Geschäftsreglement
des Verfassungsrates des Kantons Zürich

(vom 14. Dezember 2000)

Der Verfassungsrat,

gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Verfassungsgesetz,

beschliesst:

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen


1. Abschnitt: Sitzungen

Konstituierung
§ 1. Das älteste Mitglied des Verfassungsrates eröffnet die konstituierende Sitzung und bezeichnet vorläufig zwei Sekretärinnen oder Sekretäre und zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.

Hierauf wählt der Rat eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten und, nachdem diese/dieser den Vorsitz übernommen hat, die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

Amtsjahr
§ 2. Das Amtsjahr des Verfassungsrates beginnt jeweils am 1. September.

Sitzungseinberufung
§ 3. Die Präsidentin/der Präsident beruft den Verfassungsrat zu den ordentlichen Sitzungen ein.

Zu weiteren Sitzungen beruft die Präsidentin/der Präsident die Mitglieder des Verfassungsrates auf Begehren der Geschäftsleitung oder auf Begehren von 25 Mitgliedern ein.

Einladung
§ 4. Die Einladung wird den Mitgliedern sowie dem Regierungsrat mit der Traktandenliste mindestens 12 Tage vor der Sitzung schriftlich zugestellt sowie im Amtsblatt und auf der Homepage des Verfassungsrates veröffentlicht.


2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Sitzungen
§ 5. Die Sitzungen finden in der Regel am Donnerstag statt. Sie beginnen um 16 Uhr und dauern drei bis vier Stunden. Bei grosser Geschäftslast können weitere Sitzungen und bei Vorliegen dringender Sachgeschäfte Abendsitzungen anberaumt werden.

Die Mitglieder tragen sich zu Beginn der Sitzung in eine Präsenzliste ein.

Abwesenheit
§ 6. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfall müssen sie sich spätestens am nächsten Sitzungstag beim Sekretariat schriftlich entschuldigen.

Weitere Tätigkeiten
§ 7. Als Tätigkeiten für den Verfassungsrat gelten neben der Teilnahme an den Sitzungen des Rates, der Kommissionen und der Geschäftsleitung insbesondere:

a) Besuche in der Verwaltung oder Teilnahme an Veranstaltungen in Ausübung des Amtes als Kommissionsmitglied,

b) offizielle Vertretungen des Verfassungsrates durch ein Mitglied der Geschäftsleitung.

Ausscheiden
§ 8. Der Rücktritt oder Wegzug aus dem Kanton ist der Präsidentin/ dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Erlischt ein Mandat wegen Tod, Rücktritt oder Wegzug, so veranlasst die Präsidentin/der Präsident die zuständige Stelle, den Nachrückenden oder die Nachrückende zu ermitteln. Der Verfassungsrat stellt die Wahl fest.

Entschädigungen
§ 9. Für Sitzungen des Verfassungsrates, der Kommissionen und der Geschäftsleitung sowie für jede weitere Tätigkeit im Sinn von § 7 dieses Reglements erhalten die Mitglieder des Verfassungsrates ein Sitzungsgeld und eine Spesenentschädigung.

Die Ansätze richten sich nach dem Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen.

Die Geschäftsleitung kann Pauschalentschädigungen und Spesenpauschalen festlegen.

Wegfall des Sitzungsgeldes
§ 10. Mitglieder, die sich zu Beginn einer Sitzung eintragen, aber bei einem Namensaufruf fehlen, ohne eine Entschuldigung hinterlegt zu haben, gehen des Sitzungsgeldes verlustig.

Kein Anspruch auf das Sitzungsgeld besteht bei Verspätung um mehr als eine Stunde sowie bei Abwesenheit während mehr als zwei Stunden.


3. Abschnitt: Medien und Öffentlichkeit

Medien
§ 11. Medienschaffende können sich bei der Geschäftsleitung akkreditieren. Sie verpflichten sich dabei, über die Verhandlungen des Rates wahrheitsgemäss zu berichten. Sie sind gehalten, auf Begehren einer Rednerin oder eines Redners sowie der Geschäftsleitung unzutreffende Angaben zu berichtigen.

Sie werden zu den Sitzungen eingeladen und erhalten sämtliche Unterlagen zugestellt, sofern die Geschäftsleitung nicht in Ausnahmefällen etwas anderes beschliesst.

Akkreditierte Medienschaffende erhalten im Saal oder auf der Tribüne geeignete Plätze.

Öffentlichkeit
§ 12. Die Sitzungen des Verfassungsrates sind öffentlich. Ausnahmsweise kann der Verfassungsrat die Öffentlichkeit für die Behandlung eines einzelnen Geschäfts ausschliessen.

Wird über die Frage beraten, ob die Öffentlichkeit für die Behandlung eines einzelnen Geschäfts auszuschliessen sei, müssen sich die Zuhörenden und die Medienschaffenden entfernen.

