Verordnung
über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen
(Delegationsverordnung)

(vom 9. Dezember 1998) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 FN3,

beschliesst:

Direktion der Justiz und des Innern
§ 1. FN5 Erstinstanzlich entscheiden

a) die Jugendstaatsanwaltschaft im Bereich der Filmgesetzgebung,

b) das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge über
c) das Amt für Justizvollzug beim Vollzug von Strafen und Massnahmen, bei der Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie bei der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft. Vorbehalten bleiben die durch Gesetz oder Verordnung dem Richter oder Untersuchungsbeamten zugewiesenen Entscheidkompetenzen.

Volkswirtschaftsdirektion
§ 2. Erstinstanzlich entscheiden im eigenen Aufgabenbereich

a) das Amt für Wirtschaft und Arbeit, ausgenommen sind Anordnungen betreffend die Erwerbstätigkeit kontrollpflichtiger Ausländer,

b) das Amt für Landschaft und Natur, ausgenommen sind der Erlass von Schutzanordnungen und Verfügungen betreffend Bauten und Anlagen im Bereich Naturschutz, der Entscheid über Einsprachen im landwirtschaftlichen Pachtrecht sowie die Festsetzung von Waldentwicklungsplänen,

c) das Amt für Verkehr.

Gesundheitsdirektion
§ 3. Das Veterinäramt entscheidet erstinstanzlich im eigenen Aufgabenbereich, mit Ausnahme der tierärztlichen Praxisbewilligungen.

Bildungsdirektion
§ 4. Das Hochschulamt sowie das Mittel- und Berufsschulamt entscheiden erstinstanzlich über sämtliche Anordnungen betreffend

a) Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Entlastung, Stundenreduktion, Dienstaltersgeschenke und die damit zusammenhängenden Besoldungsregelungen,

b) Beitragsgewährung aus dem Fortbildungskredit.

Das Volksschulamt entscheidet erstinstanzlich über sämtliche Anordnungen betreffend

a) Abordnung, Entlassung von Lehrpersonen, Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Entlastung und allgemeine Besoldungsregelungen,

b) Beitragsgewährung aus dem Fortbildungskredit.

Unselbständige Entscheidungskompetenzen
§ 5. Bei Amtsstellen, denen weder durch diese Verordnung noch durch andere Erlasse selbständige Entscheidungskompetenzen zugewiesen sind, bestimmt die vorgesetzte Direktion, inwieweit die Amtsstellen im Namen der Direktion entscheiden.

Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Amtsstellen können in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächtigen, im Namen der Amtsstelle zu entscheiden.

Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen vom 10. Dezember 1997 aufgehoben.


FN1 OS 54, 919.
FN2 132.1.
FN3 172.1.
FN4 SR 211.112.1.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 14. Juli 1999 (OS 55, 342). In Kraft seit 1. August 1999.