Wasserwirtschaftsgesetz
(vom 2.Juni 1991) FN1

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt den Hochwasserschutz, die Wasserbaupolizei, die Nutzung der Gewässer und die Wasserversorgung.

Öffentliche Interessen
§ 2. Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist darauf zu achten, dass:

a) die Wasservorkommen haushälterisch genutzt und mengenmässig geschont werden;

b) die Wasserqualität erhalten, wenn möglich verbessert wird;

c) Menschen und Sachen vor schädigenden Einwirkungen geschützt werden;

d) die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sichergestellt wird;

e) bestehende Erholungsräume erhalten bleiben und neue geschaffen werden können;

f) bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden können;

g) der öffentliche Zugang zu den Gewässern erleichtert wird;

h) Landschaften und Ortsbilder geschont und bauliche Veränderungen gut gestaltet werden;

i) natürlicher Wasserhaushalt und Wasserlauf geschont und womöglich wiederhergestellt werden.

Widersprechen sich öffentliche Interessen, sind sie gegeneinander abzuwägen.

Oberflächengewässer
§ 3. Oberflächengewässer wie Seen, Teiche, Flüsse und Bäche umfassen das Bett mit Uferböschungen, Vorländern und Dämmen einschliesslich des darin stehenden oder fliessenden Wassers, das darunter liegende Erdreich und die Luftsäule. Das Gewässerbett besteht aus der dauernd oder regelmässig von Wasser überdeckten Landoberfläche.

Grundwasser
§ 4. Grundwasser ist das im Erdinnern befindliche Wasser. Es wird zur Quelle im Sinne von Art. 704 ZGB FN5, sobald es auf natürliche Weise an die Oberfläche tritt.

§ 5. Grundwasser sowie offene und eingedolte Oberflächengewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird. In Drainageleitungen abgeleitetes Grundwasser bleibt öffentliches Wasser.

Öffentliche Gewässer und öffentliches Wasser
Öffentliche Gewässer stehen unter der Hoheit des Staates. Ausgeschiedene öffentliche Oberflächengewässer sind Eigentum des Staates.

An öffentlichen Gewässern können keine dinglichen Rechte ersessen werden.

Private Gewässer
§ 6. Das Gesetz findet auf private Gewässer Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn ergibt.

Die privaten Gewässer stehen unter der Aufsicht des Staates.

Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei, entscheiden die Zivilgerichte.

Umfang der Oberflächengewässer
§ 7. Die öffentlichen Oberflächengewässer werden vom Staat bezeichnet und in einem Plan dargestellt. Nach Massgabe der öffentlichen Interessen werden sie als selbständige Grundstücke ausgeschieden. Bei nicht vermarkten Oberflächengewässern gilt in der Regel als Grenze jene Linie, die durch den mittleren Wasserstand gebildet wird.

Hydrologische Grundlagen
§ 8. Der Staat beschafft die für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der Gewässerschutzgesetzgebung erforderlichen hydrologischen

Grundlagen, soweit dies nicht durch den Bund erfolgt, und macht sie in geeigneter Form allgemein verfügbar.

Er kann zu diesem Zweck Messungen und Probenahmen an öffentlichen und privaten Gewässern durchführen und die dazu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Mess- und Probenahmestationen erstellen.

Duldungspflichten
§ 9. Die Grundeigentümer haben jederzeit das Befahren, Betreten und vorübergehende Benützen ihrer Liegenschaften durch die Wasserbauorgane und deren Beauftragte sowie durch die Wasserwehr zu gestatten, soweit es für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nötig ist.

Dieselbe Duldungspflicht kann die kantonale Wasserbaubehörde im Einzelfall auch zugunsten Nutzungsberechtigter oder von Gesuchstellern anordnen.

Unzumutbarer Schaden ist zu ersetzen.

Die Benützung ist möglichst früh anzuzeigen.

Enteignung
§ 10. Das Enteignungsrecht steht dem Regierungsrat zu. Er kann es im Einzelfall Gemeinden, andern Korporationen des öffentlichen Rechtes, Zweckverbänden und - sofern sie im öffentlichen Interesse liegen - privaten Unternehmungen gewähren.

Im übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechtes FN4 anwendbar, soweit nicht Bundesrecht FN6 gilt.

Grundpfandrecht
§ 11. Dem Staat und den Gemeinden steht für Forderungen aus dem Hochwasserschutz und aus Konzessionen gegenüber Grundeigentümern ein gesetzliches Pfandrecht zu.

II. Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei

Ziele und Mittel des Hochwasserschutzes
§ 12. Die Oberflächengewässer sind so zu sichern, dass durch häufige Hochwasser keine Menschen unmittelbar gefährdet werden und keine unzumutbaren Schäden an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen. Bei fliessenden Oberflächengewässern ist der Hochwasserschutz unter Berücksichtigung der Siedlungsentwässerung sicherzustellen.

Dem Hochwasserschutz dienen unter Beachtung des natürlichen Wasserhaushalts insbesondere:

Gewässerunterhalt, Gewässerausbau, Rückhaltung von Abflussspitzen, Entlastungsgerinne, Seeregulierung, Wildbachsperren und Hangsicherungen, Ausscheiden von Gefahrenbereichen, Versickerung von Meteorwasser.

Aufgabenteilung
§ 13. Der Staat stellt den Hochwasserschutz an den vom Regierungsrat bezeichneten öffentlichen Oberflächengewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung sicher.

Die Gemeinden stellen den Hochwasserschutz an den übrigen öffentlichen Oberflächengewässern sicher.

Der Hochwasserschutz an privaten Oberflächengewässern ist Sache der Eigentümer. Kommen diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder sind sie dazu nicht in der Lage, so ordnet die Gemeinde Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an.

Der Regierungsrat koordiniert die Hochwasserschutz- und Sanierungsmassnahmen aufgrund eines Gesamtkonzeptes, das auf die Gegebenheiten der einzelnen Gewässer, ihrer Zuflüsse und Vorfluter Rücksicht nimmt.

Kostentragung
§ 14. Die Kostentragung für Hochwasserschutzmassnahmen richtet sich in der Regel nach den Zuständigkeiten gemäss § 13.

Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem anderen Gemeinwesen, das aus einer Hochwasserschutzmassnahme einen besonderen Nutzen zieht, angemessene Beiträge an seine Kosten verlangen. Der Beitrag bemisst sich vor allem nach den eingesparten Kosten eigener Schutzmassnahmen.

Die Gemeinden sind berechtigt, höchstens drei Fünftel ihres Kostenanteils auf die an der Hochwasserschutzmassnahme interessierten Grundeigentümer und Wasserwerkbesitzer sowie auf andere Beteiligte zu verlegen.

Werden Massnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes ganz oder zu einem erheblichen Teil durch Anlagen, Einrichtungen, Vorkehren oder Planungsmassnahmen Dritter ausgelöst, können von den Verursachern anteilmässige Beiträge an die Kosten verlangt werden.

Öffentliche Hochwasserschutzmassnahmen, an welchen Dritte besonders interessiert sind, können durch die Interessierten vorfinanziert werden. Die Wasserbaubehörde entscheidet darüber auf Gesuch hin vor Durchführung des wasserbaupolizeilichen Bewilligungsverfahrens und regelt die zinslose Rückzahlung. Sie kann die Durchführung untergeordneter Massnahmen den Interessierten übertragen.

Staatsbeiträge an Gemeinden
a) Grundsatz
§ 15. Der Staat leistet den Gemeinden Kostenanteile an die verbleibenden Kosten von Hochwasserschutzmassnahmen sowie an Ausdolungen.

Unterhaltsarbeiten, wie Mähen der Böschungen, Durchforsten von Ufergehölzen und Reinigen der Gewässerbette, sowie das Erstellen von Eindolungen sind nicht beitragsberechtigt.

b) Beitragshöhe
§ 16. Der Kostenanteil darf zusammen mit allfälligen weiteren Staatsbeiträgen höchstens die Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben erreichen.

Zur Entlastung finanzschwacher Gemeinden und zur Unterstützung besonders aufwendiger Hochwasserschutzmassnahmen kann der Staat zusätzlich eine Subvention bis zu 25% der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.

Wird ein Bundesbeitrag ausgerichtet, so kann eine zusätzliche Subvention im Sinne von Abs. 2 um die Höhe des Bundesbeitrages gekürzt werden. Ist eine zusätzliche kantonale Subvention bereits in vollem Umfang ausgerichtet, so kann ein nachträglich ausgerichteter Bundesbeitrag bis zur Höhe der zusätzlichen kantonalen Subvention vom Staat beansprucht werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Zuständigkeit
§ 17. Wasserbaubehörde des Kantons ist die Baudirektion. Fachstelle ist das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau.

Der Regierungsrat kann einzelne Befugnisse und Aufgaben den Gemeinden oder der kantonalen Fachstelle übertragen.

