Verordnung
über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht
(Kantonale Bürgerrechtsverordnung)
(vom 25. Oktober 1978) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Einbürgerung von Schweizern

Gesuch
a) Form
§ 1. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche die Einbürgerung in einer zürcherischen Gemeinde verlangen, haben an die Gemeinderatskanzlei zuhanden des Gemeinderates ein schriftliches Einbürgerungsgesuch zu richten. Ein Ehepaar kann gemeinsam ein Gesuch stellen. FN7

Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der gesuchstellenden Person stehen, sind in das Gesuch einzubeziehen; Ausnahmen sind zu begründen. Übt die gesuchstellende Person die elterliche Gewalt nicht allein aus, hat sie, soweit möglich, das schriftliche Einverständnis der anderen berechtigten Person beizubringen. FN7

Für Bevormundete stellt der Vormund das Einbürgerungsgesuch. Er bringt die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde bei. Urteilsfähige Mündel über 16 Jahren haben das Gesuch mitzuunterzeichnen.

b) Beilagen
§ 2. Dem Gesuch sind beizulegen:

1. von ledigen Personen ohne Nachkommen: Personenstandsausweis (nicht älter als sechs Monate); von andern Personen: Familienschein (nicht älter als sechs Monate), ausserdem von geschiedenen oder gerichtlich getrennten Personen, die mit ihren unmündigen Kindern eingebürgert werden wollen: das Scheidungs- oder Trennungsurteil (Dispositiv) mit Rechtskraftbescheinigung,
2. Strafregisterauszug,
3. Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohngemeinde,
4. FN7 Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird.

Voraussetzungen
a) allgemein
§ 3. Ein Schweizer Bürger wird ins Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn er seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnt, sich und seine Familie zu erhalten vermag und einen unbescholtenen Ruf besitzt.

Ist der Gesuchsteller bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton. FN11

b) Wohnsitz
§ 4. Wohnen im Sinne dieser Verordnung bedeutet ständiger, auf die Dauer hin angelegter Aufenthalt in Übereinstimmung mit den polizeilichen Vorschriften. Vorübergehende Abwesenheit bewirkt keine Unterbrechung. FN10

Die Wohndauer muss bei der Gesuchstellung erfüllt sein. Sie muss bis zum Entscheid fortbestehen, wenn dies für den Bewerber nicht unzumutbar ist. Er darf zur Zeit des Entscheides jedoch nicht im Ausland wohnen.

c) wirtschaftliche Verhältnisse
§ 5. Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind.

d) unbescholtener Ruf
§ 6. Der Ruf des Bewerbers ist aufgrund des Strafregisters und des Betreibungsregisters zu beurteilen. Er gilt in der Regel als unbescholten, wenn die Registerauszüge für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthalten. Übertretungsstrafen sind nach ihrer Zahl und Schwere zu würdigen. Laufende Strafuntersuchungen werden wenn möglich aufgrund eines Zwischenberichtes beurteilt.

e) Ausnahmen
§ 7. Auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Gemeinde kann diese Möglichkeit durch Verordnung einschränken oder ausschliessen.

Familien
§ 8. FN7 Bei der gemeinsamen Einbürgerung eines Ehepaares hat mindestens eine Person die Voraussetzungen zur Einbürgerung zu erfüllen. Für die andere genügt es, wenn sie einen unbescholtenen Ruf besitzt und zur Zeit des Entscheides den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Gemeinde hat. FN10

Die Einbürgerung bezieht sich auf die gesuchstellende Person und die unter ihrer elterlichen Gewalt stehenden Kinder. Übt sie die elterliche Gewalt nicht allein aus und stimmt der andere Teil der Einbürgerung nicht zu, entscheidet die Behörde über die Einbürgerung nach pflichtgemässem Ermessen.

Wird ein Kind nicht eingebürgert, hindert dies die Einbürgerung der Person, welche die elterliche Gewalt innehat, nicht.