Die Präsidentin/der Präsident ist befugt, Personen, welche die Verhandlungen stören, wegzuweisen oder die Tribüne räumen zu lassen.

Ton- und Bildaufnahmen im Ratssaal und auf der Tribüne sind zulässig, soweit sie den Ratsbetrieb nicht behindern. Die Präsidentin/der Präsident kann Einschränkungen anordnen.

Orientierung der Öffentlichkeit
§ 13. Die Geschäftsleitung und die Kommissionen orientieren die Medien.

Die Orientierung erfolgt in der Form von schriftlichen Medienmitteilungen oder Medienkonferenzen. Die Medienkonferenzen werden in der Regel von der Ratspräsidentin oder vom Ratspräsidenten geleitet. Mindestens die Präsidentinnen oder die Präsidenten der betroffenen Kommissionen nehmen an der Medienkonferenz teil.

Erfolgt die Orientierung der Öffentlichkeit durch eine Kommission, so teilt die Kommission dies der Ratspräsidentin/dem Ratspräsidenten in der Regel vorgängig mit.

Grundsätzlich werden die Beschlüsse der Kommission mit dem Stimmenverhältnis, die wesentlichen Anträge sowie die in den Beratungen vertretenen hauptsächlichen Ansichten bekannt gegeben. Hingegen bleibt stets vertraulich, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben.

Die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der Kommissionen greifen einer allgemeinen Orientierung der Öffentlichkeit nicht vor.


Zweiter Teil: Organe des Verfassungsrates


1. Abschnitt: Geschäftsleitung

Zusammensetzung
§ 14. Die Geschäftsleitung des Verfassungsrates besteht aus 15 Mitgliedern, nämlich der Präsidentin/dem Präsidenten und den zwei Vizepräsidentinnen/-präsidenten (Präsidium) sowie 12 weiteren Mitgliedern.

Sie tritt auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten zusammen.

Wahl
§ 15. Die Geschäftsleitung wird vom Verfassungsrat in der konstituierenden Sitzung und dann jeweils in der letzten Sitzung des Amtsjahres für die Dauer eines Jahres bestellt.

Die abtretende Präsidentin/der Präsident ist für das folgende Jahr weder für den Vorsitz noch als Mitglied des Vizepräsidiums wählbar. Erfolgt die Wahl im Laufe des Amtsjahres, bleibt die Wählbarkeit bestehen.

Aufgaben der Geschäftsleitung
§ 16. Der Geschäftsleitung kommen folgende Aufgaben zu:

a) Vertretung des Verfassungsrates nach aussen,

b) Veröffentlichung der Wahlen und Beschlüsse des Verfassungsrates sowie der Ergebnisse der Abstimmungen im Amtsblatt,

c) Verkehr mit den Medien und Koordination der Öffentlichkeitsarbeit,

d) Erarbeitung des Terminplans und Antragstellung an den Verfassungsrat,

e) Planung und Koordination der Ratsgeschäfte sowie Überwachung des vom Verfassungsrat beschlossenen Terminplans,

f) Zuteilung und Überweisung der Geschäfte an die zuständigen Kommissionen,

g) Koordination der Arbeit der Kommissionen,

h) Verkehr und Koordination der Geschäfte mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat,

i) Wahl von zwei Ratssekretärinnen oder Ratssekretären,

j) Bestellung des Sekretariates des Verfassungsrates,

k) Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler,

l) Erarbeitung von Richtlinien für den Beizug von Sachverständigen und Beauftragten,

m) Übernahme der organisatorischen und administrativen Arbeiten, die der Verfassungsrat als Gesamtbehörde nicht erledigen kann.

Die Geschäftsleitung kann zur Behandlung aller dem Rat vorliegenden Geschäfte Antrag stellen. Sie sorgt für die Überprüfung des Verfassungsentwurfes oder einzelner Teile davon:

a) in sprachlicher und systematischer Hinsicht,

b) auf Klarheit und Verständlichkeit des Verfassungstextes,

c) auf inhaltliche Geschlossenheit und Widerspruchslosigkeit.

Sie zieht die Präsidentinnen/die Präsidenten der betroffenen Kommissionen zu den Beratungen bei. Es steht ihr frei, weitere Mitglieder der betroffenen Kommissionen beizuziehen.

Die Geschäftsleitung kann bei sachübergreifenden Geschäften weitere Kommissionen zum Mitbericht einladen. Der Mitbericht wird in den Bericht der Kommission an den Rat aufgenommen.

Aufgaben der Mitglieder des Präsidiums
§ 17. Der Präsidentin/dem Präsidenten des Verfassungsrates kommen folgende Aufgaben zu:

a) Leitung der Sitzungen des Verfassungsrates und der Geschäftsleitung,

b) Gewährleistung einer speditiven und effizienten Ratsarbeit,

c) Gewährleistung der Einhaltung dieses Reglements und des ordnungsgemässen Sitzungsablaufs,

d) Aufsicht über das Sekretariat.

