Personalverordnung
der Universität Zürich

(vom 5. November 1999) FN1

Der Universitätsrat beschliesst:

1. Teil: Geltungsbereich und Zuständigkeiten

Geltungsbereich
§ 1. Dieser Verordnung untersteht das Personal der Universität Zürich im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis.

Auftragsverhältnisse, insbesondere Lehrauftragsverhältnisse von nebenamtlichen Dozentinnen und Dozenten, regelt der Universitätsrat, soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält.

Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht
§ 2. Soweit die Universitätsordnung FN6 und diese Verordnung keine abweichenden Regelungen treffen, ist das allgemeine kantonale Personalrecht FN3 anwendbar.

Zuständigkeit im allgemeinen Personalrecht
§ 3. Die im allgemeinen Personalrecht FN3 den Direktionen zugewiesenen Kompetenzen werden von der Universitätsleitung ausgeübt.

Delegation von Zuständigkeiten
§ 4. Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen des Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen delegieren.

Anstellungsorgan
§ 5. Das Anstellungsorgan für das Universitätspersonal ist die Universitätsleitung.

Ernennung, Beförderung sowie Entlassung und Rücktritt von Mitgliedern der Universitätsleitung sowie von Professorinnen und Professoren beschliesst der Universitätsrat.

Die Beförderung von Professorinnen und Professoren innerhalb der Lohnklasse erfolgt durch die Universitätsleitung.

Institutsleitung
§ 6. Die Universitätsleitung ist für die Ernennung der Vorsteherinnen und Vorsteher sowie der Direktorinnen und Direktoren von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten zuständig.


Vorbehalten bleibt für die Medizinische Fakultät die Regelung gemäss § 6 Universitätsgesetz FN5.

Stellenpläne
§ 7. Die Universitätsleitung ist für die Festsetzung und Änderung von Stellenplänen der Universität zuständig.

Der Universitätsrat ist zuständig für

1. die Schaffung neuer Stellen, für die das allgemeine Personalrecht keine Richtpositionen vorsieht,

2. die Genehmigung neuer Stellen, die eine finanzielle Mehrbelastung bewirken,

3. die Einreihung von Stellen ab Klasse 24.

Sozialplan und Abfindung
§ 8. Der Universitätsrat legt bei Kündigungen infolge Stellenabbaus unter Beizug der Personalverbände den Sozialplan fest.

Das Anstellungsorgan legt die Abfindung gemäss § 26 Personalgesetz FN2 fest. Der Universitätsrat legt die Abfindung für die Rektorin oder den Rektor, die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor sowie die Professorinnen und Professoren fest.


2. Teil: Arbeitsverhältnis

1. Abschnitt: Art und Begründung der Anstellung

Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses
§ 9. Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlichrechtlich und durch Verfügung begründet.

Die privatrechtliche Anstellung ist in besonderen Fällen zulässig, namentlich für Personal, dessen Lohn durch Drittmittel finanziert wird.

Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.

Genehmigungsvorbehalt
§ 10. Anstellungsverträge, die von nachgeordneten Stellen abgeschlossen werden, sind von der Universitätsleitung zu genehmigen.

Ausschreibung
§ 11. Offene Stellen sind in der Regel auszuschreiben.


2. Abschnitt: Dauer und Beendigung der Anstellung

Grundsatz
§ 12. Das Arbeitsverhältnis wird befristet oder unbefristet begründet.

Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig. Wird das Arbeitsverhältnis weitergeführt, so gilt es als unbefristet. Die §§ 13 und 14 bleiben vorbehalten.

Für zeitlich begrenzte Aufgaben, wie Forschungsprojekte, Nachwuchsförderung, kann eine längere Frist vereinbart werden.

Die Möglichkeit der Kündigung bleibt in allen Fällen vorbehalten.

Assistenzprofessorinnen und -professoren
§ 13. Die Stellen von Assistenzprofessorinnen und -professoren sind auf drei Jahre befristet. Verlängerungen um in der Regel ein bis drei Jahre, in besonderen Fällen auf maximal neun Jahre, sind möglich.

Qualifikationsstellen im Mittelbau
§ 14. Die Qualifikationsstellen von Assistierenden sind in der Regel auf maximal drei Jahre befristet. Verlängerungen auf maximal sechs Jahre sind möglich.

Die Qualifikationsstellen von Oberassistierenden sind in der Regel auf maximal sechs Jahre befristet. Verlängerungen auf maximal neun Jahre sind möglich.

Die Fakultäten regeln die Einzelheiten, insbesondere bezüglich des Beschäftigungsgrades, nach Massgabe der besonderen Verhältnisse in ihrem Bereich.

Probezeit
§ 15. Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

Für Professorinnen und Professoren besteht keine Probezeit.

Kündigungstermine
§ 16. Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats gekündigt werden.

Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren können nur auf das Ende eines akademischen Semesters, das heisst auf Ende Februar oder Ende August gekündigt werden.

Kündigungsfrist für Professorinnen und Professoren
§ 17. Die Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen von Professorinnen und Professoren beträgt ein Jahr.

Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren haben das Recht, die Universität ohne Kündigungsfrist auf das Ende eines akademischen Semesters zu verlassen.


3. Abschnitt: Versetzung

Grundsatz
§ 18. Das Anstellungsorgan kann Angestellte, wenn es der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert, im Rahmen der Zumutbarkeit versetzen.

Eine tiefere Einstufung wird erst nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist wirksam.

Die Versetzung von Professorinnen und Professoren ist nur zumutbar, wenn sie innerhalb des Lehrgebietes erfolgt.


3. Teil: Rechte und Pflichten des Personals


1. Abschnitt: Lohn

A. Allgemeines

Grundsatz
§ 19. Die lohnmässige Einreihung des Personals der Universität richtet sich nach den Grundsätzen und nach dem Lohnsystem des allgemeinen Personalrechts FN3. In besonderen Fällen kann davon abgewichen werden.
Bei der individuellen Einstufung werden bisherige Tätigkeit, Erfahrung und spezielle Qualifikationen berücksichtigt.

Rektorin oder Rektor
§ 20. Die Rektorin oder der Rektor wird in der Lohnklasse 29 eingereiht. Der Universitätsrat regelt die Funktionszulage.

Zuständigkeit
§ 21. Die Einstufung des Universitätspersonals erfolgt durch das Anstellungsorgan.

Die Einstufung der Rektorin oder des Rektors sowie der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors erfolgt durch den Universitätsrat.


B. Dozentinnen und Dozenten

Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis
§ 22. Die Professorinnen und Professoren werden entsprechend den folgenden Lohnklassen eingereiht:

1. ordentliche Professorinnen und Professoren: Klasse 27,

2. ausserordentliche Professorinnen und Professoren: Klasse 26,

3. Assistenzprofessorinnen und -professoren: Klasse 24.

Funktionszulagen
§ 23. Der Universitätsrat regelt die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren, insbesondere für

1. die Prorektorinnen und Prorektoren,

2. die Dekaninnen und Dekane sowie die Prodekaninnen und Prodekane,

3. die Vorsteherinnen und Vorsteher sowie die Direktorinnen und Direktoren von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten.


Vorbehalten bleibt für die Medizinische Fakultät die Regelung gemäss § 6 Universitätsgesetz FN5.

Nebenamtliche Extraordinarien
§ 24. Nebenamtliche Extraordinarien gehören zum Lehrkörper gemäss Universitätsordnung FN6. Sie haben Sitz und Stimme in der Fakultätsversammlung.

In dieser Funktion sind sie nicht an der Universität angestellt, unterstehen jedoch denselben Kündigungsbestimmungen wie die angestellten Professorinnen und Professoren.

Für ihre Lehrtätigkeit erhalten sie eine Entschädigung, die vom Universitätsrat festgelegt wird.

Privatdozentinnen und Privatdozenten
§ 25. Die Rechtsstellung der Privatdozentinnen und Privatdozenten richtet sich nach dem Universitätsgesetz FN5 und der Universitätsordnung FN6.

