Gesetz
über das Salzregal und über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
(Salzgesetz)
(vom 22.September 1974) FN1

§ 1. Die Einfuhr und der Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole sind kantonales Regal.

§ 2. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 FN3 bei.

Die Interkantonale Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Zweck
Art. 1. Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

Salzregal
Art. 2. Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

Gebühren
Art. 3. Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

Preise
Art. 4. Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.

In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Einnahmen
Art. 5. Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

Organe
Art. 6. Die Organe dieser Vereinbarung sind:

- der Verwaltungsrat,

- die Geschäftsleitung,

- die Kontrollstelle

der Rheinsalinen.

Verwaltungsrat
Art. 7. Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.

Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:

a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels.

b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren.

c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten.

d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.

Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a bis d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

Geschäftsleitung
Art. 8. Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:

a) Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten.

b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr.

c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone.

d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone.

e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen.

f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

Kontrollstelle
Art. 9. Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:

a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren.

b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

Rechtsschutz
Art.10. Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.

Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.

Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

Inkrafttreten und Beitritt
Art. 11. Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. FN2 Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.

Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

Austritt
Art. 12. Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

§ 3. Über Änderungen und Ergänzungen der Art. 3 bis 11 der Interkantonalen Vereinbarung beschliesst der Kantonsrat.

§ 4. Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Beschlüsse und Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft.

In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

§ 5. Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über das Salzregal vom 22. September 1918 aufgehoben.

§ 6. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

___________

FN1 OS 45, 188 und GS IV, 547.
FN2 In Kraft seit 1. Oktober 1975.
FN3 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974. Die Vereinbarung ist heute verbindlich für alle Kantone, ausgenommen VD und JU.