Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern
über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (BAV)
(Änderung)

(vom 8. März 2001)

Die Direktion der Justiz und des Innern,

gestützt auf § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926,

verfügt:

I. Die Verfügung über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vom 30. Juli 1999 wird wie folgt geändert:

Geltungsbereich
§ 1. Für die in den Anhängen aufgeführten Aufgabenbereiche können planmässige lineare Abschreibungen vorgenommen werden. Die Abschreibungen richten sich unter Vorbehalt dieser Verfügung nach den in den Anhängen aufgeführten Regelungen in der jeweils geltenden Fassung.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Neubewertung von Verteilanlagen der Elektrizitätsversorgung
§ 5 a. Für Verteilanlagen der Elektrizitätsversorgung kann beim Wechsel der Abschreibungsmethode eine Neubewertung der Anlagen und Anlagenteile erfolgen.

An Stelle des Restbuchwertes nach § 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes können die Anlagen und Anlagenteile zu dem Wert bewertet werden, der sich ergibt, wenn an Stelle der degressiven oder der bewilligten linearen Abschreibung seit Anschaffung oder Erstellung der Anlagen und Anlagenteile betriebswirtschaftliche Abschreibungen vorgenommen worden wären.

II. Die Änderung tritt ab 1. Januar 2001 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Direktion der Justiz und des Innern
Notter