Reglement
zur Umsetzung der Personalverordnung
der Zürcher Fachhochschule

(vom 29. Mai 2001)

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf die Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF) vom 29. August 2000,

beschliesst:

A. Allgemeines

Geltungsbereich
§ 1. Dieses Reglement gilt für die staatlichen Hochschulen der Zürcher Fachhochschule.

Rahmenstellenplan
§ 2. Dem Fachhochschulrat obliegt die Schaffung neuer oder die Aufhebung bestehender Stellen ab Lohnklasse 25.

Der Anteil des Personalaufwands der Hochschule darf nicht zu einer Überschreitung der gemäss Jahreskontrakt gesamthaft bewilligten Mittel führen.


B. Arbeitszeit

Jahresarbeitszeit

§ 3. Die Jahresarbeitszeit der Dozierenden beläuft sich bei einem Beschäftigungsgrad von 100% auf brutto 2184 Stunden (52 Wochen zu 42 Stunden). Die Netto-Jahresarbeitszeit beträgt nach Abzug von Feiertagen und Ferien 1932 Stunden FN1.

Von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird, reduziert sich die Jahresarbeitszeit auf 1890 Stunden, von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, auf 1848 Stunden FN1.
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die jährliche Arbeitszeit auf Grund des reduzierten Beschäftigungsgrades ermittelt.

Verteilung
§ 4. Die Jahresarbeitszeit verteilt sich auf zwei Unterrichtssemester und auf die unterrichtsfreie Zeit.

Ferien sind grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen.

Berücksichtigte Arbeitsleistungen
§ 5. An die Jahresarbeitszeit angerechnet werden gemäss Berufsauftrag der Dozierenden Arbeitsleistungen im Bereich der Lehre, der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen, die Übernahme von Funktionen und Spezialaufgaben für die Hochschule sowie Aufwand für die persönliche Weiterbildung.

Die Berücksichtigung erfolgt nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.

Lehre
§ 6. Eine Lektion im Rahmen der Aus- und Weiterbildung wird in der Regel mit 2,0 bis 2,5 Arbeitsstunden angerechnet. Die Schulleitung legt den Umrechnungsfaktor unter Berücksichtigung des Aufwandes fest.

Im Durchschnitt soll der Umrechnungsfaktor der Hochschule 2,3 Arbeitsstunden für eine Lektion nicht übersteigen.

Umrechnung von Lektionen
§ 7. Im Umrechnungsfaktor 2,0 bis 2,5 Arbeitsstunden für eine Lektion sind inbegriffen:

- Planung, Vor- und Nachbearbeitung des Unterrichts,

- Erteilen des Unterrichts, einschliesslich der Leistungsbeurteilung (Klausuren usw.),

- Aktualisierung des Unterrichtsstoffes,

- administrative Arbeiten im Zusammenhang mit dem Unterricht,

- Teilnahme an Departements-, Fach- und Prüfungskonferenzen und vergleichbaren Veranstaltungen,

- Absprachen innerhalb der eigenen Fachschaft und mit andern Fachschaften.

Zusätzliche Anrechnung
§ 8. Der Aufwand für Aufnahme-, Vordiplom- und Schlussdiplomprüfungen sowie für Diplomarbeiten und vergleichbare Arbeiten wird gesondert berücksichtigt.

Die Schulleitung legt die anrechenbaren Arbeitsstunden fest.

Besondere Anrechnung
§ 9. Für spezielle Lehr- oder Betreuungsformen wie Einzel- und Kleingruppenunterricht oder die Betreuung Studierender im Berufspraktikum legt die Schulleitung die Umrechnungsfaktoren fest. Sie ist dabei nicht an den Rahmen von § 6 Abs. 1 gebunden.

Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen
§ 10. Im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen wird die zu leistende Arbeitszeit in der Leistungsvereinbarung oder im Projektauftrag festgelegt.

Funktionen und Spezialaufgaben
§ 11. Für die Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen mit besonderem Auftrag sowie für Spezialaufgaben, z. B. im Management oder in der Schulentwicklung, legt die Schulleitung die anrechenbaren Arbeitsstunden fest.

Persönliche Weiterbildung
§ 12. Die anrechenbare Arbeitszeit für persönliche Weiterbildung wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

Sie soll bei einem Beschäftigungsgrad von 100% in der Regel 168 Stunden pro Jahr, wovon 126 Stunden mit Nachweis, nicht übersteigen.