Kinder können selbständig eingebürgert werden, wenn dies zu ihrer Förderung oder ihrem Schutz beiträgt und der Einbezug in die Einbürgerung des Inhabers der elterlichen Gewalt nicht möglich ist. FN9

Abklärungen
§ 9. FN10 Der Bewerber hat den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen zu erbringen, soweit es ihm zuzumuten ist. Die Behörden ergänzen die Akten von Amtes wegen. Feststellungen, die sich aus ihren eigenen Registern ergeben, treffen sie selber. Die Abklärungen dürfen nicht weiter gehen, als es sachlich erforderlich ist.

Akteneinsicht
§ 10. Der Bewerber hat im Verfahren Anspruch auf Akteneinsicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN2.

Einsprachen
§ 11. In Gemeinden, wo die Bürgerrechtsgesuche vor der Beschlussfassung veröffentlicht werden, geschieht das innert 20 Tagen seit Eingang des Begehrens. Besteht ein Einspracherecht, so beträgt die Frist dazu 20 Tage seit der Veröffentlichung.

Der Einsprecher hat keine Parteistellung. Für das Äusserungsrecht des Bewerbers gilt § 10.

Zuständigkeit
§ 12. Falls das Gesetz oder die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, ist die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat für die Einbürgerung zuständig.

Beim Entscheid über die Einbürgerung haben nur Gemeindebürger mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde das Stimmrecht.

Beschlussfassung
§ 13. Ist der Gemeinderat für die Einbürgerung zuständig, so entscheidet er innert drei Monaten seit Eingang des Begehrens.

Andernfalls stellt er der Gemeindeversammlung oder dem Grossen Gemeinderat innert drei Monaten Antrag unter Beilage der Akten.

Ein ablehnender Antrag wird samt Begründung zunächst dem Bewerber mitgeteilt. Das Gesuch wird nur weitergeleitet, wenn er es ausdrücklich verlangt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist ihm allenfalls Frist anzusetzen.

Der Grosse Gemeinderat entscheidet innert drei Monaten über das Begehren, die Gemeindeversammlung bei nächster Gelegenheit. Die Namen der Bewerber werden in der Ankündigung der Gemeindeversammlung bekanntgegeben.

Schutzwürdige private und öffentliche Interessen dürfen durch die Aktenauflage nicht gefährdet werden.

Fristerstreckung, Sistierung
§ 14. Der Regierungsrat kann der zuständigen Behörde für bestimmte Arten von Gesuchen die Fristen generell erstrecken. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde aus besonderen Gründen die Behandlungsfrist verlängern.

Sind einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht oder nur unvollständig gegeben, ist aber ihre Erfüllung in nützlicher Frist zu erwarten, so stellt die zuständige Behörde das Verfahren einstweilen ein, unter Fristansetzung an den Bewerber zur Erfüllung bestimmter Auflagen.

Form der Entscheide
§ 15. Für die Form der Entscheide und die Rechtsmittelbelehrung gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz FN2.

Kantonsbürgerrecht
§ 16. Mit dem Gemeindebürgerrecht erwirbt der Angehörige eines andern Kantons ohne weiteres das zürcherische Kantonsbürgerrecht.

Publikation
§ 17. Jede Einbürgerung wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.

Vollzug
§ 18. Sobald die Einbürgerung rechtskräftig ist, erhält der Bewerber darüber eine Bescheinigung. Der Gemeinderat teilt die Einbürgerung dem Zivilstandsamt und andern interessierten Dienststellen der eigenen Gemeinde sowie dem Zivilstandsamt und dem Gemeinderat der früheren Heimat- und einer allfälligen auswärtigen Wohnsitzgemeinde mit.

Die Verzichterklärung gemäss § 2 Ziffer 4 wird an die frühere Heimatgemeinde weitergeleitet. FN10

2. Ordentliche Einbürgerung von Ausländern

Allgemeines
§ 19. Für die ordentliche Einbürgerung von Ausländern gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes, mit den nachstehenden Änderungen und Ergänzungen.