Wasserbaubehörde der Gemeinde ist der Gemeinderat, sofern die Gemeinde nicht ein anderes Organ als zuständig erklärt.

Wasserbaupolizeiliche Bewilligung
a) Allgemein
§ 18. Bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern und in deren Abstandsbereich bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Wasserbaubehörde FN7, sofern damit nicht eine konzessionspflichtige Nutzung im Sinne von § 36 Abs. 1 verbunden ist.

Die Bewilligung kann befristet werden. Sie wird verweigert, wenn der Hochwasserschutz beeinträchtigt oder ein anderes öffentliches Interesse erheblich verletzt würde.

Bewilligungen, die grössere Veränderungen an Oberflächengewässern zur Folge haben, können mit Auflagen zur Ausweitung des Abflussprofils verbunden werden. Es können auch andere Hochwasser-schutzmassnahmen gemäss § 12 oder anteilmässige Kosten auferlegt werden.

b) Übertragung der Unterhaltspflicht
§ 19. Die Bewilligung wird mit Auflagen versehen, welche den Unterhalt nach Art und Umfang dem Bewilligungsinhaber überbinden.

Anstelle der Unterhaltspflicht kann dem Bewilligungsinhaber eine einmalige oder wiederkehrende Kostenbeteiligung auferlegt werden, wenn das zuständige Gemeinwesen den Unterhalt selbst ausübt.

c) Anpassungspflicht
§ 20. Ist eine Hochwasserschutzmassnahme angeordnet worden, nimmt der Inhaber einer Konzession oder Bewilligung die Änderungen oder Ergänzungen, die an seiner Anlage nötig werden, auf eigene Kosten und auf Weisung der Behörden vor. Werden Massnahmen angeordnet, welche den Konzessions- oder Bewilligungsinhaber ganz oder teilweise von der ihm überbundenen Unterhaltspflicht entlasten, kann die Behörde einen angemessenen Beitrag an die Kosten des öffentlichen Werkes verlangen.

Auf eine Entschädigung hat der Konzessions- oder Bewilligungsinhaber nur Anspruch, wenn seine Nutzung durch die Hochwasser-schutzmassnahmen eine erhebliche Schmälerung erfährt, die nicht durch Anpassung der Anlage behoben werden kann.

Gibt die konzessionierte oder bewilligte Baute oder Anlage zu Missständen Anlass oder erfordert es ein erhebliches öffentliches Interesse, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die notwendigen Änderungen, Ergänzungen oder die Beseitigung auf Kosten des Konzessions- oder Bewilligungsinhabers durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde kann anstelle solcher Anordnungen entsprechende Ersatzabgaben verlangen, deren Höhe sich nach den Kosten jener Massnahmen richtet, die der Konzessions- oder Bewilligungsinhaber zur Anpassung seiner Anlage zu tragen hätte. Streitigkeiten über solche Abgaben werden im Verfahren gemäss dem kantonalen Enteignungsrecht FN4 entschieden.

Gewässerabstand
§ 21. Ober- und unterirdische Bauten und Anlagen haben gegenüber offenen und eingedolten öffentlichen Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m einzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung obliegt den kommunalen Baubehörden.

Die Baudirektion FN7 kann im Einzelfall dieses Mass erhöhen, wenn wasserbauliche Bedürfnisse dies erfordern, oder eine Ausnahme zur Unterschreitung des Mindestabstandes gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.

Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen Sinn und Zweck von Abs. 1 verstossen und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht oder übermässig erschwert.

Bauvorhaben im Gefahrenbereich
§ 22. Gefahrenbereiche sind jene Gebiete, in welchen mit häufigen oder stark schädigenden Hochwassern zu rechnen ist und die Hochwassersicherheit im Sinne von § 12 kurzfristig nicht mit verhältnismässigen Mitteln hergestellt werden kann.

Die Baudirektion erlässt nach Anhören der Gemeinden einen Plan über die Gefahrenbereiche.

Gefahrenbereiche werden bei planungsrechtlichen Festlegungen berücksichtigt.

Die örtlichen Baubehörden ordnen die im Einzelfall notwendigen Massnahmen im baurechtlichen Verfahren an, welche der Genehmigung durch die Baudirektion bedürfen.

Rechtsschutz
§ 23. Streitigkeiten über die Anwendung von §§ 21 Abs. 1 und 22 Abs. 4 werden in erster Instanz durch die Baurekurskommission entschieden.

Rechtsmittellegitimation
§ 24. Zum Rekurs oder zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

In ihren Interessen berührte Gemeinden haben ein selbständiges Rekurs- und Beschwerderecht.

Rekurs- und beschwerdeberechtigt gegen Massnahmen im Sinne von § 12 und Bewilligungen in Anwendung von § 18 sind sodann Natur-, Heimat-, Umwelt- und Fischereiorganisationen sowie andere Vereinigungen, die sich statutengemäss seit mindestens zehn Jahren gesamtkantonal mit Aufgaben des Gewässerschutzes und der Gewässernutzung befassen.

III. Wasserversorgung

Zweck
§ 25. Zweck der öffentlichen Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken.

Trinkwassergebrauch
§ 26. Trinkwasser ist haushälterisch zu verwenden. Es ist in der Regel nur über Messeinrichtungen abzugeben.

Aufgaben der Gemeinden
§ 27. Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Sie decken ausserordentliche Bedürfnisse, soweit dies ihnen zumutbar ist.

Sie bauen die Wasserversorgung nach Massgabe des generellen Wasserversorgungsprojektes und der Erschliessungsplanung aus. Das generelle Wasserversorgungsprojekt bedarf der Genehmigung durch die Baudirektion.

Sie üben die Aufsicht über die privaten Wasserversorgungsunternehmen aus.

Sie treffen die notwendigen Massnahmen für die Trinkwasserversorgung in Notlagen.

Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung.

Private Wasserversorgungsunternehmen
§ 28. Die Aufgaben der Gemeinden gemäss § 27 Abs. 1 und 2 können von privaten Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden.

Die privaten Wasserversorgungsunternehmen können vom Regierungsrat öffentlich erklärt werden. Öffentlich erklärte Wasserversorgungsunternehmen handeln hoheitlich. Die Gemeinden werden vor der Öffentlicherklärung angehört.

Beiträge und Gebühren
§ 29. Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau öffentlicher Wasserleitungen einen besonderen Nutzen erfahren, leisten den Gemeinden oder den öffentlich erklärten Wasserversorgungsunterneh-men Erschliessungsbeiträge.

Für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen erheben die Gemeinden oder die öffentlich erklärten Wasserversorgungsunternehmen kostendeckende Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein.

Es können anstelle von Erschliessungsbeiträgen auch nur Anschluss- und Benützungsgebühren oder Benützungsgebühren allein erhoben werden.

Im übrigen finden die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz FN3 über die Beiträge und Gebühren Anwendung.

Aufgaben des Staates
§ 30. Dem Staat kommen folgende Aufgaben zu:

a) Oberaufsicht über die Wasserversorgung und Koordination derselben;

b) Grundlagenbeschaffung, Planung und Durchführung von Untersuchungen über die Wasserbeschaffung;

c) Beratung der Gemeinden und der Wasserversorgungsunternehmen;

d) Förderung von Wasserversorgungsanlagen von regionaler und überregionaler Bedeutung;

e) Erlass von Richtlinien über den Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen sowie über die Trinkwasserversorgung in Notlagen.

Wassermangel
§ 31. Bei drohendem Wassermangel kann die Baudirektion über die Verteilung des Wassers aus den Wasserversorgungsanlagen einschliesslich der Kostenregelung die notwendigen Massnahmen anordnen.

Grabungen und Sondierungen
§ 32. Die Baudirektion kann Wasserversorgungsunternehmen auf privatem Grund Grabungen und Sondierungen nach Grundwasser sowie Beobachtungen und Untersuchungen, die im öffentlichen Interesse liegen, bewilligen oder selbst vornehmen.

Anschlusspflicht
§ 33. Die Eigentümer von Grundstücken im Einzugsbereich öffentlicher oder privater Wasserversorgungsanlagen sind verpflichtet, das Wasser aus diesen Anlagen zu beziehen, sofern sie nicht über eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügen.

Staatsbeiträge
a) Grundsatz
§ 34. Der Staat fördert die Einrichtung von Wasserversorgungen von regionaler und überregionaler Bedeutung, insbesondere die Erstellung von Wasserverbundnetzen, sowie die Trinkwasserversorgung in Notlagen der Gemeinden durch Kostenanteile.

b) Beitragshöhe
§ 35. Der Staatsbeitrag darf zusammen mit allfälligen weiteren Staatsbeiträgen, die aufgrund von kantonalen Gesetzen beansprucht werden können, höchstens die Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben erreichen.