Bei Verhinderung übernimmt ein Mitglied des Vizepräsidiums die Leitung der Sitzungen. Ist kein Mitglied des Präsidiums dazu in der Lage, wählt der Rat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Mitglieder.

Ein Mitglied des Präsidiums unterzeichnet mit einem Mitglied des Ratssekretariats die vom Verfassungsrat ausgehenden Schriftstücke.

Die Mitglieder des Vizepräsidiums unterstützen die Präsidentin/den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben.


2. Abschnitt: Kommissionen

Kommissionen
§ 18. Die Kommissionen zählen je 15 Mitglieder. Sie tragen folgende Bezeichnungen:

a) Allgemeine Grundsätze und Grundrechte,

b) Politische Rechte und Bürgerrecht,

c) Behördenorganisation,

d) Öffentliche Aufgaben,

e) Finanzordnung,

f) Gliederung des Kantons Zürich / Kirche und Staat.

Bei Bedarf kann der Verfassungsrat weitere Kommissionen einsetzen.

Die Mitglieder sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen werden vom Verfassungsrat für die Dauer eines Jahres gewählt.

Die Wahlen finden jeweils in der letzten Sitzung des Amtsjahres statt. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.

Kommissionssekretariate
§ 19. Die Kommissionen verfügen über ein Kommissionssekretariat zur Erledigung administrativer Aufgaben.

Die Kommissionssekretariate sind administrativ dem Sekretariat unterstellt. Die Einzelheiten der Organisation werden durch die Geschäftsleitung bestimmt.

Aufgaben der Kommissionen
§ 20. Die einzelnen Teile der Verfassung werden in den hierfür bestimmten Kommissionen vorberaten.

Die Kommissionen beraten die in ihren Sachbereich fallenden Geschäfte sowie weitere, ihnen zugewiesene Geschäfte und beschliessen darüber zuhanden der Fraktionen und des Rates.

Sie können im Rat einen Entscheid über Fragen aus dem ihnen zugewiesenen Themenbereich beantragen.

Sie erarbeiten die entsprechenden Verfassungsbestimmungen und stellen dem Rat Antrag.

Sie achten auf die Koordination mit andern Kommissionen, die gleiche oder ähnliche Fragen bearbeiten.

Vertretung des Regierungsrates
§ 21. Der Regierungsrat hat das Recht, seine Anträge und Berichte in den Kommissionen durch ein Mitglied vertreten zu lassen.

Mit Zustimmung der Kommission können sich die Mitglieder des Regierungsrates dafür auch von Angestellten der Verwaltung und sachverständigen Dritten begleiten lassen.

Sitzungen
§ 22. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

Die Kommissionen können beschliessen, die Anhörung von sachverständigen Dritten öffentlich durchzuführen.

Die Sitzungen finden nach Bedarf statt.

Koordinationssitzung
§ 23. Die Ratspräsidentin/der Ratspräsident lädt nach Bedarf die Präsidentin/den Präsidenten von Kommissionen zu einer Koordinationssitzung mit der Geschäftsleitung ein.

Verfahren
§ 24. Das Verfahren in den Kommissionen richtet sich sinngemäss nach den durch das Geschäftsreglement für den Verfassungsrat aufgestellten Vorschriften.

Berichterstattung und Anträge
§ 25. Die Kommissionen berichten dem Rat schriftlich oder mündlich über ihre Beratungen und stellen Anträge. Sie wählen eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Berichterstattung. Sie können für eine Minderheit eine eigene Berichterstattung bestimmen.

Die Kommissionen berichten schriftlich über Geschäfte, zu denen die Ratsmitglieder keine erläuternde amtliche Unterlage haben, sowie über einfache und unbestrittene Geschäfte. Sie können den Bericht mündlich ergänzen.

Wird ein Geschäft mündlich erläutert, beschränkt sich die Berichterstattung in der Eintretensdebatte auf politische Schwerpunkte und grundsätzliche Fragen. Sind mehrere Berichterstatterinnen und Berichterstatter bestimmt, teilen sie ihre Erläuterungen abschnittsweise oder nach bestimmten Gesichtspunkten untereinander auf.

Die Kommission stellt der Geschäftsleitung Antrag, in welcher Beratungsart das Geschäft im Rat behandelt werden soll.


3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Stellvertretung
§ 26. Die Mitglieder der Geschäftsleitung und der Kommissionen sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Für einzelne Sitzungen können die Fraktionen für Mitglieder, welche aus triftigen Gründen verhindert sind, eine Stellvertretung bestimmen. Das Präsidium ist über die Stellvertretung frühzeitig zu benachrichtigen.

