Beschluss des Regierungsrates
über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen
(vom 30. Dezember 1980)
FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899
FN2
,
beschliesst:
Regierungsrat und Direktionen
§ 1. Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates sowie zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Gesetzgebung oder besondere Beschlüsse des Regierungsrates übertragenen Aufgaben bestehen folgende Direktionen:
1. Direktion des Innern
2. Direktion der Justiz
3. Direktion der Polizei
4. Direktion des Militärs
5.
FN17
Finanzdirektion
6.
FN17
Volkswirtschaftsdirektion
7.
FN17
Gesundheitsdirektion
8. Direktion der Fürsorge
9.
FN17
Bildungsdirektion
10.
FN17
Baudirektion
Die Direktionen des Innern und der Justiz sowie die Direktionen der Polizei, des Militärs und der Fürsorge unterstehen je demselben Mitglied des Regierungsrates.
FN17
Der Staatsschreiber führt das Sekretariat des Regierungsrates und steht der Staatskanzlei vor.
Direktion des Innern
§ 2. In den Geschäftskreis der Direktion des Innern fallen insbesondere:
1.
FN17
Gemeindewesen, Änderung der Gemeindeeinteilung und der Gemeindegrenzen (bei Schulgemeinden in Verbindung mit der Bildungsdirektion), Zweckverbände, Finanzausgleich,
2. Aufsicht über die Bezirksräte, Änderung der Bezirksgrenzen,
3. Aufsicht über den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen,
4. Wahlen und Abstimmungen, formelle Prüfung der Initiativbegehren,
5. Kantons- und Gemeindebürgerrecht,
6. Zivilstandswesen (einschliesslich Namensänderungen und Erklärung der Ehemündigkeit),
7. Stiftungswesen, soweit nach dem Stiftungszweck nicht eine andere Direktion zuständig ist,
8. Kirchenwesen,
9. Feuerwehrwesen, Feuerpolizei und Gebäudeversicherung,
10. Staatsarchiv,
11. Statistisches Amt,
12.
FN9
Kulturförderung,
13.
FN16
Vollzug des eidgenössischen Filmgesetzes.
Direktion der Justiz
§ 3. In den Geschäftskreis der Direktion der Justiz fallen insbesondere:
1. Zivilrecht und Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind, insbesondere:
a) Vormundschafts- sowie Eltern- und Kindesrecht (ausgenommen Erklärung der Ehemündigkeit),
b) Handels- und Güterrechtsregister,
2. Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafvollzug, insbesondere:
a) Aufsicht über die Staatsanwaltschaft,
b) Aufsicht über die Bezirksgefängnisse und über die Straf- und Arbeitserziehungsanstalten,
c) Anordnung des Vollzuges von Strafen und Massnahmen, bedingte Entlassung, Schutzaufsicht,
d) Aufschub der Landesverweisung gegenüber einem bedingt entlassenen Ausländer (Art. 55 Abs. 2 StGB)
FN5
,
e) Auslieferungen,
f) Begnadigungen,
3. Enteignungen,
4. Mietsachen, Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen,
5. Vollzug des Gesetzes über die Bezirkshauptorte
FN3
,
6.
FN7
Vollzug des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten
FN6
,
7.
FN9
Jugendstrafverfahren,
8.
FN16
Vollzug des kantonalen Filmgesetzes.
Direktion der Polizei
§ 4. In den Geschäftskreis der Direktion der Polizei fallen insbesondere:
1. Polizeikorps (Kriminalpolizei, Verkehrspolizei, Verwaltungspolizei, Sicherheitspolizei),
2. Fremdenpolizei,
3. Gewerbepolizei (soweit nicht andere Direktionen zuständig sind), namentlich:
a) Markt- und Wandergewerbe,
b) Unterhaltungsgewerbe,
c) Ausverkäufe,
d) Lotteriewesen,
e) Pfandleiher und Feilträger,
f) Heiratsvermittlungen,
4. Waffenwesen,
5. Messwesen,
6. Tanz und Tanzunterricht,
7. Strassenverkehr und Schiffahrt in verkehrspolizeilicher Hinsicht,
8. Strafregister,
9. Übertretungsstrafrecht,
10. Aufsicht über die Statthalterämter,
11. Hundewesen,
12. Aufsicht über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive,
13. Genehmigung kommunaler Polizeiverordnungen,
14.
FN15
Passbüro.