Zur Entlastung finanzschwacher Wasserversorgungsunternehmen und zur Unterstützung besonders aufwendiger Anlagen kann der Regierungsrat die Beiträge um höchstens 25% der beitragsberechtigten Ausgaben erhöhen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

IV. Nutzung der Gewässer im allgemeinen

1. Konzession und Bewilligung

Konzessions- und Bewilligungspflicht
§ 36. Den Gemeingebrauch beschränkende oder übersteigende Nutzungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen je nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung.

Über den Gemeingebrauch hinausreichende Nutzungen privater Gewässer bedürfen einer Bewilligung. Diese ist zu erteilen, sofern keine öffentlichen, insbesondere polizeilichen Interessen entgegenstehen.

Vorentscheid
§ 37. Über Fragen der Nutzung der öffentlichen Gewässer, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens grundlegend sind, können Vorentscheide eingeholt werden. Mit dem Gesuch sind die Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind.

Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig oder öffentlich-rechtlich anfechtbar wie wasserrechtliche Konzessionen und Bewilligungen. Die Gültigkeitsdauer eines Vorentscheids beträgt zwei Jahre.

Verfahren
a) Vorprüfung und Planauflage
§ 38. Das Gesuch ist mit den für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen der Baudirektion zur Vorprüfung einzureichen.

Das Gesuch wird abgewiesen, wenn die Bewilligung offensichtlich öffentliche Interessen in untragbarer Weise beeinträchtigen würde.

Nach der Vorprüfung legt der Gemeinderat auf Anordnung der Baudirektion das Gesuch während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Planauflage öffentlich bekannt.

Soweit möglich kennzeichnet der Gesuchsteller das Vorhaben während der Dauer der Planauflage.

Erfährt das Projekt durch die Gutheissung von Einsprachen eine wesentliche Änderung, ist die Auflage zu wiederholen.

b) Vereinfachtes Verfahren
§ 39. Von der öffentlichen Auflage kann abgesehen werden, wenn ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung ist oder Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt.

c) Einsprache
§ 40. Innert der Auflagefrist kann wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen Einsprache erhoben werden.

d) Lokalverhandlung
§ 41. Das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau führt zur gütlichen Erledigung der Einsprachen eine Lokalverhandlung durch.

Mit der schriftlichen Zustimmung der Beteiligten wird eine Einsprache erledigt.

Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug des Gesuchs oder der Einsprache. Diese Rechtsfolgen sind in der Vorladung anzukündigen.

e) Entscheid über Einsprachen
§ 42. Über die streitig gebliebenen Einsprachen entscheidet die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde abschliessend.

Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen
a) Öffentliche Interessen
§ 43. Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer dürfen nur erteilt werden, wenn sie weder öffentliche

Interessen erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern.

Der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser kommt Vorrang zu.

Unter mehreren Gesuchen gebührt jenem Projekt der Vorrang, das die öffentlichen Interessen besser wahrt.

b) Nebenbestimmungen
§ 44. Konzessionen und Bewilligungen werden mit den gebotenen Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet.

c) Sicherheit
§ 45. Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen kann von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.

Die Sicherheit dient insbesondere zur Deckung von Begutachtungskosten, von Schäden, die der Bau, Bestand oder Betrieb einer Anlage verursachen könnte, sowie für die Kosten von Massnahmen, die bei Stillegung des Werkes erforderlich sind.

d) Anmerkung im Grundbuch
§ 46. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die einem Grundeigentümer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Konzession oder Bewilligung auferlegt werden, können im Grundbuch angemerkt werden.

Wird die Konzession oder Bewilligung mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück subjektiv-dinglich verbunden, kann sie samt den Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt werden.

Gebühren
§ 47. Konzessions- und bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher Gewässer sind gebührenpflichtig.

Die Nutzungsgebühr bemisst sich nach Massgabe der eingeräumten Sondervorteile, namentlich des wirtschaftlichen Nutzens, der Art und Dauer der Konzession oder der Bewilligung, der für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteile, des Verwendungszwecks, der Menge des beanspruchten Wassers sowie - bei der Inanspruchnahme der Gewässer - des Wertes angrenzender Grundstücke. Gebühren für die Wasserk-raftnutzung werden nach § 66 bemessen.

Nutzungsgebühren können einmalig oder periodisch bezogen werden.

Sie sollen regelmässig der Teuerung angepasst werden.

Für Nutzungen gemäss §§ 65 bis 74 werden einmalige Verleihungsgebühren in der Höhe der voraussichtlich zu bezahlenden Nutzungsgebühr erhoben. Bei einem Umbau oder einer Erweiterung der Anlage während der Konzessionsdauer ist die einmalige Verleihungsgebühr nur für die Nutzungssteigerung zu entrichten.