Stimmabgabe
§ 27. Bei Abstimmungen stimmt die Präsidentin/der Präsident mit. Bei Stimmengleichheit zählt ihre/seine Stimme doppelt.

Für Schlussabstimmungen besteht Stimmzwang.

Protokolle
§ 28. Über die Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen wird ein Protokoll geführt.

Das Protokoll enthält den wesentlichen Inhalt der Voten, die Anträge im Wortlaut und die Art ihrer Erledigung sowie das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen.

Für Verhandlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Verfassungsbestimmung stehen, kann die Kommission Kurz- oder Beschlussprotokolle vorsehen.

Genehmigung der Protokolle
§ 29. Die Geschäftsleitung und die Kommissionen genehmigen ihre Protokolle in der Regel an der nächstfolgenden Sitzung.

Die Verhandlungen können für die Protokollierung auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind zu keinem anderen Zweck zu verwenden und werden gelöscht, sobald das Protokoll ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt ist.

Vertraulichkeit und Verteiler der Protokolle
§ 30. Die Protokolle sind vertraulich.

Die Protokolle der Kommissionen werden den Kommissionsmitgliedern, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten, den Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten sowie den Mitgliedern des Regierungsrates regelmässig zugestellt. Den übrigen Mitgliedern des Rates steht das Recht zu, die Protokolle einzusehen oder im Einzelfall Kopien daraus anzufordern. Die Geschäftsleitung kann dieses Recht auch sachverständigen Dritten gewähren.

Die Protokolle der Geschäftsleitung werden den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Kommissions- und den Fraktionspräsidentinnen/-präsidenten sowie den Mitgliedern des Regierungsrates regelmässig zugestellt. Den übrigen Mitgliedern des Rates steht das Recht zu, die Protokolle einzusehen oder im Einzelfall Kopien daraus anzufordern. Die Geschäftsleitung kann dieses Recht auch sachverständigen Dritten gewähren.


4. Abschnitt: Sekretariat

Leitung und Zusammensetzung
§ 31. Die Geschäftsleitung bestellt das Sekretariat.

Es ist der Präsidentin/dem Präsidenten des Verfassungsrates unterstellt.

Aufgaben des Sekretariates
§ 32. Das Sekretariat erledigt organisatorische und administrative Aufgaben sowie weitere Aufgaben, die ihm von der Präsidentin/vom Präsidenten übertragen werden. Es besorgt die Kanzleigeschäfte des Verfassungsrates. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Erstellung und Versand der Einladungen zu den Sitzungen des Verfassungsrates, der Geschäftsleitung sowie der Kommissionen im Auftrag der Ratspräsidentin/des Ratspräsidenten und der Präsidentinnen und der Präsidenten der Kommissionen,

b) Protokollführung in den Sitzungen des Verfassungsrates, seiner Geschäftsleitung und seiner Kommissionen,

c) Organisation des Weibeldienstes an den Sitzungen des Verfassungsrates,

d) Besorgung des Rechnungswesens des Verfassungsrates und seiner Organe,

e) Betreuung und Vermittlung von Sitzungsunterlagen und Dokumentationsmaterial.

Informationsrecht und Beizug von Sachverständigen
§ 33. Das Präsidium, die Geschäftsleitung und die Kommissionen können Mitglieder des Regierungsrates sowie Vertreterinnen und Vertreter der Direktionen zu Befragung und Auskunftserteilung einladen.

Das Präsidium, die Geschäftsleitung und mit Zustimmung der Geschäftsleitung auch die Kommissionen können Sachverständige beiziehen und rechtliche Fragen durch von ihnen bezeichnete Personen und Stellen abklären lassen.

Entschädigung
§ 34. Die Entschädigungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariates sowie für Sachverständige und Beauftragte werden durch die Geschäftsleitung festgelegt.


5. Abschnitt: Fraktionen

Fraktionsbildung
§ 35. Mindestens drei Mitglieder des Verfassungsrates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.

Jedes Mitglied des Verfassungsrates kann nur einer Fraktion angehören.

Bildung und Auflösung von Fraktionen sind der Geschäftsleitung schriftlich mitzuteilen.

Beitrag
§ 36. Die Fraktionen erhalten einen Beitrag an die Auslagen ihrer Tätigkeit. Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied.

Die Entschädigung richtet sich nach dem Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen.

Aufgaben
§ 37. Die Fraktionen befassen sich mit der Vorberatung der Geschäfte und unterbreiten Vorschläge für die durch den Rat zu treffenden Wahlen. Sie können dem Rat Anträge stellen.

Bestellung der Geschäftsleitung und der Kommissionen
§ 38. Bei der Bestellung der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden die Fraktionen nach ihrer Stärke im Rat berücksichtigt.