Entschädigung der Privatdozentinnen und Privatdozenten
§ 26. Die mit der Fakultät vereinbarte Lehrtätigkeit der Privatdozentinnen und Privatdozenten wird als Lehrauftrag entschädigt, falls sie nicht im Rahmen der Anstellung oder anderweitig geregelt ist.

Den Privatdozentinnen und Privatdozenten wird für ihre nicht im Lehrauftrag gehaltenen Lehrveranstaltungen eine Entschädigung ausgerichtet.

Die Höhe der Entschädigungen wird durch den Universitätsrat festgelegt.

Nach Vollendung des 65. Altersjahres bzw. – mit Bewilligung der Fakultät – nach Vollendung des 67. Altersjahres wird die Entschädigung in der Regel nicht mehr ausgerichtet.

Lehrbeauftragte
§ 27. Die Entschädigung für die Lehrtätigkeit von Lehrbeauftragten regelt der Universitätsrat.


C. Mittelbau

Oberassistierende
§ 28. Die Oberassistierenden werden entsprechend den Klassen 19 bis 21 eingereiht.

Habilitierte Oberassistierende werden entsprechend den Klassen 20 bis 22 eingereiht.

Assistierende
§ 29. Assistierende ohne Abschluss werden entsprechend den Klassen 8 bis 10, Assistierende mit dem Lizenziats- oder Diplomabschluss entsprechend der Klasse 17 und Assistierende mit Promotion entsprechend der Klasse 18 eingereiht.

Inhaberinnen und Inhaber wissenschaftlicher Stabsstellen
§ 30. Die wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und -leiter werden entsprechend den Klassen 21 bis 23 eingereiht.

Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden entsprechend den Klassen 17 bis 20 eingereiht.


2. Abschnitt: Arbeitszeit

Zeitbuchhaltung
§ 31. Für Angehörige des Lehrkörpers und des Mittelbaus besteht eine Pflicht zur Führung einer persönlichen Zeitbuchhaltung nur auf Anordnung des Anstellungsorgans.

Angehörige des administrativen und technischen Personals kann das Anstellungsorgan von der Pflicht zur Führung einer persönlichen Zeitbuchhaltung entbinden.


Das Recht des gesamten Personals auf Führung einer Zeitbuchhaltung und monatliche Kenntnisnahme durch die oder den Vorgesetzten nach Massgabe des allgemeinen Personalrechts FN3 bleibt vorbehalten.


3. Abschnitt: Rahmenpflichtenheft für Inhaberinnen und Inhaber
von Qualifikationsstellen


Grundsatz
§ 32. Die Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen werden in einem Rahmenpflichtenheft festgehalten.

Zuständigkeit
§ 33. Die Erweiterte Universitätsleitung legt die Inhalte der Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten fest.

Die Fakultäten erlassen ein Rahmenpflichtenheft gemäss ihren spezifischen Bedürfnissen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung.

Die Fakultäten bestimmen das für die Koordination der Rahmenpflichtenhefte verantwortliche Organ.


4. Abschnitt: Mitsprache und Mitbestimmung des administrativen
und technischen Personals


Grundsatz
§ 34. Den universitären Personalverbänden, die wesentliche Teile des administrativen und technischen Personals vertreten, steht vor dem Erlass und vor der Änderung von personalrechtlichen Bestimmungen das Recht zur Vernehmlassung zu.

Zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis des administrativen und technischen Personals nehmen mit beratender Stimme an den Verhandlungen der Erweiterten Universitätsleitung teil.

Institutsversammlungen
§ 35. Den Mitsprache- und Mitbestimmungsrechten des administrativen und technischen Personals in den Institutsversammlungen ist angemessen Rechnung zu tragen.

Die Institutsordnungen regeln die Einzelheiten.


5. Abschnitt: Beurteilung des Personals

Professorinnen und Professoren
§ 36. Die Beurteilung der Professorinnen und Professoren erfolgt regelmässig in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan durch die Universitätsleitung.

Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.

Übriges Personal
§ 37. Die oder der Vorgesetzte führt mit den ihr oder ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens alle zwei Jahre ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch.

