Neue LS-Nr. 415.437

Verordnung
über das Zentrum für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde der Universität

(vom 18. Mai 1994) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

Aufgaben
§ 1. Das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sorgt für die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Zahnärzte und für die Forschung auf dem Gebiet der Zahnmedizin.

Am Zentrum werden Patienten behandelt, um die praktische Ausbildung zu gewährleisten. Bedürftige Patienten werden vorrangig aufgenommen.

Fachbereiche
§ 2. FN4 Das Zentrum besteht aus fünf Kliniken und zwei Instituten, die von Direktoren geleitet werden.

Vorsteher
§ 3. . . . FN5
Der Vorsteher leitet in Zusammenarbeit mit der Direktorenkonferenz das Zentrum. Er stellt Antrag an die Oberbehörden über den Erlass von Bestimmungen, die das Zentrum betreffen, und in anderen wichtigen Geschäften.

Er vertritt das Zentrum gegen aussen.

Direktorenkonferenz
a) Organisation
§ 4. Die Direktoren des Zentrums bilden die Direktorenkonferenz. Der Vorsteher beruft die Sitzungen ein und leitet diese.

Der Verwaltungsdirektor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. In allen Fragen der Zentrumsführung steht ihm das Antragsrecht zu.

Zu den Sitzungen der Direktorenkonferenz können bei Bedarf Mitglieder des Zentrums oder andere Personen eingeladen werden.

b) Aufgaben
§ 5. Der Direktorenkonferenz obliegt unter der Leitung des Vorstehers die Beratung und Beschlussfassung über zahnärztliche Fragen und wichtige Geschäfte des Zentrums.

Sie beschliesst über die Zulassung von Studierenden zum praktisch-klinischen Unterricht und über die Anordnung der Wiederholung von Jahreskursen.

Verwaltungsdirektor
§ 6. Der Verwaltungsdirektor leitet die Verwaltung des Zentrums. Er sorgt für den Vollzug der rechtlichen Bestimmungen und der Beschlüsse der Behörden, soweit sie die Verwaltung betreffen. Er trifft organisatorische Massnahmen nach Weisungen oder im Einvernehmen mit dem Vorsteher oder dessen Stellvertreter.

Dem Verwaltungsdirektor können von der Erziehungsdirektion, vom Vorsteher oder dessen Stellvertreter weitere Aufgaben übertragen werden.

Klinischer Betrieb
§ 7. Die Öffnungszeiten für Patienten werden auf Antrag des Vorstehers durch die Erziehungsdirektion festgelegt.

Notfalldienst
§ 8. Ausserhalb der Öffnungszeiten besteht ein Notfalldienst.

Das Personal des Zentrums ist zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Zur Entlastung kann zusätzlich externes Hilfspersonal im Rahmen des zur Verfügung stehenden Kredits eingesetzt werden.

Röntgenstation
§ 9. Das Zentrum betreibt eine Röntgenstation.

Hausordnung
§ 10. Die Patienten unterstehen den Anordnungen der Direktoren und des Verwaltungsdirektors. Zuwiderhandelnde können weggewiesen werden.

Tarif
§ 11. Der Regierungsrat erlässt einen Tarif FN2 für die Behandlung im Zentrum. Dieser liegt an der Kasse des Zentrums zur Einsicht auf.
Der Regierungsrat kann mit den Krankenkassen besondere Verträge abschliessen.

Einsicht in die Krankengeschichte
§ 12. Der Patient kann Einsicht in folgende Unterlagen verlangen:

a) Ergebnisse apparativer Untersuchungen wie Röntgenbilder, Laborbefunde;

b) Aufzeichnungen über diagnostische und therapeutische Massnahmen;

c) klinischer Status;

d) anamnestische Angaben;

e) Ergebnisse von Tests;

f) Behandlungsprotokolle.

Keine Einsicht hat der Patient in

a) Angaben von nicht zum Zentrum gehörenden Personen;

b) persönliche Notizen der Ärzte.

Für die Vorlegung der Unterlagen und die Anfertigung von Kopien wird in der Regel eine kostendeckende Gebühr erhoben.

Auskunft an Dritte
§ 13. Dritten darf Auskunft über den Patienten nur mit dessen Einverständnis erteilt werden.

Vorbehalten bleiben Auskünfte zum Zwecke der Forschung oder aufgrund besonderer Meldepflichten oder -befugnisse.

Privatpraxis
a) Professoren
§ 14. . . . FN5
Die Bewilligung wird in der Regel für die laufende Amtszeit gewährt und kann erneuert werden. Sie gilt nur für persönliche Verrichtungen des Bewilligungsinhabers. Bei Abwesenheit kann ein Stellvertreter Privatpatienten behandeln, wenn er hiezu eine Bewilligung besitzt.

Als Entgelt für die Bewilligung haben die Professoren dem Zentrum von den Nettoeinnahmen 40% abzugeben.

Die Entschädigung für honorarberechtigte Konsilien sowie Berichte, Zeugnisse und Gutachten über Privatpatienten wird zu den abgabepflichtigen Erträgen hinzugerechnet.

b) Leitende Ärzte, Oberärzte und Oberassistenten
§ 15. . . . FN5

Dem Zentrum werden höchstens 30 Bewiligungen erteilt. Die Direktorenkonferenz bezeichnet zuhanden der Universitätsleitung die Personen, denen die Bewilligung erteilt werden soll. FN4

Die Bewilligung wird in der Regel für die Dauer der Anstellung erteilt. Sie kann aus besonderen Gründen widerrufen werden.


Als Entgelt für die Bewilligung haben die Berechtigten dem Zentrum von den Nettoeinnahmen 30% abzugeben. Die Einnahmen dürfen nach Abzug der Abgaben an das Zentrum den Betrag von Fr. 80 000 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Allfällige Mehreinnahmen fallen an das Zentrum. FN3

Die Ausübung der Privatpraxis von Oberärzten und Oberassistenten steht unter der Aufsicht des Direktors.

c) Gemeinsame Bestimmungen
§ 16. Die Bewilligungen für die Ausübung der Privatpraxis können auf einzelne Tage, Halbtage oder Stunden je Woche oder Monat beschränkt werden.

Die Erziehungsdirektion regelt die weiteren Einzelheiten für die Behandlung der Patienten auf eigene Rechnung.

Schlussbestimmung
§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Zahnärztliche Institut der Universität Zürich vom 16. März 1988 aufgehoben.


FN1 OS 52, 669.
FN2 415.436.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 25. März 1998 (OS 54, 525). In Kraft seit 1. April 1998.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 17. November 1999 (OS 55, 566). In Kraft seit 1. Januar 2000.
FN5 Aufgehoben durch RRB vom 17. November 1999 (OS 55, 566). In Kraft seit 1. Januar 2000.