Gesuch
§ 20. Ausländer richten zunächst auf einem Formular des Bundes ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an die Direktion des Innern. FN10

Sie legen die auf den Merkblättern der Direktion des Innern aufgeführten Unterlagen (Wohnsitzbestätigungen, Zivilstandsbelege, Lebensläufe usw.) bei. FN10

Dieses Gesuch gilt auch als Begehren um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Voraussetzungen
a) Eignung
§ 21. FN7 Gesuchstellende Personen mit ausländischem Bürgerrecht müssen die Voraussetzungen von §§ 38 sowie die besonderen Wohnsitzvorschriften des Bundes erfüllen und sich zur Einbürgerung eignen.

Die Eignung ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person

a) in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;
b) mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
c) die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
d) die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Für die Kinder gelten diese Anforderungen in jeweils zumutbarem Ausmass.

b) Anforderungen der Gemeinden
§ 22. In der Schweiz geborene Ausländer sind, abgesehen vom Nachweis der Eignung und den Wohnsitzanforderungen des Bundes, gleich zu behandeln wie Schweizer Bürger. Dies gilt auch für nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben. FN12

Bei den andern Ausländern mit Geburtsort im Ausland können die Gemeinden an die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Dauer und die Art des Wohnsitzes strengere Anforderungen stellen. FN12

Diese dürfen nicht den vollständigen Ausschluss bestimmter Gruppen von Gesuchstellern bewirken. FN10

Die Wohnsitzanforderungen der Gemeinden dürfen nicht dazu führen, dass der Wohnsitz des Gesuchstellers in der Schweiz mehr als drei Jahre länger dauern muss, als es das Bundesrecht vorschreibt, es sei denn, dass die gesetzliche Mindestwohnsitzdauer von zwei Jahren in der Gemeinde noch nicht erfüllt ist. FN10

Minderjährige
§ 23. FN10 Ob ein Ausländer minderjährig ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht.

Inländisches Doppelbürgerrecht
§ 24. Die unmündigen Kinder eines Ausländers, die das zürcherische Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht besitzen, verlieren es, wenn der Bewerber mit ihnen das Bürgerrecht eines andern Kantons erwirbt. FN4

Sie verlieren das bisherige zürcherische Gemeindebürgerrecht, wenn der Bewerber mit ihnen das Bürgerrecht einer andern zürcherischen Gemeinde erwirbt.

§ 25. FN5

Erhebungen
§ 26. FN7 Die Direktion des Innern veranlasst Erhebungen für den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

§ 27. FN5

§ 28. Darauf stellt die Direktion des Innern dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung Antrag. Sie äussert sich zu den eidgenössischen Wohnsitzerfordernissen und zur Eignung des Bewerbers. FN10

Antrag an die Bundesbehörde FN10
Vor einem ablehnenden Antrag gibt sie dem Bewerber Gelegenheit zur Äusserung, soweit dies nicht schon durch die Gemeinde geschah.

Gemeindebürgerrecht
a) Erteilung
§ 29. FN7 Sobald die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt, wird über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht entschieden.

Die Anträge des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung werden begründet. Ablehnende Anträge werden an die Gemeindeversammlung nur weitergeleitet, wenn die gesuchstellende Person es ausdrücklich verlangt.

Der Aufnahmebeschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechtes.

... FN8

b) Ablehnung ohne Begründung
§ 29 a. Die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat können die Aufnahme ausländischer Gesuchsteller mit Geburtsort im Ausland ohne Begründung ablehnen, sofern sie nicht gemäss § 22 Abs. 1 einen Anspruch auf Aufnahme haben. FN12

Der Entscheid ist jedoch weiterziehbar bezüglich der Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften und des übergeordneten Rechts. FN9

c) Mitteilung FN10
§ 30. FN7 Der Gemeinderat macht der Direktion des Innern vom Entscheid der Gemeinde, ihrem Gebührenansatz, dem Eintritt der Rechtskraft und einer allfälligen Sistierung Mitteilung. Er legt einen Steuerausweis über die gesuchstellende Person oder deren Familie bei.

