Geschäftsreglement
des Kantonsrates

(vom 22. Dezember 1980) FN1

I. Allgemeine Bestimmungen

Sitzungen
§ 1. Die Sitzungen finden in der Regel am Montagvormittag statt; sie dauern drei bis vier Stunden. Bei grosser Geschäftslast können Nachmittagssitzungen und bei Vorliegen dringender Sachgeschäfte Abendsitzungen anberaumt werden.
Die Mitglieder melden sich beim Ratssekretariat schriftlich an.

Abwesenheit
§ 2. Die Mitglieder dürfen nur bei dringender Verhinderung den Sitzungen fernbleiben. Im Verhinderungsfall müssen sie sich spätestens am nächsten Sitzungstag unter Angabe der Gründe beim Ratssekretariat schriftlich entschuldigen.
Fehlende Entschuldigungen bewirken eine Busse in der Höhe eines Sitzungsgeldes.

Wegfall des Sitzungsgeldes
§ 3. Mitglieder, die sich zu Beginn einer Sitzung eintragen, aber bei einem Namensaufruf im Sinne von § 4 des Geschäftsreglementes fehlen, ohne eine Entschuldigung hinterlegt zu haben, gehen des Sitzungsgeldes verlustig. FN12
Kein Anspruch auf das Sitzungsgeld besteht bei Verspätung um mehr als eine Stunde sowie bei Abwesenheit während mehr als zwei Stunden.

Namensaufruf
§ 4. Sinkt die Zahl der anwesenden Mitglieder unter 91, ordnet der Präsident einen Namensaufruf an.

Berichterstattung
§ 5. Berichterstatter, die sich verpflichten, über die Verhandlungen des Rates wahrheitsgemäss zu berichten, erhalten im Saal oder auf der Tribüne geeignete Plätze.
Die Berichterstatter werden zu den Sitzungen eingeladen und erhalten sämtliche Unterlagen zugestellt, sofern das Büro nicht in Ausnahmefällen etwas anderes beschliesst.
Die Berichterstatter sind gehalten, auf Begehren eines Redners oder des Büros unzutreffende Angaben zu berichtigen.
Der Ratspräsident kann von sich aus oder auf Wunsch des Büros Pressekonferenzen einberufen.

Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 6. Wird über die Frage beraten, ob die Öffentlichkeit für die Behandlung eines einzelnen Geschäfts auszuschliessen sei, müssen sich die Zuhörer und die Berichterstatter entfernen.

II. Verhandlungsordnung

1. Verhandlungsführung

Zuständigkeit des Präsidenten

§ 7. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Geschäfte. Dem Rat steht jedoch das Recht zu, die vorgeschlagene Liste zu ändern.
Der Präsident leitet die Verhandlungen, überwacht die Stimmenzähler, die Beachtung der Geschäftsordnung sowie die Wahrung der parlamentarischen Sitten und sorgt für Ruhe im Saal.

Geschäftsbehandlung
§ 8. Der Präsident nennt jeweils das zur Behandlung kommende Geschäft, erteilt das Wort für die Berichterstattung oder Begründung und eröffnet darauf die Diskussion.
Der Behandlung einer Vorlage im einzelnen geht in der Regel eine Eintretensdebatte voraus. Sie gibt den Mitgliedern Gelegenheit, grundsätzlich Stellung zu beziehen sowie Änderungsanträge anzumelden.

Worterteilung
§ 9. Das Wort steht jedem Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates zu. Der Präsident erteilt es in der Reihenfolge der Anmeldungen, doch sind die Mitglieder der vorberatenden Kommission in erster Linie berechtigt, den Bericht zu ergänzen oder ihre abweichenden Ansichten darzulegen.

Wortbegehren
§ 10. Zu sprechen befugt ist nur, wer das Wort begehrt hat und vom Präsidenten aufgerufen wird.
Wer über den in Beratung stehenden Gegenstand noch nicht gesprochen hat, besitzt den Vorrang vor denjenigen, die das Wort bereits ergriffen haben.

