Schulleistungsverordnung
(Änderung)

(vom 23. Oktober 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Schulleistungsverordnung vom 10. September 1986 wird wie folgt geändert:

Nicht anrechenbare Aufwendungen
§ 21. Nicht anrechenbar sind Aufwendungen für:

a) Unterhalt bzw. Instandhaltung und Instandsetzung zur Wahrung oder Wiederherstellung der Funktions- und Gebrauchstauglichkeit; ausgenommen ist die Instandsetzung von Bauten beitragsberechtigter privater Tages-Sonderschulen, Sonderschulheime, Kinder- und Jugendheime sowie privater oder kommunaler Berufsschulen und anderer Einrichtungen der Berufsbildung bei besonderem Bedürfnis und auf Gesuch hin;

lit. b–h unverändert.

II. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2002 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi