichung des 65. Altersjahres zurücktreten, haben das Recht, den Titel eines Professors der Universität Zürich weiterzuführen. Sie bleiben als ehemalige Assistenzprofessoren dem Lehrkörper der Universität angegliedert und sind zu allen Veranstaltungen einzuladen. Assistenzprofessoren, die wegen Invalidität vor Erreichung des 65. Altersjahres zurücktreten, kann dieses Recht auf Antrag des Erziehungsrates durch den Regierungsrat ebenfalls eingeräumt werden.

Wer vor seiner Wahl zum Assistenzprofessor Privatdozent an der Universität Zürich war, ist, nachdem er zurückgetreten, entlassen oder nicht wieder gewählt worden ist, befugt, erneut als Privatdozent tätig zu sein. Die venia legendi erstreckt sich hiebei auf die Fächer, für die sie ihm als Privatdozent erteilt worden war.

§ 61. Die Ernennung der Professoren erfolgt mit oder ohne Gehalt. Der Regierungsrat ist befugt, ausserordentlichen Professoren, welche nur die Lehrverpflichtung von Extraordinarien haben, Titel, Rang und Befugnisse ordentlicher Professoren zu verleihen.

§ 62. FN18

§ 63. Die Professoren sind zur Abhaltung von Vorlesungen und Übungen verpflichtet. Ihre Obliegenheiten werden in jedem einzelnen Falle durch die Anstellungsurkunde bestimmt.

§ 64.

§ 65. Die Vorlesungen sollen durch Übungen und Kolloquien ergänzt werden. Diese sind ebenfalls im Vorlesungsverzeichnis aufzuführen.

Die Dozenten haben das Recht, ihre Vorlesungen als Kolloquium auszugestalten.

§ 66. Die Professoren sind verpflichtet, der Erziehungsdirektion beziehungsweise der Fakultät sich zur Abnahme von Prüfungen in ihren Fächern zur Verfügung zu stellen. Auf Begehren der Fakultät oder der Erziehungsdirektion haben sie die erforderlichen Gutachten über die Ausgestaltung des Unterrichts in ihrer Disziplin und über die Besetzung von Professuren abzugeben.

§ 67. FN20 Die vollamtlichen Professoren haben ihren Wohnsitz grundsätzlich im Kanton Zürich zu wählen. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.

§ 68. FN12 Die neu in den Staatsdienst eintretenden besoldeten Professoren sind verpflichtet, der Versicherungskasse für das Staatspersonal FN5 beizutreten. FN20

In besonderen Fällen kann der Regierungsrat einen Professor von der Pflicht zum Beitritt zu dieser Vorsorgeeinrichtung befreien.

§ 69. FN12 Ein Professor, der zur Übernahme einer andern Stelle zurücktreten will, hat der Erziehungsdirektion das Entlassungsgesuch mindestens zwei Monate vor Semesterschluss einzureichen.

Ein Professor, der vorzeitig in den Ruhestand treten will, hat dies der Erziehungsdirektion ein Jahr zum voraus zu erklären.

§ 70. FN11

§ 71.

§ 72. Der Regierungsrat kann ordentliche und ausserordentliche Professoren bei oder nach ihrem staatlich genehmigten Rücktritt auf Antrag ihrer Fakultät zu Honorarprofessoren ernennen.

Die Ernennung soll nur erfolgen, wenn die Verdienste des Zurücktretenden und die Interessen der Universität sie als geboten erscheinen lassen.

Der Honorarprofessor bezieht als solcher kein Gehalt. Er hat das Recht, an den Sitzungen des Senates und der Fakultät mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist ferner berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen; doch nimmt er solche nur ausnahmsweise und nur auf besonderen Beschluss der Fakultät ab. Soweit dies der Fall ist, bezieht er die entsprechenden Gebühren.

Der Honorarprofessor ist zur Abhaltung von Vorlesungen und Übungen nicht verpflichtet und zu solchen berechtigt nur insofern, als dadurch die Lehrtätigkeit der Fachvertreter in keiner Weise beeinträchtigt

wird. Die Vorlesungen und Übungen sind im Vorlesungsverzeichnis aufzuführen.