Redezeit

§ 11. FN14 Die Redezeiten im Rat werden wie folgt festgelegt:
Kommissionspräsidien max. 20 Minuten
Kommissionsmitglieder max. 10 Minuten
Vertreterinnen und Vertreter von Minderheitsanträgen pro Antrag max. 10 Minuten
Sprecherinnen und Sprecher von Fraktionen und von Parteien ohne Fraktionsstärke max. 10 Minuten
Erstunterzeichnende bei Parlamentarischen Vorstössen (Motion, Postulat, Parlamentarische Initiative und Interpellation) max. 10 Minuten
Übrige Referentinnen und Referenten max. 5 Minuten
Spricht jemand zum zweiten Mal zur selben Sache, beträgt die Redezeit max. 5 Minuten
Der Rat kann eine Änderung der Redezeit beschliessen.
Mit Ausnahme der Berichterstatterinnen und Berichterstatter von Kommissionen und der Vertreterinnen und Vertreter des Regierungsrates darf in der Regel kein Mitglied zum gleichen Gegenstand mehr als zweimal das Wort ergreifen. Ausgenommen sind persönliche Erklärungen.

Erklärungen
§ 12. Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen in knapper Form sind zulässig.
Persönliche Erklärungen dürfen höchstens zwei Minuten dauern und nur Themen beschlagen, die Gegenstand der unmittelbar vorangegangenen Sitzung oder der aktuellen Traktandenliste sind. Sie dienen der Abwehr von persönlichen Angriffen und der Klärung von Missverständnissen. FN8
Eine Diskussion über persönliche Erklärungen ist nicht zulässig. FN8

Wortentzug
§ 13. Entfernt sich ein Redner zu sehr von dem in Beratung stehenden Gegenstand, ermahnt ihn der Präsident, bei der Sache zu bleiben.
Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, insbesondere durch beleidigende Äusserungen gegen den Rat, gegen die Regierung oder gegen einzelne Mitglieder, ruft ihn der Präsident zur Ordnung.
Missachtet ein Redner die Mahnung, zur Sache zu sprechen, oder lässt er sich wiederholt eine Verletzung des parlamentarischen Anstandes zuschulden kommen, entzieht ihm der Präsident das Wort. Über Einsprachen gegen den Wortentzug entscheidet der Rat.
Spricht ein Redner trotz dem Wortentzug weiter oder verletzt er wiederholt den parlamentarischen Anstand, kann der Rat ihn für den Rest der Sitzung ausschliessen.

Ordnungsantrag

§ 14. Die Einreichung eines Ordnungsantrags unterbricht die Beratung über den Hauptgegenstand bis zu dessen Erledigung.

Rückkommensantrag
§ 15. Der Rat kann bis zum Ende der Beratung auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen. Der Antrag bedarf der Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern.

Schliessung der Rednerliste
§ 16. Der Rat kann auf Antrag des Präsidenten oder eines Mitglieds die Rednerliste schliessen. Vor diesem Beschluss erfolgte Wortmeldungen sind noch zu berücksichtigen.

Schlusswort
§ 17. Am Schluss der Beratung steht in jedem Fall dem Berichterstatter und allenfalls vor ihm den Vertretern von Kommissionsminderheiten sowie dem Regierungsrat das Wort zu.

Anträge
§ 18. Anträge sind dem Präsidenten spätestens nach der Begründung schriftlich zu unterbreiten.

2. Abstimmungen

Vorgehen
§ 19. Vor der Abstimmung gibt der Präsident dem Rat die Anträge und seine Auffassung über die Abstimmungsfolge bekannt.
Über Einsprachen gegen dieses Vorgehen entscheidet der Rat.

Reihenfolge
a) Grundsatz
§ 20. Über alle in der Beratung gestellten Anträge muss abgestimmt werden. Untergeordnete Änderungsanträge werden vor Änderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen bereinigt.

b) Mehrere Hauptanträge
§ 21. Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Hauptanträge vor, können sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht werden. In diesem Fall steht jedem Mitglied nur das Recht zu, für einen dieser Anträge zu stimmen.
Vereinigt keiner der Anträge die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich, wird entschieden, welcher der beiden Anträge, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt haben, ausscheidet. In der Folge wird das Verfahren fortgesetzt, bis einer der Anträge eine Mehrheit erlangt.

Stimmabgabe
§ 22. FN12 Die Stimmabgabe erfolgt, indem sich das Mitglied vom Sitz erhebt, oder sie geht unter Namensaufruf vor sich.
Der Namensaufruf wird auf Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern durchgeführt. Als Stimmende dürfen nur diejenigen Mitglieder gezählt werden, welche ihre Stimme unmittelbar nach Verlesen ihres Namens abgegeben haben. Die Abstimmungsfrage wird mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet. Im Protokoll wird festgehalten, wie die beim Verlesen ihres Namens anwesenden Mitglieder gestimmt haben und welche Mitglieder abwesend waren.