Die oder der Vorgesetzte erstellt die Arbeitszeugnisse der ihr oder ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


6. Abschnitt: Sexuelle Belästigung

Schutz und Verfahren bei sexueller Belästigung
§ 38. Die Universität sorgt durch geeignete präventive Massnahmen für den Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung und dafür, dass den Opfern sexueller Belästigung keine weiteren Nachteile erwachsen.

Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement über Schutz und Verfahren bei sexueller Belästigung.


4. Teil: Nebenbeschäftigungen, Erfindungen und urheberrechtlich
geschützte Werke


1. Abschnitt: Allgemeines

Grundsatz
§ 39. Die Universität anerkennt die Bedeutung von universitätsnahen Nebenbeschäftigungen und von praxisbezogener Zusammenarbeit des Universitätspersonals mit Dritten.

Sie unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.


2. Abschnitt: Nebenbeschäftigungen

Geltungsbereich
§ 40. Den Bestimmungen dieses Abschnitts untersteht das vollzeitlich angestellte wissenschaftliche Universitätspersonal. Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen im Medizinalbereich.

Teilzeitbeschäftigte unterstehen den Bestimmungen nur, sofern

1. Arbeitszeit oder Infrastruktur der Universität beansprucht wird oder

2. Personal gemäss § 46 in Anspruch genommen wird oder

3. Verwaltungsratsmandate übernommen werden.

Definition der Nebenbeschäftigungen
§ 41. Als Nebenbeschäftigungen gelten Beratungstätigkeiten, externe Lehrverpflichtungen, Verwaltungsratsmandate und andere Dienstleistungen oder arbeitsvertragliche Leistungen, die von Angestellten der Universität im eigenen Namen, das heisst nicht im Rahmen ihrer universitären Aufgaben erbracht werden.

Zulässigkeit
§ 42. Nebenbeschäftigungen sind zulässig, wenn sie

1. die universitäre Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen,

2. mit der Stellung an der Universität vereinbar sind,

3. die Universität nicht direkt konkurrenzieren,

4. die Interessen der Universität und ihre Rechte als Arbeitgeberin sowie die Interessen der Universitätsangehörigen nicht beeinträchtigen,

5. im Jahresmittel einen Tag je Kalenderwoche nicht überschreiten.

Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Deklarationspflicht der Professorinnen und Professoren
§ 43. Die Professorinnen und Professoren deklarieren der Universitätsleitung auf Ende jedes Kalenderjahres die Ausübung der Nebenbeschäftigungen, deren Umfang, die damit verbundene Beanspruchung der Infrastruktur der Universität sowie die daraus erzielten Einnahmen.

Bewilligungspflicht
§ 44. Eine Bewilligung der Universitätsleitung ist grundsätzlich erforderlich, wenn Arbeitszeit oder Infrastruktur der Universität beansprucht oder ein Verwaltungsratsmandat übernommen wird.

Eine Nebenbeschäftigung einer Professorin oder eines Professors ist bewilligungspflichtig, wenn

1. die gesamten Nebenbeschäftigungen im Durchschnitt eines Jahres mehr als einen halben Tag je Kalenderwoche beanspruchen oder

2. aus den Nebenbeschäftigungen und damit zusammenhängenden finanziellen Beteiligungen der Professorin oder dem Professor voraussichtlich Bruttoeinnahmen von über 20% des universitären Bruttogehalts pro Jahr zufliessen oder

3. Infrastruktur der Universität beansprucht wird.

Die Übernahme von Verwaltungsratsmandaten ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.

Bestehen Zweifel, ob eine Nebenbeschäftigung mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar ist, so ist vor deren Übernahme die Universitätsleitung zu informieren.

Zuständigkeit
§ 45. Bewilligungen für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen erteilt die Universitätsleitung.

Beanspruchung von Personal
§ 46. Die Beanspruchung von Personal der Universität zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen von Professorinnen und Professoren ist nur ausnahmsweise zulässig und erfordert eine spezielle Bewilligung der Universitätsleitung.

Bewilligungsgesuch
§ 47. Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Nebenbeschäftigung einzureichen.

