Verordnung
über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen
(Delegationsverordnung)

(vom 10. Dezember 1997) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 FN2,

beschliesst:

Direktion des Innern
§ 1. Die Abteilung Bürgerrecht und Zivilstandswesen entscheidet erstinstanzlich über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.

§ 2. Die Abteilung Gemeindefinanzen entscheidet erstinstanzlich über Anordnungen gegenüber Gemeinden gestützt auf das Finanzausgleichsgesetz.

Direktion der Justiz
§ 3. Die Jugendstaatsanwaltschaft entscheidet erstinstanzlich im Bereiche der Filmgesetzgebung.


Volkswirtschaftsdirektion FN3
§ 4. FN3 Erstinstanzlich entscheiden im eigenen Aufgabenbereich
a) das Amt für Wirtschaft und Arbeit, ausgenommen sind Anordnungen betreffend die Erwerbstätigkeit kontrollpflichtiger Ausländer,

b) das Amt für Landschaft und Natur, ausgenommen sind der Erlass von Schutzanordnungen und Verfügungen betreffend Bauten und Anlagen im Bereich Naturschutz, der Entscheid über Einsprachen im landwirtschaftlichen Pachtrecht sowie die Festsetzung von Waldentwicklungsplänen,

c) das Veterinäramt.

Direktion des Erziehungswesens
§ 5. Die Abteilung Mittel- und Fachhochschulen entscheidet erstinstanzlich über sämtliche Anordnungen betreffend

a) Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Entlastung, Stundenreduktion, Dienstaltersgeschenke und die damit zusammenhängenden Besoldungsregelungen;

b) Beitragsgewährung aus dem Fortbildungskredit.

Die für Lehrverhältnisse im Bereich Handarbeit und Hauswirtschaft zuständige Abteilung und die Abteilung Volksschule entscheiden erstinstanzlich über sämtliche Anordnungen betreffend

a) Abordnung, Entlassung von Lehrpersonen, Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Entlastung und allgemeine Besoldungsregelungen;

b) Beitragsgewährung aus dem Fortbildungskredit.

Unselbständige Entscheidkompetenzen
§ 6. Bei Amtsstellen, denen weder durch diese Verordnung noch durch andere Erlasse selbständige Entscheidkompetenzen zugewiesen sind, bestimmt die vorgesetzte Direktion, inwieweit die Amtsstellen im Namen der Direktion entscheiden.

Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Amtstellen können in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächtigen, im Namen der Amtsstelle zu entscheiden.

Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.


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FN1 OS 54, 449.
FN2 172.1.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 15. Juli 1998 (OS 54, 653). In Kraft seit 1. August 1998