Kantonsbürgerrecht
a) Vorbereitung
§ 31. Die Direktion des Innern führt, soweit nötig, einfache Schlusserhebungen durch. Wenn Verzögerungen entstehen, informiert sie die Gemeinde.

Sie teilt der gesuchstellenden Person die Grundlagen für die Gebührenberechnung so bald als möglich mit. FN7

b) Zuständigkeit
§ 32. Das Kantonsbürgerrecht wird von der Direktion des Innern erteilt. FN7

Zur Verweigerung bedarf es eines Beschlusses des Regierungsrates.

Die Abschreibung des Verfahrens aus formellen Gründen erfolgt durch die Direktion des Innern.

c) Voraussetzungen
§ 33. FN10 Das Kantonsbürgerrecht wird erteilt, wenn:

a) die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung und das Gemeindebürgerrecht erteilt sind,
b) allfällige Schlusserhebungen der Direktion des Innern keine Ablehnungsgründe ergeben und
c) der Aufnahmebeschluss der Gemeinde sachlich vertretbar ist.
Zugleich wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehepartners und der Kinder, welche bereits Schweizer Bürger sind, angepasst.

d) Vollzug
§ 34. Die Direktion des Innern stellt die Rechtskraft der Kantons- und Gemeindebürgerrechtserteilung durch Verfügung fest, wenn die Gebühren bezahlt sind. FN7

Die Verfügung wird dem Bewerber, den Gemeinderäten und Zivilstandsämtern der beteiligten Gemeinden, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und andern Behörden mitgeteilt.

Vor dem Eingang dieser Mitteilung wird der Bewerber in jeder Beziehung als Ausländer behandelt.

3. Erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

§ 35. Die Direktion des Innern stellt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Antrag über die erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung. Sie prüft, ob die Anforderungen des Bundes und die Voraussetzungen der §§ 36 erfüllt sind. Sie ordnet vereinfachte Erhebungen an und orientiert den Gemeinderat. § 28 Abs. 2 findet für die erleichterte Einbürgerung Anwendung. FN10

Nach einem positiven Entscheid der Bundesbehörden sorgt die Direktion des Innern für die erforderlichen Mitteilungen im Sinne von § 34 Abs. 2.

4. Bürgerrechtsentlassung

Zuständigkeit
§ 36. Soll lediglich ein zürcherisches Gemeindebürgerrecht aufgegeben werden, so ist der Gemeinderat für die Entlassung zuständig; wird gleichzeitig auf das Kantons- oder das Schweizerbürgerrecht verzichtet, so entscheidet die Direktion des Innern nach Anhörung der Gemeinde.

Gesuch
a) Einreichung
§ 37. Das Gesuch ist bei der entscheidenden Behörde einzureichen; falls die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht verlangt wird, jedoch beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.

b) Beilagen
§ 38. Dem Entlassungsgesuch sind beizulegen:

bei blossem Verzicht auf das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht: Wohnsitzbescheinigung,
bei gleichzeitigem Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht: Nachweis des ausländischen Wohnsitzes, Zivilstandsunterlagen nach § 2 Ziff.1, amtlicher Nachweis über den Besitz oder sicher bevorstehender Erwerb einer andern Staatszugehörigkeit.

Voraussetzungen
§ 39. Aus einem Bürgerrecht wird nur entlassen, wer ein anderes Bürgerrecht gleicher Stufe oder die feste Zusicherung einer ausländischen Staatszugehörigkeit besitzt und nicht im Gebiet des Gemeinwesens wohnt, dessen Bürgerrecht er aufgeben will.

Familie
§ 40. FN7 Die Voraussetzungen müssen bei allen in die Entlassung einbezogenen Familienangehörigen erfüllt sein. §§ 1 und 8 gelten sinngemäss.

