Beschluss des Regierungsrates
über die Allgemeinverbindlicherklärung
der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2001
zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999
für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich

(vom 22. August 2001)

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956,

beschliesst:

I. Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 1. April 2001 zum Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März 1999 werden allgemein verbindlich erklärt.

II. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich.

III. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betriebsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständigen Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen.

IV. Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassadenisoleur.

Zu den Berufsarbeiten des Gipsers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.

V. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe und Betriebsteile. Ausgenommen sind:

a) das kaufmännische Personal,

b) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung (zum Beispiel Geschäftsführer und Laufpoliere),

c) Lehrlinge,

d) Berufschauffeure.

Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgemein verbindlichen Bestimmungen.

VI. Die nachfolgenden, allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Ziffer II umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs sowie ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen nach Ziffern III–V erfüllen und im Geltungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen: Artikel 6.1.3, 7.1.1, 7.1.2, 7.3.1, 7.3.2, 7.6.1, 7.6.3, 7.7, 8.1.1, 8.1.2, 8.2.1, 8.2.2, 8.2.3, 8.3.1, 9.1.1, 9.1.2, 9.2, 9.5, 9.6, 10.1, 10.2, 10.3, 11.1, 11.2, 11.3, 11.4, 11.5 (Art. 11 generell ab dem 2. Beschäftigungsmonat in der Schweiz), 13.1, 13.2, 13.3, 13.4.1 und 13.4.2.

VII. Dieser Beschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Publikation im Amtsblatt auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft und gilt, unter Vorbehalt der Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956, analog zum Gesamtarbeitsvertrag vom 31. März 1999 bis 31. März 2005.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi


Vom Bund genehmigt am 5. Oktober 2001.

Publiziert im Amtsblatt Nr. 42 vom 19. Oktober 2001, S. 1267 f.

Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 31. März 1999 können bei der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ), Räffelstrasse 32, 8090 Zürich, bezogen werden.