Bei erheblichen öffentlichen Interessen können Gebühren reduziert oder es kann ganz darauf verzichtet werden.

Gebühren verjähren innert fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.

Eigenmächtige Nutzung
§ 48. Nimmt jemand eine Nutzung ohne Konzession oder Bewilligung vor, kann die ordentliche Gebühr für diese Zeit bis auf das Dreifache erhöht werden, auch wenn die Nutzung nachträglich konzessioniert oder bewilligt wird.

Übertragung
§ 49. Die Übertragung von Konzessionen und Bewilligungen kann von einer Zustimmung abhängig gemacht werden.

Das Grundbuchamt teilt der Baudirektion Eigentumsänderungen mit:

a) von Grundstücken, bei denen die subjektiv-dingliche Verbindung einer Konzession oder Bewilligung angemerkt ist,

b) von Konzessionen, die als selbständige und dauernde Rechte im Grundbuch aufgenommen sind.

Inhalt der Konzession oder Bewilligung
a) obligatorisch
§ 50. Die Konzession oder Bewilligung bestimmt den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechtes sowie die Verhältnisse und Verpflichtungen bei dessen Beendigung. Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften über den zwingenden Inhalt erlassen.

b) fakultativ
§ 51. Die Konzession oder Bewilligung kann weitere Bestimmungen enthalten, insbesondere über die Sicherheit, den Heimfall, das Rückkaufsrecht und den Widerruf.

Beendigung
a) Erlöschen
§ 52. Die Konzession oder Bewilligung erlischt mit Ablauf ihrer Dauer oder durch schriftlichen Verzicht des Konzessions- oder Bewilligungsinhabers.

b) Verwirkung
§ 53. Eine Konzession oder eine Bewilligung kann als verwirkt erklärt werden,

a) wenn der Inhaber von seinen Rechten innert angemessener Frist keinen Gebrauch macht;

b) wenn der Inhaber den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;

c) wenn der Inhaber wichtige Pflichten trotz Mahnung verletzt;

d) nach unbenütztem Ablauf der Frist für die Bauvollendung, sofern die Verzögerung dem Inhaber angelastet werden kann.

c) Rückkauf
§ 54. Der Staat ist berechtigt, das eingeräumte Recht einschliesslich der Anlagen nach den Konzessionsbestimmungen während der Konzessionsdauer zurückzukaufen. Die Konzessionsbehörde macht das Rückkaufsrecht mindestens zwei Jahre zum voraus geltend.

d) Heimfall
§ 55. Bei Ablauf der Konzessionsdauer ist der Staat berechtigt, die Anlagen und Einrichtungen nach den Konzessionsbestimmungen unentgeltlich an sich zu ziehen. Die Konzessionsbehörde macht den Heimfall mindestens zwei Jahre zum voraus geltend.

Der Konzessionär ist verpflichtet, Anlagen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.

Stillegung des Werkes
§ 56. Werden die Anlagen und Einrichtungen nach Erlöschen der Konzession oder Bewilligung sowie nach Verwirkung nicht weiter benutzt, ergreift der Inhaber oder Eigentümer des Betriebsgrundstücks die vorgeschriebenen Massnahmen, die durch die Stillegung des Werkes sowie die Herbeiführung eines natürlichen Gewässerzustandes nötig werden.

Die Dauer der Sicherungs- und Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach der Art des eingeräumten Rechtes.

Wasserentnahme der Feuerwehr und des Zivilschutzes
§ 57. Öffentlichen und privaten Oberflächengewässern können die Organe der Feuerwehr und des Zivilschutzes für Hilfeleistungen und für Übungen entschädigungslos Wasser entnehmen. Dabei ist die für das tierische und pflanzliche Leben notwendige Mindestwassermenge im Gewässer zu belassen.

Ehehaftes Recht
§ 58. Hat ein Berechtigter jedes Interesse an einem ehehaften Recht verloren, kann die Baudirektion dessen Aufhebung verfügen.

Der Verlust des Interesses wird vermutet, wenn das Recht während zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist.

Ist ein Interesse des Berechtigten im Vergleich zu den öffentlichen Interessen von geringer Bedeutung, kann das ehehafte Recht auf dem Weg der Enteignung aufgehoben werden.