Das Gesuch gibt Auskunft über

1. die Art der Nebenbeschäftigung,

2. die mutmassliche zeitliche Belastung,

3. die voraussichtlichen Bruttoeinnahmen,

4. den Umfang der Inanspruchnahme von Infrastruktur der Universität,

5. die Entstehung weiterer Kosten für die Universität.

Entzug der Bewilligung
§ 48. Die Universitätsleitung kann die Bewilligung entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder wenn im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.

Abgabepflicht und Auflagen
§ 49. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen erteilt werden.

In Fällen, in denen die Nebenbeschäftigungen von Professorinnen und Professoren im Jahresmittel einen halben Tag je Kalenderwoche und die erzielten Bruttoeinnahmen 20% des universitären Bruttogehalts überschreiten, wird eine entsprechende Reduktion des Beschäftigungsgrades oder die Abgabe eines angemessenen Teils der Nebeneinnahmen durch die Universitätsleitung festgelegt.

Abgeltung von Infrastrukturkosten
§ 50. Die Benutzung von Infrastruktur der Universität für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen ist abzugelten. Die Universitätsleitung entscheidet über die Höhe der Abgaben.


3. Abschnitt: Privatärztliche Tätigkeit von Zahnärztinnen
und Zahnärzten


Bewilligung
§ 51. Die Universitätsleitung kann Professorinnen und Professoren die Bewilligung erteilen, innerhalb des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Patientinnen und Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln.

Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten, Oberärztinnen und Oberärzten, Oberassistentinnen und Oberassistenten kann die Bewilligung erteilt werden, wenn sie im Besitz eines schweizerisch anerkannten Zahnarztdiploms sind.


Im Übrigen finden die Regelungen der Verordnung über das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde FN8 Anwendung.


4. Abschnitt: Erfindungen

Eigentum und Gewinnbeteiligung
§ 52. Erfindungen, welche das Universitätspersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit macht, stehen – vorbehältlich der in Forschungsaufträgen getroffenen Vereinbarungen – im Eigentum der Universität.

Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.

Die Gewinnbeteiligung wird von der Universitätsleitung festgelegt; dabei sind die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Universität im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung sowie weitere Kosten anzurechnen.

Übertragung des Nutzungsrechts
§ 53. Überträgt die Universität das Nutzungsrecht auf die Erfinderin oder den Erfinder, hat sie oder er auf den Einnahmen aus der Verwertung eine angemessene Abgabe zu leisten, die von der Universitätsleitung festgelegt wird.

Dabei sind die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Universität im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung sowie weitere Kosten zu berücksichtigen.

Jeweils auf Ende eines Jahres sind die aus der Verwertung erzielten Einnahmen der Universitätsleitung zu melden.


5. Abschnitt: Urheberrechtlich geschützte Werke

Grundsatz
§ 54. Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk, das in Ausübung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen geschaffen wurde, bleiben bei der Urheberin oder beim Urheber, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.

Abgabepflicht
§ 55. Wenn aus der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken, welche die oder der Angestellte in Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, Nettoeinnahmen von insgesamt mehr als Fr. 30 000 pro Werk erzielt werden, entsteht eine Abgabepflicht.

Die oder der Abgabepflichtige setzt die Universitätsleitung darüber in Kenntnis und erteilt ihr über die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Universität Auskunft.

Höhe der Abgabe
§ 56. Die Abgabe wird von der Universitätsleitung festgelegt.

Sie beträgt in der Regel 10% der Nettoeinnahmen.

In besonderen Fällen kann sie bis auf 30% erhöht werden.


6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Vollzug
§ 57. Die gemäss dem 4. Teil festgesetzten Abgaben werden durch die Finanzabteilung der Universität erhoben.


5. Teil: Besondere Rechte und Pflichten der Professorinnen
und Professoren


1. Abschnitt: Allgemeines

Antrittsvorlesung
§ 58. Die Professorinnen und Professoren sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme der Lehrtätigkeit eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten.

Es kann darauf verzichtet werden, sofern die betroffene Person bereits einen solchen Vortrag an der Universität gehalten hat.