Einfaches Mehr
§ 23. Beschlüsse, für die kein qualifiziertes Mehr vorgeschrieben ist, werden mit einfachem Mehr gefasst.

Stichentscheid
§ 24. Der Präsident enthält sich der Stimme, doch steht ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Er ist berechtigt, diesen zu begründen.

Schlussabstimmung
§ 25. Die Schlussabstimmung über Verfassungsvorlagen und Gesetzesentwürfe erfolgt aufgrund der durch die Redaktionskommission bereinigten Vorlage.
Die Redaktionslesung von Gesetzesentwürfen findet frühestens vier Wochen nach Beendigung der ersten Beratung statt.

Auszählung der Stimmen
§ 26. Bei Schlussabstimmungen wird die Auszählung der Stimmen angeordnet.

Stimmabgabe in Büro und Kommissionen
§ 27. Bei der Abstimmung im Büro und in den Kommissionen stimmt der Präsident mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.
In den Kommissionen besteht für die Schlussabstimmung der Stimmzwang.

3. Wahlen

Grundsatz
§ 28. Für die durch den Rat und durch das Büro zu treffenden Wahlen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen FN2.

Stimmabgabe des Präsidenten
§ 29. Bei geheimen Wahlen stimmt der Präsident mit, bei offenen nur dann, wenn ein Stichentscheid erforderlich ist.

Geheime Wahlen
a) Stimmabgabe
§ 30. Bei geheimen Wahlen wird zunächst bei geschlossener Tür die Zahl der anwesenden Mitglieder festgestellt und in der Folge die Zahl der eingesammelten Stimmzettel ermittelt. Der Präsident gibt das Ergebnis zu Protokoll.
Übersteigt die Zahl der eingesammelten Stimmzettel diejenige der anwesenden Mitglieder, ist der Wahlgang nichtig und wird wiederholt.

b) Wahlzettel
§ 31. Wahlzettel, die den Namen des Kandidaten nicht einwandfrei erkennen lassen, sind ungültig.

c) Auszählung
§ 32. Die Stimmenzähler verlesen die auf den Wahlzetteln verzeichneten Namen. Der Präsident gibt das Ergebnis der Auszählung zu Protokoll.
Mit der Zustimmung des Rates kann die Auszählung ausserhalb des Ratssaales erfolgen.

Wahl des Büros und der Kommissionen
§ 33. Der Präsident und die Vizepräsidenten des Rates werden geheim gewählt.
Die Wahl der Sekretäre, der Stimmenzähler und der Mitglieder von Kommissionen erfolgt offen, sofern der Rat nicht die Durchführung des geheimen Wahlverfahrens beschliesst.

Offene Wahlen
§ 34. Für offene Wahlen gilt folgendes Verfahren:
a) Der Präsident fordert den Rat auf, Kandidaten vorzuschlagen. Fällt nur ein Vorschlag, wird der Vorgeschlagene als gewählt erklärt.
b) Werden die Namen mehrerer Kandidaten genannt, sind die anwesenden Mitglieder bei geschlossener Tür zu zählen. Die Zahl der Stimmen ist für jeden einzelnen in der gleichen Reihenfolge festzustellen, wie die Vorschläge gefallen sind.
c) Es werden höchstens drei Wahlgänge durchgeführt. Im ersten und zweiten Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten das einfache Mehr.
d) Der Präsident stimmt nur mit, wenn die beiden letzten noch in der Wahl stehenden Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten haben.
e) Dieses Verfahren ist sinngemäss anzuwenden, wenn mehrere Mandate zu besetzen sind.

4. Parlamentarische Vorstösse

Einreichung
§ 35. Parlamentarische Vorstösse sind dem Präsidenten schriftlich und unterzeichnet einzureichen.
Der Präsident bringt die Vorstösse den Mitgliedern spätestens an dem der Einreichung folgenden Sitzungstage unter Angabe von Gegenstand und Erstunterzeichner mündlich zur Kenntnis. Ihr Text wird den Mitgliedern zugestellt.
Der Präsident setzt die Motionen, Postulate, Parlamentarischen Initiativen und Interpellationen auf das Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände der nächsten Sitzung, sofern diese nicht früher als eine Woche nach Einreichung der Vorstösse stattfindet.
Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar auf Postulate im Sinne von § 22 Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes FN4, die bei der Behandlung des Voranschlages, der Jahresrechnung oder von Berichten eingereicht werden.

