Verordnung
zum Sozialhilfegesetz

(vom 21. Oktober 1981) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Behörden und ihre Aufgaben

I. Fürsorgebehörde

Organisation, Zusammenarbeit
§ 1. Die Fürsorgebehörde trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen organisatorischen Massnahmen im Rahmen des Gemeindegesetzes FN2 und der Gemeindeordnung.

Sie arbeitet mit den Beratungs- und Betreuungsstellen im Sinne von § 13 des Sozialhilfegesetzes FN5 zusammen. Sie fördert durch ihre Zusammenarbeit mit andern öffentlichen und privaten Institutionen die Koordination der sozialen Dienste in der Gemeinde.

Berichterstattung
§ 2. FN9 Die Fürsorgedirektion und der Bezirksrat können von den Fürsorgebehörden Berichte über ihre Amtstätigkeit verlangen.

Vertretung in Zweckverbänden
§ 3. Besorgen Gemeinden Aufgaben der Sozialhilfe gemeinsam in einem Zweckverband, müssen sie in den Verbandsorganen durch die Fürsorgebehörde vertreten sein.

II. Bezirksrat

Aufsicht über die Fürsorgebehörden
§ 4. Die allgemeine Aufsicht über die Fürsorgebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz FN2.

Die vom Bezirksrat nach dem Gesetz betreffend die Organisation der Bezirksbehörden FN3 bestellten Referenten überprüfen mindestens alle zwei Jahre die Hilfstätigkeit der Fürsorgebehörden. Sie sind berechtigt, Hilfeempfänger zu besuchen.

Heimaufsicht
§ 5. Die der Aufsicht im Sinne von § 8 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes FN5 unterstellten Heime sind von den Referenten jährlich mindestens einmal zu besuchen.

Die Fürsorgedirektion meldet dem Bezirksrat die Heime, die seiner Aufsicht unterstehen.

Behebung von Mängeln
§ 6. Stellen die Referenten Mängel fest, dringen sie auf Abhilfe. Nötigenfalls bewirken sie einen Beschluss des Bezirksrates, welcher der Fürsorgedirektion bekanntzugeben ist.

Berichterstattung
§ 7. Der Bezirksrat erstattet der Fürsorgedirektion jährlich Bericht über seine Aufsichtstätigkeit und stellt ihr die Jahresberichte der Fürsorgebehörden sowie die Berichte der Referenten zu.

Die Fürsorgedirektion erlässt Weisungen für die Berichterstattung.

III. Fürsorgedirektion

Verkehr mit ausserkantonalen Amtsstellen
§ 8. Die Fürsorgedirektion ist zuständig für den Verkehr mit den andern Kantonen, dem Bund und dem Ausland. Sie erteilt den Fürsorgebehörden die nötigen Weisungen und stellt ihnen die Anzeige- und Abrechnungsformulare zur Verfügung.

Betriebsbewilligungen für private Heime
§ 9. Die Fürsorgedirektion erteilt Bewilligungen für den Betrieb privater Heime im Sinne von § 9 lit. c des Sozialhilfegesetzes FN5, wenn

a) Leitung und Personal zur Führung des Heimes geeignet sind;
b) Unterbringung und Betreuung der Benützer dem Heimzweck entsprechen.

Die Fürsorgedirektion bestimmt, welche Unterlagen dem Bewilligungsgesuch beizulegen sind.

Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Fallen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich gewesen sind, dahin oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt, kann die Bewilligung entzogen werden.

Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Heime, die der Aufnahme von weniger als fünf Personen dienen oder die aufgrund anderer Bestimmungen einer öffentlichen Heimaufsicht unterstehen.

B. Persönliche Hilfe

Berechtigung
§ 10. Persönliche Hilfe steht allen Hilfesuchenden zu, die in einer persönlichen Notlage Beratung und Betreuung brauchen.

Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet.