Verzicht bei Heirat
§ 40 a. FN3 Für den Verzicht auf das Bürgerrecht bei Heirat (Art. 161 ZGB) kann die Direktion des Innern abweichende Bestimmungen erlassen.

Mitteilungen
§ 41. Die Mitteilungen im Sinne von §§ 18 und 34 erfolgen nach Rechtskraft des Entlassungsbeschlusses. Die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht wird dem Gesuchsteller durch Vermittlung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes mitgeteilt; die Rechtskraft tritt schon mit dieser Zustellung ein.

Abgabe der Schriften
§ 42. Der Entlassene hat seine Ausweisschriften abzugeben oder berichtigen zu lassen.

5. Gebühren

Allgemeines
a) Festsetzung
§ 43. Für die Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts ist in der Regel eine besondere Einbürgerungsgebühr zu entrichten. Zudem sind Kanzleigebühren nach den allgemeinen Gebührenordnungen geschuldet. Auskünfte und ähnliche Hilfestellungen werden nicht besonders verrechnet. FN10

Für miteingebürgerte Kinder werden keine Gebühren erhoben. Bei der gemeinsamen Einbürgerung eines Ehepaares wird die Gebühr nur einmal verrechnet. Wird nur ein Ehepartner eingebürgert, wird die Gebühr halbiert. FN10

Aus besonderen Gründen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. FN6

Für die Berechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung massgebend. Sie sind aufgrund der Akten und den Angaben des Bewerbers nach pflichtgemässem Ermessen zu ermitteln.

b) Bezug
§ 44. Die Gebühren werden mit dem Bürgerrechtsentscheid festgesetzt. Es kann verlangt werden, dass der ungefähre Betrag vor dem Entscheid hinterlegt wird. Andernfalls wird dem Bewerber nach dem gutheissenden Entscheid eine kurze Frist zur Zahlung angesetzt, unter der Androhung, dass der Entscheid bei Säumnis dahinfalle.

Gemeindeeinbürgerungsgebühren
a) Grundsatz
§ 45. FN10 Die Bewerber entrichten Gemeindeeinbürgerungsgebühren, welche die Ansätze der Tabelle im Anhang nicht übersteigen dürfen.

Das massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Einkommen zuzüglich 10% des steuerbaren Vermögens, soweit es bei ledigen Bewerbern Fr. 50 000, bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen mit Unterstützungspflichten Fr. 100 000 übersteigt.

b) Ausnahmen
§ 46. Die Gemeinden können diese Gebühren allgemein, für bestimmte Arten von Bewerbern oder im Einzelfall nach Ermessen herabsetzen oder erlassen.

... FN8

Für alle Bewerber, welche das 27. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind angemessene Ermässigungen vorzusehen. FN12

Schweizerbürger, die seit zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde wohnen, entrichten keine Gemeindeeinbürgerungsgebühr.

Einbürgerungsgebühr des Kantons
a) Grundsatz
§ 47. FN4 Die Aufnahme von Schweizern ins Kantonsbürgerrecht ist gebührenfrei. Ausländer bezahlen eine Einbürgerungsgebühr gemäss Anhang.

b) Ermässigung
§ 48. FN10 Ausländer, welche das 27. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, bezahlen

a) die halbe Gebühr, wenn sie insgesamt zehn Jahre, wovon die letzten zwei Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben,
b) einen Viertel, wenn sie sich regelmässig in der Schweiz aufhielten.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 49. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Anordnungen in laufenden Verfahren unterstehen nach dem Inkrafttreten dem neuen Recht.