C. Die Privatdozenten

§ 73. Wissenschaftlich gebildete Personen können in jeder Fakultät nach den folgenden Bestimmungen als Privatdozenten zugelassen werden.

§ 74. Wer als Privatdozent Vorlesungen an der Universität halten will, bedarf dazu einer besonderen Erlaubnis der venia legendi.

Zur Erlangung dieser Erlaubnis ist die Einreichung eines Gesuches an die Erziehungsdirektion notwendig. In dem Gesuch ist das Fach oder sind die Fächer genau zu bezeichnen, über die der Gesuchsteller zu lehren beabsichtigt.

Dem Gesuch sind beizugeben:

1. eine Darlegung des bisherigen Lebens- und Bildungsganges;

2. je ein Exemplar der wissenschaftlichen Arbeiten, die der Bewerber veröffentlicht hat;

3. eine Habilitationsschrift von wissenschaftlichem Werte aus dem Gebiet, über das der Bewerber zu lesen gedenkt.

Als Habilitationsschrift kann der Bewerber auch eine seiner bereits veröffentlichten Arbeiten bezeichnen. FN20

Ferner können als Habilitationsschrift mehrere Abhandlungen, die gesamthaft die Anforderungen von Absatz 3 Ziffer 3 erfüllen, eingereicht werden. FN19

Nicht als Habilitationsschrift gilt die Doktordissertation oder eine blosse Erweiterung oder Umarbeitung derselben. FN19

§ 75. Zur Habilitation für praktische Fächer an der Medizinischen Fakultät werden in der Regel nur solche Bewerber zugelassen, die die eidgenössischen Staatsprüfungen bestanden haben.

Ausnahmen dürfen nur für Angehörige solcher Staaten gemacht werden, die für die Habilitation die eidgenössischen Staatsprüfungen anerkennen.

§ 76. Die Erziehungsdirektion übermittelt das Habilitationsgesuch nebst den Beilagen dem Rektor zuhanden der Fakultät zur Begutachtung. Die Fakultät hebt in ihrem Gutachten alle Gesichtspunkte hervor, die ihr für die Entscheidung als ausschlaggebend erscheinen.

§ 77. Die Fakultät ist befugt, mit dem Bewerber eine besondere mündliche oder schriftliche Prüfung in den Fächern, für die er sich angemeldet hat, unter Umständen auch in den nächstverwandten Fächern, vorzunehmen.

Jeder Bewerber hat nach bestandener Prüfung oder auch dann, wenn ihm diese erlassen worden ist, vor versammelter Fakultät eine Probevorlesung zu halten. Hiefür hat er aus dem Gebiet der Fächer, die er lehren will, drei Themata in Vorschlag zu bringen. Aus diesen wählt die Fakultät dasjenige aus, das den Gegenstand der Probevorlesung bilden soll; sie ist jedoch ermächtigt, alle vorgeschlagenen Themata zurückzuweisen und von dem Bewerber die Einreichung neuer Vorschläge zu verlangen.

Im Anschluss an die Probevorlesung kann ein Kolloquium stattfinden, in dem der Bewerber auf Fragen und Ausführungen der Fakultätsmitglieder antwortet.

Ausnahmsweise kann die Fakultät dem Bewerber die Probevorlesung erlassen.

§ 78. Das Fakultätsgutachten geht durch Vermittlung des Rektors FN10 an die Erziehungsdirektion, die im Einvernehmen mit dem Erziehungsrat über die Erteilung der venia legendi entscheidet. Die erteilte Erlaubnis gilt für eine Dauer von sechs Semestern; nach dem 18. Semester wird die Dauer der venia legendi auf je zwölf Semester ausgedehnt. Jede Erneuerung der venia legendi wird, auf den von Amtes wegen zu stellenden Antrag der Fakultät hin, von der Erziehungsdirektion ausgesprochen, wenn der Privatdozent tüchtige wissenschaftliche Arbeit geliefert oder sich über eine befriedigende Lehrtätigkeit an der Universität ausgewiesen hat. Die Erneuerung der venia legendi für Privatdozenten, die im Zeitpunkt des Ablaufs der venia legendi das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, erfolgt von sechs zu sechs Semestern.