Arten der Hilfe
§ 11. Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, die Vermittlung von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer Behandlung, von Heim- und Klinikplätzen, von Erholungs- und Kuraufenthalten, von Lehr- und Arbeitsstellen, die Durchführung von Lohnverwaltungen, Haushaltanleitungen oder die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe.

Freiwilligkeit
§ 12. Gegen den Willen des Hilfesuchenden dürfen keine Massnahmen getroffen werden.

Ausnahmen sind zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr droht, sowie im Rahmen von Auflagen und Weisungen, die gemäss § 21 des Gesetzes FN5 mit wirtschaftlicher Hilfe verbunden worden sind.

Kosten
§ 13. Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann.

Übersteigen die Kosten einer notwendigen Hilfeleistung die Mittel des Hilfesuchenden, macht die Beratungs- und Betreuungsstelle der zuständigen Fürsorgebehörde Mitteilung, wenn der Hilfesuchende damit einverstanden ist.

Organisation
§ 14. Führt die Fürsorgebehörde nicht selbst die Beratungs- und Betreuungsstelle, ist sie besorgt, dass andere Institutionen die persönliche Hilfe gewähren. Deren Aufgaben müssen schriftlich vereinbart werden.

Die Fürsorgebehörde teilt dem Bezirksrat und der Fürsorgedirektion mit, wie die persönliche Hilfe in der Gemeinde organisiert ist.

Personelle Anforderungen
§ 15. Personen, die Hilfesuchende beraten und betreuen, müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder der bisherigen Tätigkeit dafür geeignet sein.

C. Wirtschaftliche Hilfe

I. Art und Umfang

Eigene Mittel des Hilfesuchenden
§ 16. Wirtschaftliche Hilfe wird gewährt, wenn die eigenen Mittel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen.

Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten. Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für den Hilfesuchenden und seine Angehörigen eine Härte entstünde.

Leben berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen.

Soziales Existenzminimum
§ 17. FN9 Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung. Sie wird so bemessen, dass sie das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet. Grundlage für ihre Bemessung bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.

Besondere Formen der Hilfe
1. Zahlungsarten
§ 18. Bietet ein Hilfesuchender keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung von Bargeld, können Zahlungen direkt an Dritte geleistet oder Gutscheine und Naturalien abgegeben werden. Eine Diskriminierung des Hilfesuchenden ist möglichst zu vermeiden.

2. Gutsprache
§ 19. Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht.

Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen.

Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern. FN9

b) Gesuche im allgemeinen
§ 20. Die Gesuche um Kostengutsprache sind im voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten.

Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.

c) Gesuche für Krankheitskosten
§ 21. Die Frist zur Einreichung der Gesuche beträgt bei ambulanten ärztlichen Behandlungen drei Monate seit deren Beginn, bei stationären Behandlungen in Krankenhäusern einen Monat seit Eintrittsdatum.

Bei Behandlungen in Krankenhäusern sind Gesuche für Personen ohne oder ohne feststehenden Wohnsitz im Kanton an die Fürsorgedirektion zu richten. FN9

3. Übernahme von Schulden
§ 22. Die Fürsorgebehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann.

Auflagen und Weisungen
§ 23. Mit der wirtschaftlichen Hilfe können insbesondere folgende Auflagen und Weisungen verbunden werden:

a) Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle im Sinne der persönlichen Hilfe;
b) ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung;
c) Verwaltung der Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle;
d) Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen.

Kürzung von Leistungen
§ 24. Werden Anordnungen nicht befolgt, können nach erfolgloser Verwarnung die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird.

II. Verfahren

Einleitung
§ 25. Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel auf Gesuch hin gewährt.

Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist. Die Hilfe darf jedoch nicht aufgezwungen werden.

Zuständigkeit
§ 26. Die Fürsorgebehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist sie nicht zuständig, weist sie den Hilfesuchenden an die Fürsorgebehörde der nach §§ 32 und 33 des Gesetzes FN5 hilfepflichtigen Gemeinde und macht ihr gleichzeitig Mitteilung.