Direktion des Militärs
§ 5. In den Geschäftskreis der Direktion des Militärs fallen insbesondere:
1. das Militärwesen, namentlich:
a) Kontrollführung,
b) Beförderungen,
c) Schiesswesen,
d) Aushebung und Inspektion,
e) Disziplinarstrafrecht,
f) Wehrpflichtersatz,
FN13
2. Jugend und Sport,
3. Zivilschutz,
4. Koordination der Gesamtverteidigung.
Finanzdirektion FN17
§ 6.
FN17
In den Geschäftskreis der Finanzdirektion fallen insbesondere:
1. Verwaltung des Finanzvermögens und der staatlichen Sondervermögen; Organisation des Rechnungswesens,
2. Staatsrechnung und Voranschlag,
3. Aufnahme von Fremdmitteln,
4. staatliche Beteiligungen an Unternehmungen, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind,
5. Finanzkontrolle,
6. Steuern, ausgenommen Militärpflichtersatz,
7. Dienstverhältnis und Besoldung des Staatspersonals, soweit nicht besondere Ausnahmen getroffen sind,
8. allgemeine Aus- und Weiterbildung des Staatspersonals, Lehrlingsausbildung,
9. Beamtenversicherungskasse,
10. Organisationsdienst,
11. Datenverarbeitung,
12. Abschluss von Versicherungsverträgen,
13. Schadenersatzansprüche gegen den Staat,
14.
FN17
Verwaltung, Kauf und Verkauf von Liegenschaften, Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, soweit nicht die Baudirektion zuständig ist,
15. Salzregal, ausgenommen gesundheitspolizeiliche Anordnungen für den Salzverkauf,
16. Bergregal,
17.
FN18
18.
FN18
19.
FN12
Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ).
Volkswirtschaftsdirektion FN17
§ 7.
FN17
In den Geschäftskreis der Volkswirtschaftsdirektion fallen insbesondere:
1.
FN17
Industrie, Gewerbe und Handel (ausgenommen Handelsregister), insbesondere Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien, Einigungswesen, Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen,
2. Gewerbliches, kaufmännisches und landwirtschaftliches Bildungswesen,
3. Börsen- und Kreditwesen, Darleiher, Darlehens- und Kreditvermittler, Erteilung der Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch Lagerhalter (§ 44 Ziffer 13 EG zum ZGB)
FN4
,
4. Arbeitsnachweis und Arbeitsmarkt, Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge,
5. Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, Anpassung der öffentlichen Bautätigkeit an die Wirtschaftslage,
6.
FN17
öffentlicher Verkehr und Koordination Gesamtverkehr,
7.
FN17
Landwirtschaft, insbesondere landwirtschaftliche Schulen und Haushaltungsschulen, bäuerlicher Grundbesitz, Flurwesen, Tierzucht, Milchwirtschaft (soweit nicht die Gesundheitsdirektion zuständig ist),Obst- und Weinbau, Staatskeller,
8. Veterinärwesen (mit Ausnahme des Tierspitals sowie der Institute und Kliniken der Veterinär-medizinischen Fakultät), Viehhandel, Tierseuchen, Viehversicherung,
9. Fleischschau, Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren,
10. Forstwesen und Staatsforstverwaltung,
11. Meliorationswesen,
12.
FN18
13. Kriegswirtschaft, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind,
14.
FN18
15. Förderung des Wohnungsbaus,
16.
FN17
Luftverkehr, Flughafen (einschliesslich Tiefbau),
17.
FN16
Naturschutz,
18.
FN16
Fischerei, Jagd und Vogelschutz,
19.
FN16
Bodenschutz.
Gesundheitsdirektion FN17
§ 8.
FN17
In den Geschäftskreis der Gesundheitsdirektion fallen insbesondere:
1. das gesamte Gesundheitswesen, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind, insbesondere:
a) Führung der kantonalen Krankenhäuser und Aufsicht über die übrigen Krankenhäuser,
b) die Kantonsapotheke und das kantonale Laboratorium,
c) medizinische und pharmazeutische Berufe und Hilfsberufe,
d) gesundheitliche Vorsorge und Fürsorge,
e) Massnahmen gegen übertragbare und andere Krankheiten,
f) Heilmittel und Gifte,
g) gesundheitspolizeiliche Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,
h) Bestattungswesen,
2. Kranken- und Unfallversicherung,
3.
FN17
Zusammenwirken mit der Bildungsdirektion bei der Besetzung von Hochschulprofessuren, die mit Kliniken verbunden sind.