§ 79. FN20 Der Privatdozent ist verpflichtet, seine Habilitationsschrift innert fünf Semestern seit Beginn des Semesters, in welchem er zum erstenmal liest, zu veröffentlichen. Die Frist kann durch die Fakultät ausnahmsweise verlängert werden. Der Privatdozent hat der Zentralbibliothek eine von der Fakultät festzusetzende Anzahl Exemplare seiner Habilitationsschrift abzuliefern. Die Pflichtexemplare müssen auf dem Titelblatt als Habilitationsschrift kenntlich gemacht werden.

Die Fakultät kann einen Bewerber ausnahmsweise von diesen Verpflichtungen ganz oder teilweise befreien.

Kommt der Privatdozent der Publikationspflicht nicht nach, wird seine venia legendi nicht verlängert.

§ 80. Die Privatdozenten haben das Recht, Vorlesungen und Übungen aus dem Bereich der Fächer abzuhalten, für die ihnen die venia legendi erteilt worden ist.

§ 81. Die Fakultät kann einen Privatdozenten mit der Abnahme von Prüfungen beauftragen. Im Umfang dieses Auftrages steht ihm Stimmrecht und der Anspruch auf Gebühren zu.

§ 82. Wenn ein Privatdozent ohne genügende Gründe während zweier Semester keine Vorlesungen im Katalog ankündigt oder vier Semester lang die angekündigten nicht hält oder ein Jahr lang abwesend ist, erstattet die Fakultät Bericht an die Erziehungsdirektion, die entscheidet, ob der Betreffende noch als Privatdozent zu betrachten sei oder nicht.

§ 83. Für die Privatdozenten sind die Beschlüsse des Senats, des Senatsausschusses und der Fakultät in gleicher Weise verbindlich wie für die Professoren; die Privatdozenten haben aber auch denselben Anspruch auf Schutz und Vertretung durch die akademischen Behörden.

§ 84. FN20 Privatdozenten, die eine mehrjährige und erfolgreiche Tätigkeit an der Universität hinter sich haben und durch wissenschaftliche Leistungen ihre Disziplin anerkanntermassen gefördert haben, können auf Antrag der Fakultät durch den Regierungsrat zu Titularprofessoren ernannt werden. Die Fakultät prüft im Einverständnis mit dem Privatdozenten nach sechsjähriger Lehrtätigkeit, ob die Voraussetzungen für die Ernennung gegeben sind. Ist der Entscheid negativ, wird ein Termin für die erneute Prüfung festgelegt.

Der Titularprofessor bezieht als solcher kein Gehalt.

In der akademischen Stellung eines Privatdozenten wird durch seine Ernennung zum Titularprofessor keine Änderung geschaffen.

Der Titel wird nur für die Dauer der Dozententätigkeit verliehen und darf nach dem Verlust der venia legendi ohne besondere, auf Antrag der Fakultät durch den Regierungsrat erlassene Verfügung nicht weitergeführt werden.

Den einzelnen Fakultäten steht mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse das Recht zu, über die Ernennung von Titularprofessoren besondere Regulative zu erlassen. Solche Regulative unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 84 a. FN10 Privatdozenten, die nach einer Lehrtätigkeit von 21 Jahren oder nach Erreichung des 65. Altersjahres zurücktreten, haben das Recht, den Titel eines Privatdozenten der Universität weiterzuführen. Sie bleiben als ehemalige Privatdozenten dem Lehrkörper der Universität angegliedert und sind zu allen Veranstaltungen einzuladen. Privatdozenten, die wegen Invalidität vor zurückgelegter 21jähriger Lehrtätigkeit oder vor Erreichung des 65. Altersjahres zurücktreten, kann dieses Recht durch Fakultätsbeschluss ebenfalls eingeräumt werden.

V bis. FN19 Die Assistenten

§ 84 b. FN19 Die Assistenten sind wissenschaftliche Angestellte. Sie unterstützen die Dozenten in ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit und wirken an den Dienstleistungen der Universitätsinstitute, -kliniken und

-seminarien mit. Bei der Anstellung und Beschäftigung der Assistenten ist der Förderung des akademischen Nachwuchses Rechnung zu tragen.