Rechtfertigen es die Umstände, kann die zuständige Fürsorgebehörde eine andere Fürsorgebehörde zur Hilfeleistung auf ihre Kosten ermächtigen. Sie kann auch eine soziale Institution beauftragen, die den Hilfesuchenden betreut.

Abklärung der Verhältnisse
§ 27. Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen. Weitere Personen sind mit Zurückhaltung beizuziehen.

Die Fürsorgebehörde kann sich auf Erhebungen anderer Stellen stützen.

Die Fürsorgebehörden sind verpflichtet, einander über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe Auskunft zu erteilen.

Auskunftpflicht des Hilfesuchenden
§ 28. Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden.

Der Hilfesuchende muss seine Angaben schriftlich bestätigen. Er wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen.

Zusammenarbeit mit andern Stellen
§ 29. Besteht gegenüber dem Hilfesuchenden oder seinen Familienangehörigen eine vormundschaftliche Massnahme, setzt sich die Fürsorgebehörde mit dem zuständigen vormundschaftlichen Organ in Verbindung.

Leisten dem Hilfesuchenden bereits andere soziale Institutionen Hilfe, ist mit diesen nach Möglichkeit zusammenzuarbeiten.

Planmässige Hilfe
§ 30. Die Fürsorgebehörde plant unter Mitwirkung des Hilfesuchenden die notwendige Hilfe. Der Hilfeplan umfasst:

a) die zur Verbesserung der gegenwärtigen und Abwendung künftiger Notlagen erforderlichen Massnahmen;
b) eine Bedarfsrechnung, in der das soziale Existenzminimum ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel des Hilfesuchenden festgestellt werden;
c) Angaben über Art, Umfang und Dauer der vorgesehenen Hilfe.
Die Hilfe wird veränderten Verhältnissen angepasst.

Entscheid
§ 31. Sind die Verhältnisse hinreichend geklärt, trifft die Fürsorgebehörde ihren Entscheid. Für die Mitteilung gilt § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN4.

In dringenden Fällen wird die Hilfe sofort geleistet.

Aktenführung
§ 32. Die Fürsorgebehörde führt für jeden Hilfsfall chronologisch geordnete Akten und ein individuelles Konto. Die Fürsorgedirektion regelt die Einzelheiten der Akten- und Rechnungsführung.

Überprüfung
§ 33. Die Fürsorgebehörde überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Hilfsfälle.

D. Finanzielle Bestimmungen

Kostenersatz
a) Geltendmachung
§ 34. Der Ersatz der Kosten nach §§ 42-44 des Gesetzes FN5 und nach Bundesrecht wird mit schriftlicher Anzeige des Hilfsfalles an die zuständige Behörde geltend gemacht.

Die Aufenthaltsgemeinde zeigt den Hilfsfall so bald als möglich, die Wohngemeinde innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die Hilfeleistung an. In begründeten Fällen und soweit dies die Bestimmungen über den interkantonalen Kostenersatz zulassen, läuft die Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht kein Anspruch auf Kostenersatz. FN9

Nimmt die Wohngemeinde ihre Hilfeleistung nach einem Unterbruch von weniger als einem Jahr wieder auf, ist keine neue Anzeige erforderlich.

Vom Kanton zu übernehmende Kosten sind der Fürsorgedirektion halbjährlich in Rechnung zu stellen. Die Fürsorgedirektion kann dafür ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Für andere Kostenträger sind quartalsweise Rechnungen erforderlich. Innert 30 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode ist der zuständigen Behörde Rechnung zu stellen. FN9

b) Einsprache nach Bundesrecht
§ 35. Erachtet eine Gemeinde die Voraussetzungen zur Einsprache im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger FN6 für gegeben, teilt sie dies der Fürsorgedirektion innert zehn Tagen seit Empfang der Anzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

Das gleiche gilt sinngemäss für Abweisungsbeschluss und Beschwerde nach Art. 34 des Bundesgesetzes FN6.

c) Ersatzpflicht des Staates
§ 36. Die Fürsorgedirektion entscheidet über die Anerkennung der staatlichen Kostenersatzpflicht.