Wird eine Anlage, die aufgrund eines ehehaften Rechts erstellt worden ist, derart verändert, dass eine erhebliche Mehrnutzung entsteht, wird eine neue Konzession erteilt, wobei das ehehafte Recht erlischt.


2. Schranken der Nutzung

Nachträgliche Einschränkung von Nutzungsrechten
a) Im öffentlichen Interesse
§ 59. Nutzungsrechte können zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen eingeschränkt werden.

b) Im Interesse anderer Berechtigter
§ 60. Ein Konzessionär kann bei Vorliegen wichtiger Bedürfnisse eines anderen Berechtigten in der Ausübung seines Rechts eingeschränkt werden, wenn dies gesamthaft im öffentlichen Interesse liegt.

Rückgriffsansprüche des Gemeinwesens gegenüber den Begünstigten werden nach § 81 lit. c VRG FN2 beurteilt.

c) Arbeiten im öffentlichen Interesse
§ 61. Der Inhaber duldet vorübergehende Nutzungseinschränkungen entschädigungslos, sofern sie durch Hochwasserschutzmassnahmen oder andere im öffentlichen Interesse erfolgende Arbeiten an öffentlichen Gewässern notwendig werden.

Einleitung von Abwasser
§ 62. Der Konzessionär duldet die Einleitung von Abwasser in die Zu- und Ablaufkanäle seiner Anlagen, wenn hiefür eine Einleitungsbewilligung vorliegt.

Fischerei
§ 63. Das Recht der Fischerei in den Wasserkraft- und Speicheranlagen steht dem Staate zu, soweit nicht Privatrechte nachgewiesen werden können. Die Eigentümer der Kanäle und Speicheranlagen dulden die Ausübung der Fischerei durch die Pächter. Sie treffen nach Anweisung der kantonalen Wasserbaubehörde die zum Schutz und zum freien Durchgang der Fische nötigen Vorkehrungen.

3. Rechtsschutz

Legitimation
§ 64. Zum Rekurs oder zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

V. Nutzung der Gewässer im einzelnen

1. Wasserkraftnutzung

Zuständigkeit
§ 65. Der Regierungsrat entscheidet über Konzessionen für Anlagen von mehr als 300 kW Bruttoleistung, die Baudirektion über die anderen Anlagen.

Wasserzins
§ 66. Für die Nutzung der Wasserkraft wird ein jährlicher Wasserzins in der Höhe des bundesrechtlichen Höchstansatzes erhoben.

Für Anlagen unter 1000 kW Bruttoleistung kann der Regierungsrat den Wasserzins abgestuft ermässigen.

Bei Veränderungen am Gewässer oder am Wasserhaushalt, die zu einer erheblichen Änderung der Bruttoleistung führen, ist der Wasserzins neu zu berechnen.

Berechnung der Bruttoleistung
§ 67. Die Bruttoleistung berechnet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Nutzung der Gewässer und der Wasserkraft.

Zinsfreie Wasserrechte
§ 68. Rechte, für die seit 1816 kein Zins bezahlt worden ist oder der Zins seither losgekauft worden ist, bleiben zinsfrei.

Rechengut
§ 69. Der Konzessionär ist verpflichtet, das Rechengut auf eigene Kosten einer Aufbereitungs- oder Verbrennungsanlage oder einem geeigneten Ablagerungsplatz zuzuführen.

2. Grundwasserentnahmen und Eingriffe in den Grundwasserleiter

Konzessions- und Bewilligungsbehörden
§ 70. Grundwasserentnahmen mit einer Ergiebigkeit von mehr als 50 l/min sowie nachhaltige Eingriffe und Veränderungen innerhalb des Grundwasserleiters bedürfen einer Konzession des Regierungsrates.

Bei Grundwasserentnahmen bis 50 l/min ist die Baudirektion zuständig.

Bei der Erteilung von Konzessionen ist dem natürlichen Wasserhaushalt Rechnung zu tragen.

Vorübergehende bauliche Veränderungen im Grundwasserleiter sowie Untersuchungen, insbesondere Sondierungen und Pumpversuche, die nur geringfügige Einwirkungen auf nutzbare Wasservorkommen erwarten lassen, bedürfen einer Bewilligung der Baudirektion.

Grundwasserdurchfluss
§ 71. Bei baulichen Veränderungen im Grundwasserleiter muss ein genügender Durchfluss gewährleistet werden. Ist dies nicht möglich oder nicht zweckmässig, so hat der Verursacher, der den Durchfluss beeinträchtigt, eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach den Kosten, die der Verursacher aufgrund eines angemessenen Ersatzprojektes für die Wiederherstellung des Durchflusses zu leisten hätte.