Dritter Teil: Verhandlungsordnung


1. Abschnitt: Vorschläge und Anregungen

Vorschläge von Ratsmitgliedern und von Mitgliedern des Regierungsrates
§ 39. Vorschläge von Ratsmitgliedern und von Mitgliedern des Regierungsrates zum Inhalt der Verfassung, zur Ergänzung oder Änderung der Geschäftsordnung oder zum Verfahren der Verfassungsrevision sind der Geschäftsleitung einzureichen. Diese überweist die Geschäfte an die zuständigen Kommissionen.

Vorbehalten sind abweichende Anordnungen dieses Geschäftsreglements.

Anregungen
§ 40. Anregungen, die dem Rat vom Kantonsrat, von Behörden der Gemeinden, von öffentlichrechtlichen Kirchen und anderen Körperschaften, von Verbänden, Interessengruppen und von einzelnen Personen aus der Bevölkerung zugehen und im Zusammenhang mit der Verfassungsrevision stehen, werden von der Geschäftsleitung einer Kommission zur Beurteilung überwiesen.

Die Kommissionen sind nicht verpflichtet, materiell auf solche Anregungen einzugehen. Sie berichten der Geschäftsleitung und begründen kurz ihre Entscheidung. Die Geschäftsleitung teilt die Entscheide den Anregungstellenden mit.

Die Anregungen sind schriftlich und von den verantwortlichen Personen unterzeichnet der Geschäftsleitung einzureichen.

Parlamentarische Initiative
§ 41. Die Mitglieder des Verfassungsrates sind berechtigt, zu einzelnen Abschnitten der neuen Kantonsverfassung Parlamentarische Initiativen in der Form ausgearbeiteter Entwürfe einzureichen.

Die Geschäftsleitung setzt die Parlamentarische Initiative auf die Traktandenliste einer der nächsten zwei Sitzungen des Verfassungsrates zur Feststellung, ob dieser sie vorläufig unterstützt. Wenn mindestens 34 anwesende Mitglieder die Parlamentarische Initiative vorläufig unterstützen, geht sie zu Bericht und Antrag an die zuständige Kommission.

Der Antrag der Kommission geht an den Verfassungsrat, der darüber entscheidet, ob und in welcher Form der vorgeschlagene Abschnitt in den Verfassungsentwurf aufgenommen wird.


2. Abschnitt: Verhandlungen im Verfassungsrat

Beschlussfähigkeit
§ 42. Der Verfassungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Für gültige Schlussabstimmungen im Sinn von § 68 dieses Reglements ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

Wird vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt, ordnet die Präsidentin/der Präsident einen Namensaufruf an. Sie/er kann die Abstimmung für kurze Zeit aussetzen. Stellt die Präsidentin/der Präsident fest, dass der Rat nicht beschlussfähig ist, hebt sie/er die Sitzung auf.

Verhandlungsgegenstände
§ 43. Die Verhandlungsgegenstände des Verfassungsrates sind:

a) Wahlen,

b) Beschluss über den Terminplan,

c) Anträge und Berichte der Kommissionen, Fraktionen, Geschäftsleitung und Mitglieder des Rates,

d) Anträge und Berichte von Mitgliedern des Regierungsrates,

e) Veranlassung von Volksabstimmungen,

f) weitere Geschäfte, die ihm Verfassung und Verfassungsgesetz zuweisen.

Liste der Verhandlungsgegenstände
§ 44. Vom Sekretariat wird eine Liste der Verhandlungsgegenstände mit folgendem Inhalt zusammengestellt:

a) die neu eingegangenen Geschäfte,

b) die bei der Kanzlei des Verfassungsrates liegenden Geschäfte,

c) die bei den Kommissionen oder der Geschäftsleitung liegenden Geschäfte.

Tagesordnung
§ 45. Die Präsidentin/der Präsident bestimmt mit der Einladung zur Sitzung die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände. Der Rat kann die vorgeschlagene Liste ändern.

Versand
§ 46. Anträge und Berichte von Kommissionen müssen mindestens 20 Tage vor ihrer Behandlung an die Mitglieder des Verfassungsrates versandt werden.

In dringenden Fällen kann der Verfassungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden auch dann die Behandlung eines Geschäfts beschliessen, wenn diese Frist nicht eingehalten worden ist.

Ausfertigung
§ 47. Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse des Verfassungsrates trägt die Unterschriften der Präsidentin/des Präsidenten und des Ratssekretariates.

Vorlagen, die zur Volksabstimmung gelangen, sind durch einen Bericht zu erläutern. Dieser soll kurz, sachlich und leicht verständlich sein, das Ergebnis der Schlussabstimmung im Verfassungsrat enthalten und auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung tragen.

Erste und zweite Lesung
§ 48. Der Rat kann nach der ersten Lesung eine zweite Lesung des zur Beratung stehenden Geschäfts beschliessen.