Rückzug

§ 35 a. FN15 Motionen und Postulate können bis vor der Überweisung an den Regierungsrat, Parlamentarische Initiativen bis vor der vorläufigen Unterstützung, Interpellationen bis vor der Behandlung im Kantonsrat von der erstunterzeichneten Person schriftlich beim Präsidium zurückgezogen werden.

Begründung
§ 36. Motionen, Postulate, Parlamentarische Initiativen und Interpellationen werden durch den Erstunterzeichner mündlich oder in knapper Form schriftlich begründet. Postulate im Sinne von § 22 Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes FN4, die bei der Behandlung des Voranschlages, der Jahresrechnung oder von Berichten eingereicht werden, sowie dringlich erklärte Interpellationen werden mündlich begründet.
Die schriftliche Begründung ist gleichzeitig mit dem Vorstoss einzureichen und wird den Mitgliedern zugestellt.
Anfragen können eine kurze Begründung enthalten.

Behandlung
a) Motion; Postulat
§ 37. Beantragt weder der Regierungsrat noch ein Mitglied des Rates, die Motion oder das Postulat abzulehnen, darf neben dem Erstunterzeichner nur der Vertreter des Regierungsrates das Wort ergreifen.
Der Wortlaut der Motion oder des Postulats darf im Laufe der Beratungen nicht geändert werden. Hingegen ist der Erstunterzeichner berechtigt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

b) Interpellation
§ 38. Ist die Interpellation von weniger als 20 Mitgliedern unterzeichnet, stellt der Präsident fest, ob sie von einer entsprechenden Zahl anwesender Mitglieder unterstützt wird.
Der Interpellant gibt eine Erklärung zur Antwort ab. Anschliessend kann der Rat Diskussion beschliessen. FN12
Interpellationen, die sich ausdrücklich auf § 34 f Abs. 3 Kantonsratsgesetz beziehen, werden innert vier Sitzungstagen nach Eingang der Antwort des Regierungsrates behandelt. FN11

5. Volks-, Einzel- und Behördeninitiativen

Behandlung
§ 39. Für die Behandlung von Volks-, Einzel- und Behördeninitiativen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Vorschlagsrecht des Volkes FN3.
Steht die vorläufige Unterstützung einer Einzel- oder einer Behördeninitiative zur Behandlung und liegen keine Wortbegehren vor, stellt der Präsident fest, ob mindestens 60 anwesende Mitglieder die Initiative vorläufig unterstützen.
Wird ein Antrag auf vorläufige Unterstützung oder auf Verweigerung der vorläufigen Unterstützung gestellt, steht jedem Mitglied des Rates und des Regierungsrates das Wort zu.

III. Organe des Rates und ihre Aufgaben

1. Büro

Vorsitz
§ 40. Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der erste und, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Vizepräsident den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und seiner Stellvertreter wählt der Rat einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Mitglieder.

Unterzeichnung
§ 41. Der Präsident oder einer der Vizepräsidenten unterzeichnet mit einem Sekretär die vom Rat ausgehenden Schriftstücke.

Erledigung von Beschwerden und Ausstandsbegehren

§ 41 a. FN13 Das Büro ist für die abschliessende Erledigung von Aufsichtsbeschwerden und Ausstandsbegehren gemäss § 44 Kantonsratsgesetz FN4 zuständig.

Kostenauflage
§ 42. Die Staatsgebühr gemäss § 40 des Kantonsratsgesetzes FN4 beträgt Fr. 30 bis Fr. 500. Bei besonders aufwendigen Fällen kann sie bis auf Fr. 1000 angesetzt werden. Bei der Festsetzung der Staatsgebühr ist dem Arbeitsaufwand und der Bedeutung der Sache Rechnung zu tragen.
Die Kostenrechnung richtet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden FN5 ist sinngemäss anwendbar.

Ratsprotokoll
a) Inhalt
§ 43. Das Protokoll enthält den wesentlichen Inhalt der Voten, die Anträge, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen sowie Disziplinarmassnahmen.
Ablehnende Stellungnahmen des Regierungsrates zu Motionen und Postulaten sowie Antworten auf Interpellationen werden in das Protokoll der Sitzung aufgenommen, an welcher die betreffenden Geschäfte behandelt werden. Antworten auf Anfragen werden im Protokoll der ihrem Eingang folgenden Sitzung festgehalten.

b) Einwendungen
83§ 44. Über Einwendungen entscheidet das Büro. Sein Entscheid kann an den Rat weitergezogen werden.