Streitigkeiten über solche Abgaben werden im Verfahren gemäss dem kantonalen Enteignungsrecht entschieden.

Grundwasseranreicherung
§ 72. Der Staat kann Anlagen zur Anreicherung des nutzbaren Grundwassers erstellen, wenn dieses nach Menge oder Güte nicht genügt. Die Errichtung solcher Anlagen durch Dritte bedarf einer staatlichen Bewilligung.

Für die Nutzung angereicherter Grundwasservorkommen können die Gebühren nach § 47 bis auf das Doppelte erhöht werden. Davon ausgenommen sind Nutzungen für die Wasserversorgung.

3. Übrige Nutzungen

Konzessions- und Bewilligungspflicht
§ 73. Die Nutzung von Wasser zu Wärme- oder Kühlzwecken, zur Wasserversorgung, für Bewässerungen, zur Speisung von Weihern und weiteren Nutzungen bedarf je nach Art einer Konzession oder einer Bewilligung der Baudirektion.

Wassermangel
§ 74. Bei akutem Wassermangel kann die Baudirektion die Gemeinden ermächtigen, vorübergehende Wasserentnahmen zu Bewässerungszwecken befristet zu bewilligen.

Sie verfügt die erforderlichen Auflagen zugunsten der Wasserlebewesen.

4. Inanspruchnahme der Oberflächengewässer

Begriff und Umfang
§ 75. Als Inanspruchnahme der Oberflächengewässer gilt deren räumliche Nutzung. Dazu gehören:

a) Bauten und Anlagen wie Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Flösse, Brücken, Leitungen;

b) Auffüllung von Gewässergebiet zur Landgewinnung (Landanlage);

c) Materialentnahmen.

Zuständigkeit
§ 76. Die Baudirektion entscheidet über die Konzession oder die Bewilligung zur Inanspruchnahme von Oberflächengewässern.

Werden Oberflächengewässer im Zusammenhang mit Strassenbauvorhaben oder Leitungen, wie für Elektrizität, für Gas, für Wasser und für Abwasser, in Anspruch genommen, sind §§ 38 bis 41 nicht anwendbar.

Materialentnahme
§ 77. Das Recht, Sand, Kies und Steine aus den öffentlichen Oberflächengewässern zu entnehmen, steht dem Staat zu.

Neue Entnahmen sind nur zulässig, wenn es der Geschiebehaushalt gestattet.

Landanlagen und öffentlicher Grund
§ 78. Neue Landanlagen bleiben in der Regel im Eigentum des Staates.

Die durch Bauten und Anlagen beanspruchten Gewässer bleiben öffentlicher Grund.

VI. Strafbestimmungen

§ 79. Wer die Pflicht zur Einholung einer Konzession oder Bewilligung oder Nebenbestimmungen von Konzessionen und Bewilligungen verletzt, wird mit Haft oder Busse bis Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe, bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu Fr. 5000.

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 80. Das Gesetz über die Gewässer (Wassergesetz) vom 15. Dezember 1901 wird aufgehoben.

Änderungen bisherigen Rechts
§ 81. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a) Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975: . . . FN9

b) Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . . FN9

c) Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974: . . . FN9

d) Das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom

2. April 1911: . . . FN9

Übergangsbestimmungen
a) Verordnungen
§ 82. Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen kantonalen Verordnungen bleiben, soweit sie nicht unmittelbar anwendbaren Bestim-mungen dieses Gesetzes widersprechen, so lange in Kraft, bis sie durch neue Verordnungen ersetzt oder aufgehoben werden.

b) Anwendbarkeit auf noch nicht erteilte Konzessionen oder Bewilligungen
§ 83. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle konzessions- oder bewilligungsbedürftigen Vorhaben, über welche die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde noch nicht entschieden hat, nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen.

c) Anwendbarkeit auf erteilte Konzessionen oder Bewilligungen
§ 84. Dieses Gesetz findet auf bestehende Konzessionen oder Bewilligungen Anwendung, soweit dadurch nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden.

VIII. Inkrafttreten

Inkrafttreten
§ 85. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN8.

___________

FN1 OS 51, 719.
FN2 175.2.
FN3 711.1.
FN4 781.
FN5 SR 210.
FN6 SR 711.
FN7 Gemäss 724.115 Amt für Gewässerschutz und Wasserbau.
FN8 In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).
FN9 Text siehe OS 51, 719.