C. Ständige Funktionszulagen

Festsetzung
§ 13. Der Fachhochschulrat legt auf Antrag des Schulrats für jede Hochschule die ständigen Funktionszulagen der Mitglieder der Schulleitung sowie der Vorsteherinnen und Vorsteher von Departementen, Instituten und weiteren Organisationseinheiten fest.

Bezogen auf einen Jahreslohn von Erfahrungsstufe 2 der Lohnklasse 26 gelten die folgenden Höchstansätze:

- Rektorin/Rektor 20%

- Prorektorin/Prorektor 15%

- Departementsleiterin/Departementsleiter 15%

- Übrige Funktionen 10%


D. Einreihung der Dozierenden in Lohnklassen

Einreihung in die Lohnklassen 22 bis 24
§ 14. Dozierende, welche die Anforderungen von § 14 PVF erfüllen, werden entsprechend ihrer Tätigkeit in den Leistungsbereichen Lehre in der Aus- und Weiterbildung, anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen wie folgt eingereiht:

1. bei Tätigkeit in einem der Leistungsbereiche (in der Regel Lehre) in Lohnklasse 22,

2. bei mehrjähriger Bewährung in einem der Leistungsbereiche und Übernahme erweiterter Aufgaben und Verantwortungen oder bei Tätigkeit in verschiedenen Leistungsbereichen in Lohnklasse 23,

3. bei Tätigkeit in verschiedenen Leistungsbereichen, Erfolgsnachweis in Wissenstransfer sowie Übernahme erweiterter Aufgaben und Verantwortungen in Lohnklasse 24.

Der Aufstieg von Lohnklasse 22 in Lohnklasse 23 kann bei Nachweis besonderer wissenschaftlicher oder richtungsspezifischer Qualifikation frühestens nach einem Jahr erfolgen.

Einreihung in Lohnklasse 25
§ 15. Die Einreihung von Dozierenden in Lohnklasse 25 oder in die frankenmässig gleiche Leistungsklasse ist nur im Rahmen der vom Fachhochschulrat bewilligten Stellen zulässig.

Anrechnung von Dienstjahren
§ 16. Gesamthaft sind Dienstjahre nur so weit anrechenbar, als die Gleichbehandlung bisheriger Dozierender gewährleistet bleibt.

Unter Vorbehalt von Abs. 1 gelten bei Neuanstellungen für die Anrechnung von Dienstjahren entsprechend dem Beschäftigungsgrad folgende Grundsätze:

1. Voll angerechnet wird der nach Abschluss der massgebenden Ausbildung an einer öffentlichen Mittel-, Berufs- oder Hochschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistete Schuldienst.

2. Voll angerechnet werden kann die praktische Tätigkeit in Berufen der Ausbildungsrichtung, in der Unterricht erteilt wird.

3. Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf anderen Schulstufen, Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen sowie Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit.

4. Nicht anrechenbar sind Jahre, in denen kein Stufenaufstieg gewährt wurde.


E. Mittelbau

Wissenschaftliche Mitarbeitende und Assistierende
§ 17. Wissenschaftliche Mitarbeitende und Assistierende werden entsprechend den Anforderungen und den erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen in die gemäss § 22 PVF massgebenden Klassen eingereiht.


F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Überführung der Dozierenden
§ 18. Die Neueinreihungen richten sich nach § 46 PVF in Verbindung mit § 14 dieses Reglements.

Die Überführung bisheriger Dozierender, welche die Anforderungen von § 14 PVF nicht erfüllen, erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Kriterien. Die Schulleitung legt die Modalitäten der Nachqualifikation fest.

Die Dozierenden der Hochschule für Gestaltung und Kunst Zürich sind vor der Überführung gemäss Abs. 1 entsprechend ihrer Funktion und bisherigen Besoldung in das Lohnsystem der Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 einzureihen.

Überführung des Mittelbaus
§ 19. Neueinreihungen der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und der Assistierenden richten sich nach § 22 PVF in Verbindung mit § 17 dieses Reglements, wobei § 46 Abs. 4 PVF analog Anwendung findet.

Inkrafttreten
§ 20. Dieses Reglement tritt auf Beginn des Wintersemesters 2001/02 in Kraft.

Es gilt von diesem Zeitpunkt an für die Zürcher Hochschule Winterthur und die Hochschule für Gestaltung und Kunst Zürich.

Bei Anfechtung der Überführungsverfügung gilt im Einzelfall bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses im Umfang des Streitgegenstandes bisheriges Recht.

Im Namen des Fachhochschulrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Bühler



FN1 Fassung gemäss Beschluss des Fachhochschulrates vom 19. Juni 2001.