Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
(vom 26. Juni 2000)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 10. März 1999,

beschliesst:

Öffentliche Ruhetage
1. Bezeichnung
§ 1. Öffentliche Ruhetage sind:

a) Sonntage,

b) Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).

Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.

Die in Absatz 1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt.

2. Allgemeine Vorschrift
§ 2. An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessene Ruhe ernstlich zu stören.

3. Besondere Vorschriften für die hohen Feiertage
§ 3. An den hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt:

a) Schiessübungen,

b) Umzüge und Demonstrationen,

c) Schaustellungen,

d) kommerzielle Ausstellungen,

e) öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur,

f) Sportveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Konzertveranstaltungen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen; ausgenommen sind Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden.

Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter des hohen Feiertages nicht widersprechen, können durch die Gemeinde bewilligt werden.

Ladenöffnung
1. an Werktagen
§ 4. Von Montag bis Samstag können die Läden der Detailhandelsbetriebe ohne zeitliche Beschränkung geöffnet sein.

2. an öffentlichen Ruhetagen
§ 5. An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detailhandelsbetriebe geschlossen zu halten.

Vom Ladenschluss gemäss Absatz 1 ausgenommen sind Läden in Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie Apotheken. Weitere Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.

An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feiertage ausgenommen, wird den Läden das Offenhalten durch die Gemeinde bewilligt.

Vorbehalt weiterer Vorschriften
§ 6. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere gesetzliche Bestimmungen über die Ruhe und Ordnung an öffentlichen Ruhetagen bleiben vorbehalten.

Vollzug
§ 7. Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die Aufsicht steht der zuständigen Direktion des Regierungsrates zu.

Die Gemeinden dürfen die Öffnungszeiten der Läden im Einzelfall bei Missständen einschränken.

Strafbestimmung
§ 8. Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 40 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

Änderung bisherigen Rechts
§ 9. Das Markt- und Wandergewerbegesetz vom 18. Februar 1979 wird wie folgt geändert:

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 10. Das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971 wird aufgehoben.

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Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Bericht seiner Geschäftsleitung über die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 24. September 2000

Zahl der Stimmberechtigten 777 449

Eingegangene Stimmzettel 1 386 766

Annehmende Stimmen 210 913

Verwerfende Stimmen 166 049

Ungültige Stimmen 3 264

Leere Stimmen 6 540

beschliesst:

Die Referendumsvorlage «Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz» wird als vom Volke angenommen erklärt.

Zürich, 13. November 2000

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Hans Rutschmann Hans Peter Frei