§ 50. Die Verordnung über das Gemeindebürgerrecht und das Landrecht vom 3. Juli 1926 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

________
FN1 OS 46, 912 und GS I, 133.
FN2 175.2.
FN3 Eingefügt durch RRB vom 18. November 1987 (OS 50, 233). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 18. November 1987 (OS 50, 233). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN5 Aufgehoben durch RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
FN6 Eingefügt durch RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
FN8 Aufgehoben durch RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
FN9 Eingefügt durch RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
FN10 Fassung gemäss RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
FN11 Eingefügt durch RRB vom 3. September 1997 (OS 54, 192). In Kraft seit 1. Dezember 1997.
FN12 Fassung gemäss RRB vom 3. September 1997 (OS 54, 192). In Kraft seit 1. Dezember 1997.

Anhang

Einbürgerungsgebühren gemäss §§ 45 und 47
_______________________________________________
Massgebendes Gebühr Massgebendes Gebühr
Einkommen Einkommen
Fr. Fr. Fr. Fr.

bis 10 000 500 bis 45 000 3 000
bis 11 000 600 bis 46 000 3 100
bis 12 000 600 bis 47 000 3 100
bis 13 000 700 bis 48 000 3 200
bis 14 000 700 bis 49 000 3 300
bis 15 000 800 bis 50 000 3 400
bis 16 000 800 bis 51 000 3 500
bis 17 000 900 bis 52 000 3 600
bis 18 000 1 000 bis 53 000 3 700
bis 19 000 1 000 bis 54 000 3 800
bis 20 000 1 100 bis 55 000 3 900
bis 21 000 1 200 bis 56 000 4 000
bis 22 000 1 200 bis 57 000 4 100
bis 23 000 1 300 bis 58 000 4 200
bis 24 000 1 400 bis 59 000 4 300
bis 25 000 1 400 bis 60 000 4 400
bis 26 000 1 500 bis 61 000 4 500
bis 27 000 1 600 bis 62 000 4 600
bis 28 000 1600 bis 63 000 4 700
bis 29 000 1 700 bis 64 000 4 800
bis 30 000 1 800 bis 65 000 4 900
bis 31 000 1 800 bis 66 000 5 000
bis 32 000 1 900 bis 67 000 5 100
bis 33 000 2 000 bis 68 000 5 200
bis 34 000 2 100 bis 69 000 5 300
bis 35 000 2 100 bis 70 000 5 400
bis 36 000 2 200 bis 71 000 5 500
bis 37 000 2 300 bis 72 000 5 600
bis 40 000 2 500 bis 75 000 6 000
bis 41 000 2 600 bis 76 000 6 100
bis 42 000 2 700 bis 77 000 6 200
bis 43 000 2 800 bis 78 000 6 300
bis 44 000 2 900 bis 79 000 6 400
____________________________________________
Massgebendes Gebühr Massgebendes Gebühr
Einkommen Einkommen
Fr. Fr. Fr. Fr.

bis 80 000 6 500 bis 101 000 9 200
bis 81 000 6 700 bis 102 000 9 400
bis 82 000 6 800 bis 103 000 9 500
bis 83 000 6 900 bis 104 000 9 600
bis 84 000 7 000 bis 105 000 9 800
bis 85 000 7 100 bis 106 000 9 900
bis 86 000 7 300 bis 107 000 10 100
bis 87 000 7 400 bis 108 000 10 200
bis 88 000 7 500 bis 109 000 10 400
bis 89 000 7 600 bis 110 000 10 500
bis 90 000 7 800 bis 111 000 10 600
bis 91 000 7 900 bis 112 000 10 800
bis 92 000 8 000 bis 113 000 10 900
bis 93 000 8 200 bis 114 000 11 100
bis 94 000 8 300 bis 115 000 11 200
bis 95 000 8 400 bis 116 000 11 400
bis 96 000 8 600 bis 117 000 11 500
bis 97 000 8 700 bis 118 000 11 700
bis 98 000 8 800 bis 119 000 11 800
bis 99 000 9 000 bis 120 000 12 000
bis 100 000 9 100 bis 121 000 12 100
bis 122 000 12 200 usw.
bis zu einem
Höchstbe-
trag von
Fr. 50 000