Gesetz
betreffend die Einführung eines Amtsblattes
(vom 18.Dezember 1833) FN1

§ 1. Es wird für den Kanton Zürich ein Amtsblatt errichtet.

§ 2. Dasselbe soll alles enthalten, was einer rechtsgültigen Bekanntmachung bedarf. Die darin enthaltenen Anzeigen werden als zur Kenntnis sämtlicher dabei beteiligten Personen sowohl in als ausser dem Kanton gebracht angesehen. Wo mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass auch Auswärtige bei einer Bekanntmachung beteiligt seien, da sollen sie auch in geeignete auswärtige Blätter eingerückt werden.

§ 3. In dem Amtsblatt sollen keinerlei Privatanzeigen erscheinen.

§ 4. Der Regierungsrat wird durch eine Verordnung FN2 die fernere Einrichtung des Amtsblattes rücksichtlich der Aufnahme anderer amtlicher Gegenstände, der Redaktion und der ökonomischen Verhältnisse desselben bestimmen.

§ 5.

§ 6. Mit Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes ist der Regierungsrat und das Obergericht, jede Behörde, insoweit es die ihr untergeordneten Stellen betrifft, beauftragt.

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FN1 OS 3, 196 und GS I, 246.
FN2 170.51.