Direktion der Fürsorge
§ 9. In den Geschäftsbereich der Direktion der Fürsorge fallen insbesondere:
1. Staatsbeiträge für Altersheime und Invalideneinrichtungen,
2. öffentliche Fürsorge,
3. Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung und Familienzulagen in der Landwirtschaft, soweit nicht die kantonale AHV-Ausgleichskasse zuständig ist,
4. Zusatzleistungen zur AHV/IV,
5. Vollzug des Kinderzulagengesetzes, soweit nicht die kantonale Familienausgleichskasse zuständig ist,
6. Verteilung des Alkoholzehntels.
Bildungsdirektion FN17
§ 10.
FN17
In den Geschäftskreis der Bildungsdirektion fallen insbesondere:
1. das gesamte Unterrichtswesen, ausgenommen das berufliche Bildungswesen, insbesondere:
a) Volksschule einschliesslich Vorschulstufe,
b) Kantonale Gehörlosenschule,
c) Fortbildungsschule,
d) Mittelschulen,
e) Lehrerseminare,
f) Ingenieurschulen,
g) Universität und deren Institute, jedoch ohne die zum Universitätsspital gehörenden Abteilungen,
h) Besoldung des Personals der öffentlichen Lehranstalten und der unterstellten Institute und Anstalten,
i) Stipendien für Volksschule und höhere Lehranstalten,
k) Staatsbeiträge an das Schulwesen und an Schulbauten,
l) Aufsicht über die Schulgemeinden nach Massgabe der Gesetzgebung über das Unterrichtswesen,
2.
FN10
Jugendfürsorge, Jugendhilfe und Jugendheime,
3. Aufsicht über die kommunalen und privaten Erziehungsanstalten,
4.
FN10
Förderung von Wissenschaft und Bildung,
5.
FN8
Baudirektion FN17
§ 11.
FN17
In den Geschäftskreis der Baudirektion fallen insbesondere:
1. Bau und Unterhalt von Strassen und Brücken, Strassenpolizei (soweit nicht die Direktion der Polizei zuständig ist),
2. Wasserbau, Gewässernutzung, Gewässerschutz (soweit nicht die Direktion des Gesundheitswesens zuständig ist),
3. Oberaufsicht über den öffentlichen Grund,
4. Bewilligung der Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes,
5. Bau und Unterhalt der staatlichen Verwaltungsgebäude, der übrigen nichtrealisierbaren staatlichen Liegenschaften sowie der in ihre Verwaltung fallenden Fondsliegenschaften,
6. Bauliche Begutachtungen und öffentliches Baurecht, soweit für letzteres nicht andere Direktionen zuständig sind,
7. Erstellung und Unterhalt technischer Anlagen,
8.
FN17
Raumplanung, Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie,
9.
FN17
Energie und allgemeine Lufthygiene, soweit nicht für besondere Bereiche andere Direktionen zuständig sind,
10. Aufsicht über das Hauspersonal der staatlichen Verwaltungsgebäude,
11.
FN16
Vermessungswesen, Änderung der Kantonsgrenzen,
12.
FN16
Geographisches Informationssystem (GIS).
Staatskanzlei
§ 12. In den Geschäftskreis der Staatskanzlei fallen insbesondere:
1. Sekretariat des Regierungsrates,
2. Herausgabe des Amtsblattes und der Gesetzessammlung,
3.
FN11
4.
FN14
5. Beglaubigungen,
6. Weibeldienst.
§ 13. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 17. November 1960 aufgehoben.
______
FN1 OS 47, 612 und GS I, 290.
FN2 172.1.
FN3 173.2. Heute aufgehoben (vgl. OS 49, 363).
FN4 230.
FN5 SR 311.0.
FN6 SR 312.5.
FN7 Eingefügt durch RRB vom 17. März 1993 (OS 52, 409). In Kraft seit 1. Januar 1993.
FN8 Aufgehoben durch RRB vom 14. Juni 1995 (OS 53, 203). In Kraft seit 1. Juli 1995.
FN9 Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 1995 (OS 53, 203). In Kraft seit 1. Juli 1995.
FN10 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 1995 (OS 53, 203). In Kraft seit 1. Juli 1995.
FN11 Aufgehoben durch RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 15). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN12 Eingefügt durch RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 15). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN13 Fassung gemäss RRB vom 5. März 1997 (OS 54, 86). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN14 Aufgehoben durch RRB vom 27. August 1997 (OS 54, 190).
FN15 Eingefügt durch RRB vom 27. August 1997 (OS 54, 190). In Kraft seit 1. Januar 1998.
FN16 Eingefügt durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 625). In Kraft seit 1. August 1998.
FN17 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 625). In Kraft seit 1. August 1998.
FN18 Aufgehoben durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 625).