Beschluss des Regierungsrates
über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen

(vom 30. Dezember 1980) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen
vom 26. Februar 1899 FN2,

beschliesst:

Regierungsrat und Direktionen

§ 1. FN17 Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates sowie zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Gesetzgebung oder besondere Beschlüsse des Regierungsrates übertragenen Aufgaben bestehen folgende Direktionen:

Abkürzungen
1. Direktion der Justiz und des Innern JI
2. Direktion für Soziales und SicherheitDS
3. FinanzdirektionFD
4. VolkswirtschaftsdirektionVD
5. GesundheitsdirektionGD
6. BildungsdirektionBI
7. BaudirektionBD

Der Staatsschreiber führt das Sekretariat des Regierungsrates und steht der Staatskanzlei (SK) vor.

Direktion der Justiz und des Innern
§ 2. FN17 In den Geschäftskreis der Direktion der Justiz und des Innern fallen insbesondere:

1. Zivilrecht und Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungsrecht und Konkursrecht, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind, insbesondere: 2. Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafvollzug, insbesondere:
3. Massnahmen staatsrechtlicher Natur im Verkehr mit anderen Kantonen, dem Bund oder dem Ausland,

4. Enteignungen,

5. Mietsachen, Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen,

6. Vollzug des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten FN7,

7. Jugendstrafverfahren,

8. Gemeindewesen, Änderung der Gemeindeeinteilung und der Gemeindegrenzen (bei Schulgemeinden in Verbindung mit der Bildungsdirektion), Zweckverbände, Finanzausgleich,

9. Aufsicht über die Bezirksräte, Änderung der Bezirksgrenzen,

10. Aufsicht über den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen,

11. Aufsicht über den Geschäftsgang der Steuerrekurskommissionen,

12. Wahlen und Abstimmungen, formelle Prüfung der Initiativbegehren,

13. Kantons- und Gemeindebürgerrecht,

14. Zivilstandswesen (einschliesslich Namensänderungen),

15. Stiftungswesen,

16. Kirchenwesen,

17. Feuerwehrwesen, Feuerpolizei und Gebäudeversicherung,

18. Staatsarchiv,

19. Statistisches Amt,

20. Kulturförderung.


§ 3. FN18

Direktion für Soziales und Sicherheit
§ 4. FN17 In den Geschäftsbereich der Direktion für Soziales und Sicherheit fallen insbesondere:

1. Staatsbeiträge an Einrichtungen für Erwachsene im Behinderten- und Sozialbereich,

2. Asylfürsorge und öffentliche Fürsorge,

3. Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Familienzulagen in der Landwirtschaft, soweit nicht die kantonale Sozialversicherungsanstalt zuständig ist,

4. Zusatzleistungen zur AHV/IV,

5. Vollzug des Kinderzulagengesetzes FN4, soweit nicht die kantonale Familienausgleichskasse zuständig ist,

6. Verteilung des Alkoholzehntels (ohne Prävention),

7. Kantonspolizei (Kriminal-, Sicherheits-, Verkehrs-, Flughafenpolizei),

8. Fremdenpolizei,

9. Gewerbepolizei (soweit nicht andere Direktionen zuständig sind), namentlich:
f) FN19 Bewilligung und Aufsicht über die berufsmässige transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung (Art. 406c OR) FN5,

10. Waffen- und Sprengstoffrecht,

11. Messwesen,

12. Strassenverkehr und Schifffahrt in verkehrspolizeilicher Hinsicht,

13. Bezug der kantonalen Verkehrsabgaben,

14. Strafregister,

15. Übertretungsstrafrecht,

16. Aufsicht über die Statthalterämter,

17. Militärwesen,

18. Jugend + Sport,

19. Zivilschutz,

20. Koordination der Gesamtverteidigung,

21. Passbüro,

22. Hundewesen.

§ 5. FN18


Finanzdirektion
§ 6. FN14 In den Geschäftskreis der Finanzdirektion fallen insbesondere:

1. Verwaltung des Finanzvermögens und der staatlichen Sondervermögen; Organisation des Rechnungswesens,

2. Staatsrechnung und Voranschlag,

3. Aufnahme von Fremdmitteln,

4. staatliche Beteiligungen an Unternehmungen, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind,

5. Finanzkontrolle,

6. Steuern, ausgenommen Militärpflichtersatz,

7. Dienstverhältnis und Besoldung des Staatspersonals, soweit nicht besondere Ausnahmen getroffen sind,

8. allgemeine Aus- und Weiterbildung des Staatspersonals, Lehrlingsausbildung,

9. Beamtenversicherungskasse,

10. Organisationsdienst,

11. Datenverarbeitung,

12. Abschluss von Versicherungsverträgen,

13. Schadenersatzansprüche gegen den Staat,

14. FN14 Verwaltung, Kauf und Verkauf von Liegenschaften, Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, soweit nicht die Baudirektion zuständig ist,

15. Salzregal, ausgenommen gesundheitspolizeiliche Anordnungen für den Salzverkauf,

16. Bergregal,


17. FN15

18. FN15

19. FN11 Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ).

Volkswirtschaftsdirektion
§ 7. FN14 In den Geschäftskreis der Volkswirtschaftsdirektion fallen insbesondere:

1. FN14 Industrie, Gewerbe und Handel (ausgenommen Handelsregister), insbesondere Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien, Einigungswesen, Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen,

