Verordnung
über die Finanzverwaltung
(Änderung)

(vom 13. Dezember 2000)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Finanzverwaltung vom 10. März 1982 wird wie folgt geändert:

Betriebsrechnungsstellen
§ 15. Die Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen und interen Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen werden den Amtsstellen belastet oder intern verrechnet.

Andere Aufwendungen können den Amtsstellen belastet oder intern verrechnet werden, sofern dies zur Ermittlung der Leistungsentgelte oder zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Interne Zinsen
§ 25. Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen, auf Verpflichtungen und Vorschüssen der Spezialfonds und Spezialfinanzierungen sowie auf Liegenschaften des Finanzvermögens werden zum Zinssatz von 4,5% auf dem jeweiligen Bilanzwert verrechnet.

Abs. 2 unverändert.

Kreditüberschreitung
§ 66. Abs. 1 bis 3 unverändert.

In den übrigen Fällen bewilligen die Direktionen Kreditüberschreitungen für jenen Betrag, der über den bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredit hinaus beansprucht wird, sofern der Betrag einer Differenzbegründung gemäss § 60 bedarf.

Die Verwaltung der Rechtspflege, die Direktionen und die Staatskanzlei melden der Staatsbuchhaltung die Kreditüberschreitungen.

II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Der Staatsschreiber:
FuhrerHusi