Der Verfassungsentwurf ist obligatorisch einer zweiten Lesung zu unterziehen.

Redaktion des Verfassungsentwurfs
§ 49. Nach Abschluss der Vorbereitungsarbeit der Kommissionen und Entgegennahme ihrer Berichte durch den Rat sorgt die Geschäftsleitung für die Erstellung des zusammenhängenden Entwurfs der neuen Verfassung und unterbreitet ihn mit ihrem Bericht dem Rat. Sie nimmt während der Detailberatung des Rates die erforderlichen redaktionellen Anpassungen vor und informiert den Rat hierüber laufend.

Nach Abschluss der ersten Lesung des Verfassungsentwurfs sorgt sie für dessen redaktionelle Überarbeitung und unterbreitet den bereinigten Entwurf mit ihrem Bericht dem Rat.


3. Abschnitt: Verhandlungsführung

Sitzungsleitung
§ 50. Die Präsidentin/der Präsident eröffnet, leitet und schliesst die Sitzung. Sie/er sorgt für die Beachtung dieses Reglements.

Sie/er sorgt für Ruhe und Ordnung im Saal und kann bei störender Unruhe die Verhandlungen für eine bestimmte Zeit unterbrechen oder die Sitzung schliessen.

Eintreten
§ 51. Der Rat berät, ob er auf ein Geschäft eintreten will. Er kann auf eine Eintretensdebatte verzichten, falls keine Anträge auf Nichteintreten oder Rückweisung gestellt sind.

Eintreten ist obligatorisch bei Anträgen und Berichterstattungen von Mitgliedern des Regierungsrates.

Wird auf die Vorlage eingetreten, folgt die Detailberatung. Der Rat kann beschliessen, eine Vorlage abschnittsweise, nach Sachgebieten oder in ihrer Gesamtheit zu beraten.

Beratung
§ 52. Die Beratung der Geschäfte dient dem öffentlichen Austausch der wesentlichen Entscheidungsargumente und der Meinungsbildung der Ratsmitglieder. Sie soll die unterschiedlichen Auffassungen zum Ausdruck bringen und die Entscheide verständlich machen.

Die Beratung besteht in der Regel aus Begründung oder Berichterstattung und Diskussion.

Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

Antragsrecht
§ 53. Die Mitglieder des Verfassungsrates können zu jedem traktandierten Verhandlungsgegenstand des Verfassungsrates Antrag stellen.

Mit Ausnahme der Ordnungsanträge sind die Anträge der Präsidentin/ dem Präsidenten in der Regel vor der Beratung des betreffenden Gegenstandes schriftlich einzureichen.

Rückweisung
§ 54. Ist der Rat auf eine Vorlage eingetreten, kann er sie ganz oder teilweise an die Kommission zur Überprüfung und Änderung zurückweisen.

Anträge auf Rückweisung können in der Begründung eine kurze Darstellung der verlangten Überprüfung oder Änderung enthalten.

Rückkommen
§ 55. Der Rat kann bis zum Ende der Beratung eines Geschäfts auf seine Beschlüsse zurückkommen. Der Antrag auf Rückkommen gilt als beschlossen, wenn der Rat dies beschliesst.

Worterteilung
§ 56. Im Rat kann nur sprechen, wer von der Präsidentin/vom Präsidenten das Wort erhält. Das Wort steht grundsätzlich jedem Mitglied des Verfassungsrates und des Regierungsrates zu und ist grundsätzlich in schriftdeutscher Sprache zu halten. Will die Präsidentin/der Präsident in der Sache sprechen, so gibt sie/er für diese Zeit den Vorsitz ab.

Auf Antrag der Geschäftsleitung kann der Rat Drittpersonen das Recht erteilen, im Rat zu sprechen.

Zuerst wird das Wort für die Begründung oder Berichterstattung erteilt, anschliessend für die Diskussion.

Die Präsidentin/der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner. Sie/er sorgt dabei für sachgemässe Erledigung und zweckmässige Gestaltung der Beratung. Massgebend sind die Rücksicht auf die verschiedenen Ansichten, der Wechsel von Rede und Gegenrede und die Reihenfolge der Anmeldung.

Berichterstatterinnen und Berichterstatter erhalten das Wort ausserhalb der Reihe, sobald sie es verlangen.

Redezeit
§ 57. Die Redezeit beträgt höchstens:

a) 20 Minuten für die Berichterstattung über Anträge der Geschäftsleitung und der Kommissionen,

b) 10 Minuten für die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher sowie für die Begründung von Minderheitsanträgen,

c) 5 Minuten für alle anderen Rednerinnen und Redner.

Wer zum zweiten Mal zum gleichen Punkt spricht, hat eine Redezeit von 5 Minuten. Mehr als zweimal spricht niemand zum gleichen Punkt.