VI. Die Studierenden

§ 85. Die Universitätsorgane tragen Sorge für eine möglichst zweckmässige und erspriessliche Ausgestaltung des Studienganges der Studierenden und suchen diesen Zweck im besonderen zu erreichen durch Herausgabe von Anleitungen und Studienplänen. FN10

§ 86. Die Universität unterhält in Verbindung mit der Kanzlei eine akademische Auskunftsstelle. Diese sammelt ein möglichst vollständiges Auskunftsmaterial für Immatrikulationen, Vorlesungen, Promotionen, Preisausschreiben, Stipendien, Fortbildungskurse an Universitäten und anderen gelehrten Anstalten des In- und Auslandes und beschafft die erforderlichen Sammelwerke.

Die Auskunftsstelle erteilt den Studierenden unentgeltliche Auskunft. Die Raterteilung wird nach Bedarf durch die Professoren, insbesondere durch den Rektor und die Dekane, unterstützt.

Die Auskunftsstelle sammelt ferner für sich und zuhanden der Universitätsorgane und der Professoren die wichtigsten Neuerscheinungen über das Universitätswesen, soweit sie nicht durch die öffentlichen Bibliotheken angeschafft werden.

§ 87.

§ 88. Die rechtliche Stellung der Studierenden wird durch das Reglement für die Studierenden und Auditoren FN3 geregelt.

§ 89.

§ 90. Die immatrikulierten Studierenden haben das Recht, alle Vorlesungen ihrer Fakultät zu hören; vorbehalten die besonderen Bestimmungen zum Besuch der Kliniken. Die Vorlesungen anderer Fakultäten können sie belegen, wenn sie den Aufnahmeanforderungen der betreffenden Fakultät genügen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über Seminarien und Laboratorien.

§ 91. Die Studierenden sind verpflichtet, rechtzeitig die von ihnen gewählten Vorlesungen, Übungen und Kliniken zu belegen und das Kollegiengeld zu entrichten.

§ 92. Das von den Studierenden zu entrichtende Kollegiengeld wird in Form einer Semesterpauschale erhoben. Die Festsetzung der Pauschale erfolgt durch den Regierungsrat. Gleichzeitig wird den Studierenden der Semesterbeitrag auferlegt.

§ 93. Schweizer Bürgern mit Wohnsitz im Kanton Zürich und zürcherischen Kantonsbürgern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich, welche nach Begabung und Charakter zum Universitätsstudium befähigt sind, können staatliche Beiträge an die Kosten der Studien und des Lebensunterhaltes ausgerichtet werden, sofern sie und ihre nächsten Angehörigen die erforderlichen Mittel nicht aufzubringen vermögen. Die Bedingungen für die Zuerkennung sind in der Verordnung über die Ausrichtung von Studienbeiträgen an Schüler und Studierende höherer Lehranstalten FN4 niedergelegt.

In besonderen Fällen können aus den bestehenden Stipendienfonds Zulagen zu den ordentlichen Staatsstipendien sowie Stipendien an nicht im Kanton Zürich niedergelassene Schweizer Bürger gewährt werden.

§ 94. Für tüchtige Arbeiten in Seminarien und Laboratorien können vom Senatsausschuss auf Antrag der Fakultät Preise (Semesterprämien) ausgerichtet werden.

§ 95. Zur Erhaltung und Belebung des wissenschaftlichen Eifers und zur Aufmunterung des Fleisses besteht ein akademisches Preisinstitut, dem alljährlich im Budget der Erziehungsdirektion der erforderliche Kredit zugewiesen wird.

Preisausschreiben und Preiszuteilung werden dem Rektor zur öffentlichen Bekanntgabe am Stiftungstag (§ 2) mitgeteilt.

§ 96.

§ . An der Universität besteht eine akademische Lesehalle, die unter Mitwirkung von Professoren durch die Studierenden verwaltet und so ausgestaltet wird, dass sie den Zusammenhang unter den Studierenden stärkt, ihr Interesse an den Zeitfragen belebt und ihr Verständnis für die Probleme der Wissenschaft vertieft.