Lehrverpflichtungen
§ 59. Die Professorinnen und Professoren sind zur Durchführung von Lehrveranstaltungen verpflichtet.

Die Lehrverpflichtung beträgt in der Regel

1. 6–10 Semesterwochenstunden für ordentliche Professorinnen und Professoren,

2. 4–6 Semesterwochenstunden für ausserordentliche Professorinnen und Professoren,

3. 2–4 Semesterwochenstunden für nebenamtliche Extraordinarien,

4. 2–4 Semesterwochenstunden für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren.

Abweichungen können in begründeten Fällen von der Universitätsleitung verfügt werden.

Anrechnung von Weiterbildungstätigkeiten
§ 60. Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren können im Rahmen der Weiterbildung an der Universität Zürich bis zu zwei Semesterwochenstunden an die Lehrverpflichtung anrechnen lassen, sofern sie nicht separat entschädigt werden.

Prüfungen und Gutachten
§ 61. Die Professorinnen und Professoren sind verpflichtet, Prüfungen in ihrem Fachgebiet abzunehmen.

Sie haben für die Begutachtung von Diplomarbeiten, Dissertationen und Habilitationsschriften in ihrem Fachgebiet zur Verfügung zu stehen und als Gutachterinnen oder Gutachter in Berufungs- und ähnlichen Verfahren mitzuwirken.

Selbstverwaltung der Universität
§ 62. Die Professorinnen und Professoren übernehmen Ämter und Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Universität.

Sie sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Senats und der Fakultät verpflichtet.

Forschungssemester
§ 63. Die Professorinnen und Professoren haben ab dem 9. Semester im Durchschnitt alle sechs Jahre Anspruch auf ein Forschungssemester, in dem sie insbesondere von der Lehrverpflichtung entbunden sind.

Nebenamtliche Extraordinarien haben ab dem 9. Semester im Durchschnitt alle sechs Jahre für begründete Weiterbildungs- und Forschungsvorhaben Anspruch auf ein vorlesungsfreies Semester. Die Entschädigung für die ausgefallene Lehrtätigkeit richtet sich nach der durchschnittlichen Semesterentschädigung in den vorangegangenen zwei Jahren.

Bei besonderer Belastung kann die Universitätsleitung auf Antrag der Fakultät die Frist verkürzen.


2. Abschnitt: Führungsaufgaben

Rechte und Pflichten der Vorsteherinnen und Vorsteher und Direktorinnen und Direktoren von Instituten und Kliniken
§ 64. Den Vorsteherinnen und Vorstehern und Direktorinnen und Direktoren obliegt die Organisations- und Führungsverantwortung für ihr Institut, ihre Klinik und allfällige weitere Organisationseinheiten.


Vorbehalten bleibt für die Medizinische Fakultät die Regelung gemäss § 6 Universitätsgesetz FN5.

Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 65. Die Professorin oder der Professor ist für die Führung, Förderung und Betreuung der ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich.

Sie oder er erstellt auf Grund von Stellen- und Aufgabenbeschreibungen in Absprache mit den ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deren Pflichtenhefte.


3. Abschnitt: Altersrücktritt

Altersrücktritt
§ 66. Der Altersrücktritt erfolgt am Ende des Semesters, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird.

Vorzeitiger Rücktritt
§ 67. Hat sich der Staat oder die Universität an der Einkaufssumme beteiligt, ist der Altersrücktritt vor Vollendung des 65. Altersjahres in der Regel erst nach 15 tatsächlichen Dienstjahren, frühestens jedoch auf das der Vollendung des 60. Altersjahres folgende Semesterende möglich.

Eine Professorin oder ein Professor, die oder der vor dem 65. Altersjahr zurücktreten will, hat dies der Universitätsleitung zwei Jahre im Voraus zu erklären.


6. Teil: Vorsorgeeinrichtung

Grundsatz
§ 68. Das Personal der Universität ist in der Regel bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal FN4 zu versichern.
In besonderen Fällen kann der Universitätsrat eine Professorin oder einen Professor von der Pflicht zum Beitritt zu dieser Vorsorgeeinrichtung befreien.