Der Rat kann die Redezeit:

a) im Einzelfall verlängern,

b) für ganze Beratungen verkürzen.

Auf Antrag der Präsidentin/des Präsidenten oder eines Mitglieds kann der Rat die Rednerliste schliessen. Vor diesem Beschluss erfolgte Wortmeldungen sind noch zu berücksichtigen.

Wortentzug
§ 58. Wenn sich Rednerinnen und Redner zu sehr von dem in Beratung stehenden Gegenstand entfernen oder den gebührenden Anstand verletzen, kann ihnen die Präsidentin/der Präsident nach vorgängiger Ermahnung das Wort entziehen. Über Einsprachen gegen den Wortentzug entscheidet der Rat ohne Diskussion.

Wird einem Ratsmitglied das Wort entzogen, so kann es ihm in der Beratung zum gleichen Traktandum nicht mehr erteilt werden.

Ausschluss von der Sitzung
§ 59. Spricht ein Ratsmitglied trotz des Wortentzugs weiter oder verletzt es wiederholt den gebührenden Anstand, kann es vom Rat auf Antrag der Präsidentin/des Präsidenten für den Rest der Sitzung ausgeschlossen werden. Über den Antrag findet keine Diskussion statt.

Ordnungsantrag
§ 60. Die Einreichung eines Ordnungsantrags unterbricht die Beratung über den Hauptgegenstand bis zu dessen Erledigung. Der Ordnungsantrag muss sich auf die Behandlung des in Beratung stehenden Gegenstands oder die Traktandenliste beziehen.

Die Präsidentin/der Präsident kann die Worterteilung auf das antragstellende Ratsmitglied und auf eine Sprecherin oder einen Sprecher je Fraktion beschränken.

Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen
§ 61. Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen in knapper Form sind zulässig.

Persönliche Erklärungen dürfen höchstens 2 Minuten dauern. Sie dienen der Abwehr von persönlichen Angriffen und der Klärung von Missverständnissen.

Eine Diskussion findet nicht statt.

Schluss der Beratung
§ 62. Die Präsidentin/der Präsident schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird oder der Rat den Schluss der Beratung beschliesst.


4. Abschnitt: Abstimmungen

Vorgehen
§ 63. Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin/der Präsident dem Rat die Anträge und seine Auffassung über die Abstimmungsfolge bekannt.

Über Einsprachen gegen dieses Vorgehen entscheidet der Rat.

Reihenfolge
§ 64. Über alle in der Beratung gestellten Anträge muss abgestimmt werden. Untergeordnete Änderungsanträge werden vor Änderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen bereinigt.

Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Hauptanträge vor, können sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht werden. In diesem Fall steht jedem Mitglied nur das Recht zu, für einen dieser Anträge zu stimmen.

Vereinigt keiner der Anträge die Mehrheit der stimmenden Mitglieder auf sich, wird entschieden, welcher der beiden Anträge, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt haben, ausscheidet. In der Folge wird das Verfahren fortgesetzt, bis einer der Anträge eine Mehrheit erlangt.

Stimmabgabe
§ 65. Die Stimmabgabe erfolgt, indem sich das Mitglied vom Sitz erhebt, oder sie geht unter Namensaufruf vor sich.

Der Namensaufruf wird auf Verlangen von mindestens 25 Mitgliedern durchgeführt. Als Stimmende dürfen nur diejenigen Mitglieder gezählt werden, welche ihre Stimme unmittelbar nach Verlesen ihres Namens abgegeben haben.

Die Abstimmungsfrage wird mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet. Im Protokoll wird festgehalten, wie die beim Verlesen ihres Namens anwesenden Mitglieder gestimmt haben und welche Mitglieder abwesend waren.

Einfaches Mehr
§ 66. Beschlüsse, für die kein Quorum vorgeschrieben ist, werden mit einfachem Mehr gefasst.

Stichentscheid
§ 67. Die Präsidentin/der Präsident enthält sich der Stimme, doch steht ihr/ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Sie/er ist berechtigt, diesen zu begründen.

Schlussabstimmung
§ 68. Die Schlussabstimmung über Verfassungsvorlagen erfolgt unter Namensaufruf nach der redaktionellen Bereinigung der Vorlage.

Auszählung der Stimmen
§ 69. Bei der Schlussabstimmung werden die Stimmen ausgezählt.


5. Abschnitt: Wahlen

Offene und geheime Wahlen
§ 70. Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht 25 Ratsmitglieder eine geheime Wahl verlangen.

Offene Wahlen
§ 71. Für offene Wahlen gilt folgendes Verfahren:

a) Die Präsidentin/der Präsident fordert den Rat auf, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen. Fällt nur ein Vorschlag, wird die vorgeschlagene Person als gewählt erklärt.

b) Werden die Namen mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten genannt, sind die anwesenden Mitglieder bei geschlossener Tür zu zählen. Die Zahl der Stimmen ist für jede kandidierende Person in der gleichen Reihenfolge festzustellen, wie die Vorschläge gefallen sind.

c) Es werden höchstens drei Wahlgänge durchgeführt. Im ersten und zweiten Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten das einfache Mehr.

d) Die Präsidentin/der Präsident stimmt nur mit, wenn die beiden letzten noch in der Wahl stehenden Kandidierenden gleich viele Stimmen erhalten haben.

e) Dieses Verfahren ist sinngemäss anzuwenden, wenn mehrere Mandate zu besetzen sind.

Die Tür bleibt während des ganzen Wahlverfahrens geschlossen.

Entspricht die Zahl der vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden, erfolgt stille Wahl. Die Präsidentin/der Präsident erklärt die Vorgeschlagenen für gewählt.

Geheime Wahlen
§ 72. Für geheime Wahlen gilt folgendes Verfahren:

a) Bei geheimen Wahlen wird zunächst bei geschlossener Tür die Zahl der anwesenden Mitglieder festgestellt und in der Folge die Zahl der eingesammelten Stimmzettel ermittelt. Die Präsidentin/der Präsident gibt das Ergebnis zu Protokoll.

b) Übersteigt die Zahl der eingesammelten Stimmzettel diejenige der anwesenden Mitglieder, ist der Wahlgang nichtig und wird wiederholt.

c) Wahlzettel, die den Namen der Kandidatin oder des Kandidaten nicht einwandfrei erkennen lassen, sind ungültig.

d) Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler verlesen die auf den Wahlzetteln verzeichneten Namen. Die Präsidentin/der Präsident gibt das Ergebnis der Auszählung zu Protokoll.

e) Mit der Zustimmung des Rates kann die Auszählung ausserhalb des Ratssaals erfolgen.

f) Es werden höchstens drei Wahlgänge durchgeführt. Im ersten und zweiten Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten das einfache Mehr.

g) Bei geheimen Wahlen stimmt die Präsidentin/der Präsident mit.

h) Dieses Verfahren ist sinngemäss anzuwenden, wenn mehrere Mandate zu besetzen sind.

Die Tür bleibt während des ganzen Wahlverfahrens geschlossen.

Ergänzendes Recht
§ 73. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Wahlgesetzes.


6. Abschnitt: Protokoll des Verfassungsrates

Protokoll
§ 74. Über die Sitzungen des Verfassungsrates wird ein Protokoll geführt, das der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Inhalt
§ 75. Das Protokoll enthält die schriftlichen Berichterstattungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen, die Voten, die Anträge, ihre Begründung und die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen, Disziplinarmassnahmen sowie erstunterzeichnende Person und Gegenstand von eingereichten Anträgen.

Einwendungen
§ 76. Über Einwendungen entscheidet die Geschäftsleitung. Ihr Entscheid kann an den Rat weitergezogen werden.

Genehmigung
§ 77. Das Protokoll des Verfassungsrates wird durch die Geschäftsleitung oder durch einen von ihr beauftragten Ausschuss genehmigt.


Vierter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorbereitende Sitzungen der Interfraktionellen Konferenz
§ 78. Die Entschädigung für die Mitglieder der Interfraktionellen Konferenz zur Vorbereitung der konstituierenden Sitzung des Verfassungsrates erfolgt nach § 9 dieses Reglements.

Sekretariat
§ 79. Bis zur Bestellung des Sekretariates trifft die Geschäftsleitung eine sachgerechte Übergangslösung.

Medien
§ 80. Bis zur Akkreditierung der Medienschaffenden durch die Geschäftsleitung gelten die beim Kantonsrat akkreditierten Medien auch für den Verfassungsrat als akkreditiert.

Änderungen dieses Reglements
§ 81. Das Geschäftsreglement kann durch Beschluss des Verfassungsrates revidiert werden.

Ergänzendes Recht
§ 82. Findet eine Frage durch die Anwendung dieses Reglementes keine oder keine zufriedenstellende Beantwortung, kommen die Bestimmungen des Kantonsratsgesetzes (LS 171.1), des Geschäftsreglementes des Kantonsrates (LS 171.11) sowie dessen Ausführungsbestimmungen zur Anwendung.

Publikation
§ 83. Das Geschäftsreglement wird in der kantonalen Gesetzessammlung publiziert.

Inkrafttreten
§ 84. Dieses Geschäftsreglement ersetzt das provisorische Geschäftsreglement vom 13. September 2000. Es tritt mit seiner Annahme durch den Verfassungsrat in Kraft.

Im Namen des Verfassungsrates

Der Präsident: Die Sekretärin:
Bruno Baur Monika Spring