Sie kann die Kosten von Hilfeleistungen direkt vergüten, wenn die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder er über keinen Wohnsitz verfügt und die Hilfe ohne Mitwirkung der Aufenthaltsgemeinde geleistet worden ist. FN9

Staatsbeiträge
a) Zuständigkeit
§ 37. FN8 Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinden werden durch die Fürsorgedirektion festgesetzt und ausgerichtet.

b) Anrechenbare Kosten
§ 38. Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Gemeinden werden aufgrund der abgeschlossenen Gutsrechnung ermittelt.

Anrechenbar sind die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten der wirtschaftlichen Hilfe. Abgezogen werden insbesondere die von andern Gemeinwesen zu ersetzenden Kosten, die Leistungen Dritter zugunsten eines Hilfeempfängers sowie Rückerstattungen.

Nicht angerechnet werden Kosten, die Asylsuchende betreffen oder welche die Gemeinde wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen über den Kostenersatz tragen muss. FN9

c) Bemessung
§ 39. FN8 Die Kostenanteile werden aufgrund des Finanzkraftindexes bemessen, welcher für das dem Rechnungsjahr folgende Jahr gilt:

Finanzkraftindex Kostenanteil %
bis 103 50
104-106 20
107 und mehr 5

Staatsbeiträge unter Fr. 1000 werden nicht ausgerichtet.

d) Beitragsgesuch
§ 40. Beitragsgesuche sind der Fürsorgedirektion innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Sie müssen die erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, deren Umfang die Fürsorgedirektion bestimmt. Diese kann Einblick in die Rechnungsführung der gesuchstellenden Fürsorgebehörde nehmen.

E. Schlussbestimmungen

Betriebsbewilligungen für private Heime; Übergangsfrist
§ 41. Bestehende private Heime, die nach neuem Recht einer Betriebsbewilligung bedürfen, haben innert sechs Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Fürsorgedirektion um eine Bewilligung nachzusuchen.

Vorläufige Hilfepflicht bei Streitigkeiten
§ 42. Bestreitet eine Gemeinde, dass die Hilfepflicht oder Kostentragung für wirtschaftliche Hilfe nach neuem Recht auf sie übergeht, bleibt die bisher unterstützungspflichtige Gemeinde bis zum Entscheid der Fürsorgedirektion gemäss § 9 lit. e des Gesetzes FN5 vorläufig hilfepflichtig.

Bisherige Unterstützungen; anwendbares Recht
§ 43. Die Rückerstattung von Unterstützungen, die aufgrund des Gesetzes über die Armenfürsorge FN7 ausgerichtet worden sind, erfolgt nach neuem Recht, sofern das bisherige Recht für den Betroffenen nicht günstiger ist.

Dasselbe gilt im Rekursverfahren für die Beurteilung von Art und Mass der Unterstützungen, die noch nach bisherigem Recht festgelegt worden sind.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 44. Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

a) die Verordnung zum Gesetz über die Armenfürsorge vom 7. April 1927 / 2. Februar 1928;
b) die Verordnung über die Armenfürsorge für Kantonsfremde und für auswärtige Kantonsbürger vom 1. November 1928;
c) die Verordnung über Unterstützung armer Kranker und Wöchnerinnen vom 10. November 1928;
d) die Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 29. November 1978.

Inkrafttreten
§ 45. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

________
FN1 OS 48, 255.
FN2 131.1.
FN3 173.3.
FN4 175.2.
FN5 851.1.
FN6 SR 851.1.
FN7 OS 33, 511; heute aufgehoben.
FN8 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 384). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN9 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 1998 (OS 54, 494). In Kraft seit 1. Januar 1998.