Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung des Sitzungsgeldes
und der Reiseentschädigungen
für die Mitglieder des Kantonsrates
sowie über die Festsetzung der Fraktionsbeiträge
und der Zuschläge für die Fraktionsmitglieder
(vom 25.November 1991) FN1

I. Aufgrund von §§ 11 und 55 des Gesetzes über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz) vom 5. April 1981 FN2

beschliesst der Kantonsrat:

1. Sitzungsgelder

Das Sitzungsgeld der Mitglieder des Kantonsrates, seines Büros und seiner Kommissionen beträgt für Vormittags-, Nachmittags- oder Abendsitzungen Fr. 150.

Weitere Sitzungen, die anschliessend am gleichen Halbtag stattfinden, werden mit Fr. 30 entschädigt.

Für die reguläre Sitzung des Kantonsrates am Montagmorgen wird ein zusätzliches Sitzungsgeld von Fr. 100 ausgerichtet.

Als Spesenentschädigung wird für die Ratssitzungen pauschal ein Betrag von Fr. 20 und für die Sitzungen des Büros und der Kommissionen des Rates ein Betrag von Fr. 10 ausgerichtet. Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, wird dieser Betrag nur einmal ausbezahlt.

Der Präsident oder die Vizepräsidenten des Kantonsrates beziehen neben dem Sitzungsgeld eine Zulage von Fr. 120, die Präsidenten des Büros und der Kommissionen des Rates eine Zulage von Fr. 80 pro Sitzung, in der sie den Vorsitz führen.

2. Fahrtentschädigungen

Jedem Ratsmitglied wird ein persönliches Jahresabonnement erster Klasse des Zürcher Verkehrsverbundes für das ganze Verbundgebiet abgegeben. Dessen Gültigkeitsdauer beginnt üblicherweise am 1. Mai und endigt am 30. April des folgenden Jahres, im Jahre 1990 beginnt sie am 27. Mai.

Ratsmitgliedern, die bereits im Besitze eines schweizerischen Generalabonnements sind, wird anstelle einer Abonnementsabgabe derjenige Betrag vergütet, den der Staat für den Bezug des Abonnements des Verkehrsverbundes hätte aufwenden müssen.

Vom Büro bewilligte Reisen ausserhalb des Gültigkeitsbereichs des Abonnements werden den Ratsmitgliedern separat entschädigt (Billett 1. Klasse oder in begründeten Fällen die Autokilometer zu 50 Rappen).

Über Ausnahmen entscheidet das Ratsbüro aufgrund eines schriftlichen Gesuches.

Beim Austritt aus dem Rat ist das Abonnement der Staatskanzlei zurückzugeben bzw. der an ein bestehendes Abonnement ausgerichtete Betrag anteilmässig zurückzuerstatten.

3. Fraktionsbeiträge und Zuschläge für die Fraktionsmitglieder

Der jährliche Grundbeitrag an jede Fraktion wird auf Fr. 20 000 festgesetzt. Der jährliche Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied beträgt Fr. 1400.

Diese Beträge werden jeweils zu Beginn jedes Amtsjahres den Fraktionen ausgerichtet.

Für das angebrochene Amtsjahr, in welchem die Erneuerungswahl des Kantonsrates stattfindet, erfolgt die Auszahlung anteilmässig.

II. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

___________
FN1 OS 51, 884.
FN2 171.1.