Akteneinsicht
§ 45. Den Mitgliedern steht jederzeit das Recht zu, Protokolle und Akten des Rates und seiner Kommissionen auf der Staatskanzlei einzusehen.
Über die Einsichtnahme Dritter entscheidet das Büro.

2. Kommissionen

Mitgliederzahlen
§ 46. FN10 Die ständigen Kommissionen weisen folgende Mitgliederzahlen auf:
a) die Finanzkommission: elf Mitglieder
b) die Geschäftsprüfungskommission: elf Mitglieder
c) die Raumplanungskommission: elf Mitglieder
d) die Justizverwaltungskommission: elf Mitglieder
e) die Kommission für die Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichtes der Kantonalbank: sieben Mitglieder
f) die Kommission für die Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichtes der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich: sieben Mitglieder
g) die Redaktionskommission: fünf Mitglieder
h) die Begnadigungskommission: neun Mitglieder
i) die Verkehrskommission: elf Mitglieder

§§ 47-54. FN9

Nichtständige Kommissionen
§ 55. Nach der Bestellung einer Kommission durch das Büro werden die Namen der Mitglieder dem Rat in der nächsten Sitzung mitgeteilt und im Protokoll festgehalten.
Der Ratspräsident kann ein Mitglied einer nichtständigen Kommission, das aus triftigen Gründen verhindert ist, an den Sitzungen teilzunehmen, durch ein anderes Mitglied ersetzen.

Orientierung der Öffentlichkeit
§ 56. Über die Kommissionsberatungen werden die Presse und die andern Medien bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses orientiert.
Zu diesem Zweck können nach Abschluss der Kommissionsberatungen, in Ausnahmefällen auch zur Erstattung von Zwischenberichten, Pressekonferenzen durchgeführt oder Pressemitteilungen abgegeben werden.
Die vorberatende Kommission und der Ratspräsident müssen der Orientierung zustimmen. Die Pressekonferenzen werden vom Ratspräsidenten einberufen und in der Regel auch geleitet. Pressemitteilungen sind ihm zur Genehmigung vorzulegen.

3. Fraktionen

Aufgaben
§ 57. Die Fraktionen befassen sich neben den Kommissionen mit der Vorberatung der Geschäfte und unterbreiten Vorschläge für die durch den Rat zu treffenden Wahlen.

Bestellung von Kommissionen

§ 58. Bei der Bestellung der Kommissionen sind die Fraktionen nach ihrer Stärke zu berücksichtigen.

Interfraktionelle Konferenz
§ 59. Die Interfraktionelle Konferenz bereitet insbesondere die durch den Rat zu treffenden Wahlen vor.
Die Grundsätze, die für die Ausrichtung von Sitzungsgeldern an die Mitglieder der Kommissionen gelten FN7, sind sinngemäss auf die Teilnahme an der Interfraktionellen Konferenz anwendbar.

IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 60. Dieses Geschäftsreglement ersetzt jenes vom 6. März 1972.
Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN6.
__________
FN1 OS 48, 171.
FN2 161.
FN3 162.
FN4 171.1.
FN5 682.
FN6 In Kraft seit 1. Oktober 1981 (OS 48, 181).
FN7 Siehe 171.12.
FN8 Fassung gemäss KRB vom 6. April 1987 (OS 50, 154).
FN9 Aufgehoben durch KRB vom 6. Juli 1992 (OS 52, 160).
FN10 Fassung gemäss KRB vom 6. Juli 1992 (OS 52, 160).
FN11 Eingefügt durch KRB vom 8. Februar 1993 (OS 52, 398).
FN12 Fassung gemäss KRB vom 8. Februar 1993 (OS 52, 398).
FN13 Eingefügt durch KRB vom 16. Juni 1997 (OS 54, 125). In Kraft seit 16. Juni 1997.
FN14 Fassung gemäss KRB vom 16. Juni 1997 (OS 54, 125). In Kraft seit 16. Juni 1997.
FN15 Eingefügt durch KRB vom 18. August 1997 (OS 54, 189). In Kraft seit 18. August 1997.