Verordnung
über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen
(Delegationsverordnung)

(vom 9. Dezember 1998) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 FN3,

beschliesst:

Direktion der Justiz und des Innern
§ 1. FN6 Erstinstanzlich entscheiden

a) die Jugendstaatsanwaltschaft im Bereich der Filmgesetzgebung,

b) das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge über
c) FN9

Volkswirtschaftsdirektion
§ 2. Erstinstanzlich entscheiden im eigenen Aufgabenbereich

a) das Amt für Wirtschaft und Arbeit, ausgenommen sind Anordnungen betreffend die Erwerbstätigkeit kontrollpflichtiger Ausländer,

b) FN8 das Amt für Landschaft und Natur, ausgenommen sind der Erlass von Schutzanordnungen im Bereich Naturschutz, der Entscheid über Einsprachen im landwirtschaftlichen Pachtrecht sowie die Festsetzung von Waldentwicklungsplänen,

c) das Amt für Verkehr.

Gesundheitsdirektion
§ 3. Das Veterinäramt entscheidet erstinstanzlich im eigenen Aufgabenbereich, mit Ausnahme der tierärztlichen Praxisbewilligungen.

Bildungsdirektion
§ 4. Das Hochschulamt sowie das Mittel- und Berufsschulamt entscheiden erstinstanzlich über sämtliche Anordnungen betreffend

a) Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Entlastung, Stundenreduktion, Dienstaltersgeschenke und die damit zusammenhängenden Besoldungsregelungen,

b) Beitragsgewährung aus dem Fortbildungskredit.


Das Volksschulamt entscheidet erstinstanzlich über die Anordnungen beim Vollzug des Lehrerpersonalgesetzes FN4. Davon ausgenommen sind die §§ 3, 10, 14 Abs. 2 und 20 Lehrerpersonalgesetz FN4. FN7

Unselbständige Entscheidungskompetenzen
§ 5. Bei Amtsstellen, denen weder durch diese Verordnung noch durch andere Erlasse selbständige Entscheidungskompetenzen zugewiesen sind, bestimmt die vorgesetzte Direktion, inwieweit die Amtsstellen im Namen der Direktion entscheiden.

Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Amtsstellen können in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächtigen, im Namen der Amtsstelle zu entscheiden.

Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen vom 10. Dezember 1997 aufgehoben.


FN1 OS 54, 919.
FN2 132.1.
FN3 172.1.
FN4 412.31.
FN5 SR 211.112.1.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 14. Juli 1999 (OS 55, 342). In Kraft seit 1. August 1999.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2000 (OS 56, 286). In Kraft seit 1. Oktober 2000.
FN8 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 305). In Kraft seit 1. Oktober 2000.
FN9 Aufgehoben durch Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (OS 57, 7). In Kraft seit 1. Januar 2002.