Angehörige des Mittelbaus
§ 69. Befristet angestellte Angehörige des Mittelbaus sind in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) zu versichern.

Professorinnen und Professoren mit Ruhegehaltsanspruch
§ 70. Der Universitätsrat beschliesst die Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren FN7, die in der Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Professoren (WWPK) versichert sind. Die Ruhegehaltsverordnung FN7 bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat FN9.


7. Teil: Personalkommission

Aufgaben und Zusammensetzung
§ 71. Die Personalkommission ist

1. Konsultativorgan der Universitätsleitung in personalpolitischen Fragen,

2. Schlichtungsstelle bei Personalkonflikten.

Sie setzt sich zusammen aus einem Mitglied der Universitätsleitung, der Leiterin oder dem Leiter der Personalabteilung sowie je zwei Vertreterinnen oder Vertretern, die an der Universität angestellt sind, aus dem Kreis folgender Personalgruppen:

1. Professorinnen und Professoren,

2. Privatdozentinnen und Privatdozenten,

3. Mittelbau,

4. administratives und technisches Personal.

Wahl, Amtsdauer und Konstituierung
§ 72. Die Erweiterte Universitätsleitung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und, auf Vorschlag der Personalgruppen, die Mitglieder der Personalkommission. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

Im Übrigen konstituiert sich die Personalkommission selbst.

Konsultativorgan der Universitätsleitung
§ 73. Die Personalkommission kann der Universitätsleitung Massnahmen auf dem Gebiet der Personalpolitik vorschlagen.


Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grundsätze und Instrumente der Personalpolitik nach Massgabe des allgemeinen Personalrechts FN3 und dieser Verordnung.

Schlichtungsstelle
§ 74. Die Personalkommission kann von den Angestellten der Universität bei Arbeitskonflikten angerufen werden, insbesondere im Verhältnis

1. zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden oder

2. zwischen Mitarbeitenden.

Schlichtungsverfahren
§ 75. Die Personalkommission versucht eine unverzügliche Schlichtung des Konfliktes.

Sie kann, wenn sämtliche Beteiligten dazu ihr Einverständnis geben, insbesondere Urkunden heranziehen und Augenscheine vornehmen sowie weitere Angestellte als Auskunftspersonen anhören.

Im Übrigen bestimmt die Personalkommission das Verfahren.

Schweigepflicht
§ 76. Die Mitglieder der Personalkommission und sämtliche Beteiligte im Schlichtungsverfahren unterliegen der Schweigepflicht.

Diese Schweigepflicht besteht auch im Rahmen allfälliger ausserhalb des Schlichtungsverfahrens durchgeführter Verfahren fort.


8. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Abgabe der Erlasse
§ 77. Die Universitätsverwaltung übergibt den Angestellten unentgeltlich die massgebenden personalrechtlichen Erlasse bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und sorgt für die Information über Änderungen.

Bestehende Arbeitsverhältnisse
§ 78. Diese Verordnung gilt ab Inkrafttreten für alle zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse.

Professorinnen und Professoren mit Jahrgang 1939 und älter haben das Recht, bis zum Ende des Semesters nach Vollendung des 67. Altersjahres im Amt zu bleiben.

Unbefristet angestellte Oberassistierende
§ 79. Die Fakultäten entscheiden auf Antrag des Instituts innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung, ob die bisher unbefristet angestellten Oberassistierenden als unbefristet angestellte Inhaberinnen und Inhaber von wissenschaftlichen Stabsstellen oder als befristet oder unbefristet angestellte Oberassistierende weiterbeschäftigt werden sollen.

Der neue Status der vor Inkrafttreten dieser Verordnung unbefristet angestellten Oberassistierenden bewirkt keine Änderung der Stellenpläne.

Inkrafttreten
§ 80. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat FN9 am 1. Januar 2000 in Kraft.

FN1 OS 55, 541.
FN2 177.10.
FN3 177.10; 177.11; 177.111.
FN4 177.21.
FN5 415.11
FN6 415.111.
FN7 415.22.
FN8 415.431
FN9 Vom Regierungsrat am 17. November 1999 genehmigt.