2. Gewerbliches, kaufmännisches und landwirtschaftliches Bildungswesen,

3. Börsen- und Kreditwesen, Darleiher, Darlehens- und Kreditvermittler, Erteilung der Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch Lagerhalter (§ 44 Ziffer 13 EG zum ZGB) FN3,

4. Arbeitsnachweis und Arbeitsmarkt, Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge,

5. Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, Anpassung der öffentlichen Bautätigkeit an die Wirtschaftslage,


6. FN14 öffentlicher Verkehr und Koordination Gesamtverkehr,

7. FN14 Landwirtschaft, insbesondere landwirtschaftliche Schulen und Haushaltungsschulen, bäuerlicher Grundbesitz, Flurwesen, Tierzucht, Milchwirtschaft (soweit nicht die Gesundheitsdirektion zuständig ist),Obst- und Weinbau, Staatskeller,

8. FN18

9. FN18

10. Forstwesen und Staatsforstverwaltung,

11. Meliorationswesen,

12. FN15

13. Kriegswirtschaft, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind,

14. FN15

15. Förderung des Wohnungsbaus,


16. FN14 Luftverkehr, Flughafen (einschliesslich Tiefbau),

17. FN13 Naturschutz,

18. FN13 Fischerei, Jagd und Vogelschutz,

19. FN13 Bodenschutz.

Gesundheitsdirektion
§ 8. FN14 In den Geschäftskreis der Gesundheitsdirektion fallen insbesondere:

1. das gesamte Gesundheitswesen, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind, insbesondere:
g) FN17 gesundheitspolizeiliche Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, einschliesslich Fleischkontrolle,
i) FN16 Veterinärwesen (mit Ausnahme des Tierspitals sowie der Institute und Kliniken der Veterinärmedizinischen Fakultät), Viehhandel, Tierseuchen, Tierschutz,

2. Kranken- und Unfallversicherung,

3. FN14 Zusammenwirken mit der Bildungsdirektion bei der Besetzung von Hochschulprofessuren, die mit Kliniken verbunden sind.

§ 9. FN18

Bildungsdirektion
§ 10. FN14 In den Geschäftskreis der Bildungsdirektion fallen insbesondere:

1. das gesamte Unterrichtswesen, ausgenommen das berufliche Bildungswesen, insbesondere: 2. FN9 Jugendfürsorge, Jugendhilfe und Jugendheime,

3. Aufsicht über die kommunalen und privaten Erziehungsanstalten,

4. FN9 Förderung von Wissenschaft und Bildung,

5. FN8

Baudirektion 1. Bau und Unterhalt von Strassen und Brücken, Strassenpolizei (soweit nicht die Direktion der Polizei zuständig ist),

2. Wasserbau, Gewässernutzung, Gewässerschutz (soweit nicht die Direktion des Gesundheitswesens zuständig ist),

3. Oberaufsicht über den öffentlichen Grund,

4. Bewilligung der Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes,

5. Bau und Unterhalt der staatlichen Verwaltungsgebäude, der übrigen nichtrealisierbaren staatlichen Liegenschaften sowie der in ihre Verwaltung fallenden Fondsliegenschaften,

6. Bauliche Begutachtungen und öffentliches Baurecht, soweit für letzteres nicht andere Direktionen zuständig sind,

7. Erstellung und Unterhalt technischer Anlagen,

8. FN14 Raumplanung, Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie,

9. FN14 Energie und allgemeine Lufthygiene, soweit nicht für besondere Bereiche andere Direktionen zuständig sind,

10. Aufsicht über das Hauspersonal der staatlichen Verwaltungsgebäude,

11. FN13 Vermessungswesen, Änderung der Kantonsgrenzen,

12. FN13 Geographisches Informationssystem (GIS).

Staatskanzlei
§ 12. In den Geschäftskreis der Staatskanzlei fallen insbesondere:

1. Sekretariat des Regierungsrates,

2. Herausgabe des Amtsblattes und der Gesetzessammlung,

3. FN10

4. FN12

5. Beglaubigungen,

6. Weibeldienst,

7. FN16 Rekursabteilung des Regierungsrates.

§ 13. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 17. November 1960 aufgehoben.

FN1 OS 47, 612 und GS I, 290.
FN2 172.1.
FN3 230.
FN4 836.1.
FN5 SR 220.
FN6 SR 311.0.
FN7 SR 312.5.
FN8 Aufgehoben durch RRB vom 14. Juni 1995 (OS 53, 203). In Kraft seit 1. Juli 1995.
FN9 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 1995 (OS 53, 203). In Kraft seit 1. Juli 1995.
FN10 Aufgehoben durch RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 15). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN11 Eingefügt durch RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 15). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN12 Aufgehoben durch RRB vom 27. August 1997 (OS 54, 190).
FN13 Eingefügt durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 625). In Kraft seit 1. August 1998.
FN14 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 625). In Kraft seit 1. August 1998.
FN15 Aufgehoben durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 625).
FN16 Eingefügt durch RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 915). In Kraft seit 1. Januar 1999.
FN17 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 915). In Kraft seit 1. Januar 1999.
FN18 Aufgehoben durch RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 915).
FN19 Eingefügt durch RRB vom 22. Dezember 1999 (OS 56, 1). In Kraft seit 1. Januar 2000.