Die Erziehungsdirektion erlässt die erforderlichen Bestimmungen über die Verwaltung und bestimmt, wie weit der Semesterbeitrag der Studierenden zur Deckung der Betriebsausgaben beigezogen wird.

§ 98. Den Vereinigungen von Studierenden zur Pflege des Gesanges, der Musik, der Leibesübungen, des Schiesswesens, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Bestrebungen können Beiträge bewilligt werden nach Massgabe des jährlichen Kredites.

VII. Die Beamten der Universität

§ 99. FN14 Zur Besorgung der Verwaltungsaufgaben werden dem Rektor ein Universitätssekretär und ein Verwaltungsdirektor und das erforderliche Personal beigegeben. Wahl und Anstellungsverhältnisse des gesamten Verwaltungspersonals richten sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen.

§ 100. FN14 Der Universitätssekretär unterstützt und entlastet den Rektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Seine Aufgaben sind:

1. Beratung und Unterstützung des Rektors bei der Vorbereitung der Verhandlungen des Senats und des Senatsausschusses sowie weiterer Sachgeschäfte des Rektors;

2. Beratung und Unterstützung der Verwaltungsorgane auf Anfrage;

3. Verfügung über die Räume der Universität aufgrund des Regulativs zur Benützung der Räume;

4. Leitung von Rektoratsstäben gemäss Zuweisung des Rektors.

§ 101. FN14 Dem Verwaltungsdirektor steht die unmittelbare Leitung der Universitätsverwaltung zu; er sorgt für eine ordnungsgemässe und leistungsfähige Verwaltung.

Seine Aufgaben sind:

1. Organisation, Koordination und Aufsicht über die Tätigkeit der einzelnen Verwaltungszweige;

2. Vollzug von Beschlüssen des Rektors und der Oberbehörden gemäss Anordnungen des Rektors;

3. Aufstellung von Pflichtenheften;

4. Leitung des Verwaltungsstabes gemäss Zuweisung des Rektors.

§§ 102 und 103. FN13

§ 104.

§§ 105 bis 108. FN13

§ 109.

§§ 110 und 111. FN13

§ 112.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 113. Diese Universitätsordnung tritt mit Beginn des Sommersemesters 1920 in Kraft.

§ 114. Durch diese Verordnung werden die Universitätsordnung vom 8. Januar 1914 und allfällig weitere Bestimmungen von Verordnungen und Reglementen, deren Inhalt den Bestimmungen dieser Universitätsordnung nicht entspricht, aufgehoben.

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FN1 OS 31, 536 und GS III, 343. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 415.23.
FN3 415.31.
FN4 416.2.
FN5 Vgl. dazu 177.201 und 177.21.
FN6 Vgl. Reglement für die Schulkapitel und die Schulsynode vom 13. Juni 1967 (410.11).
FN7 Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigungen der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeübten Funktionen vom 8. Juli 1971 (177.31).
FN8 Aufgehoben durch RRB vom 15. Februar 1984 (OS 49, 20).
FN9 Eingefügt durch RRB vom 15. Februar 1984 (OS 49, 20).
FN10 Fassung gemäss RRB vom 15. Februar 1984 (OS 49, 20).
FN11 Aufgehoben durch RRB vom 14. März 1984 (OS 49, 48).
FN12 Fassung gemäss RRB vom 14. März 1984 (OS 49, 48).
FN13 Aufgehoben durch RRB vom 18. Juni 1986 (OS 49, 637).
FN14 Fassung gemäss RRB vom 18. Juni 1986 (OS 49, 637).
FN15 Aufgehoben durch RRB vom 3. März 1991 (OS 51, 462).
FN16 Aufgehoben durch RRB vom 12. Juni 1991 (OS 52, 49).
FN17 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 1991 (OS 52, 49).
FN18 Aufgehoben durch RRB vom 21. Juli 1993 (OS 52, 467). In Kraft seit Wintersemester 1993/94.
FN19 Eingefügt durch RRB vom 21. Juli 1993 (OS 52, 467). In Kraft seit Wintersemester 1993/94.
FN20 Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 1993 (OS 52, 467). In Kraft seit Wintersemester 1993/94.