Verordnung
der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen (AVO FH)

(vom 17. Mai 2001)

Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK),

gestützt auf Art. 2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 und das SDK-Statut vom 13. Mai 1982,

beschliesst:

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

Kantonale oder kantonal anerkannte Fachhochschuldiplome werden von der SDK anerkannt, wenn sie die in dieser Verordnung festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.

2. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2 Konformität mit dem Profil

Der Studiengang entspricht dem von der SDK erlassenen Profil des Fachhochschulbereichs Gesundheit.

Art. 3 Ausbildungsziele

1 Die Studiengänge vermitteln eine praxis- und berufsfeldorientierte Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage.

2 Die Diplomierten sind insbesondere fähig:
a. ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft, Technik und Wirtschaft selbstständig oder innerhalb einer Gruppe auszuüben;

b. Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden;

c. Leitungs- und Supervisionsaufgaben und soziale Verantwortung wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen;

d. ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln;

e. berufsrelevante personale und soziale Kompetenzen zu erwerben;

f. an Projekten in anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung mitzuarbeiten und selbst kleinere Projektarbeiten durchzuführen;

g. Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen des Menschen zu übernehmen.


Art. 4 Prüfungsverfahren

1 Das Diplom wird auf Grund der Bewertung folgender Elemente erteilt:

a. Leistungen während der Ausbildung;

b. Diplomarbeit;

c. Diplomprüfung.

2 Die Diplomarbeit bezieht sich auf ein Thema des gewählten Studienganges und stützt sich auf Ergebnisse einer wissenschaftlichen Tätigkeit. Sie ist in einer im Voraus festgelegten Zeit anzufertigen.

3 Im Rahmen der Diplomprüfung werden die theoretischen Kenntnisse und die berufsbezogenen Fähigkeiten geprüft.

4 Die Diplomprüfung wird von den Dozentinnen und Dozenten der Fachhochschule und externen Expertinnen und Experten abgenommen.

5 Das Prüfungsverfahren wird in einem Diplomreglement geregelt, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.

Art. 5 Diplomurkunde

1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Diplom der Fachhochschule. Die Diplomurkunde enthält:

a. die Bezeichnung der Fachhochschule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen;

b. die Personalien der oder des Diplomierten;

c. die Bezeichnung des absolvierten Studienganges und gegebenenfalls des Studienschwerpunktes sowie des Berufstitels;

d. die Unterschrift der zuständigen Stelle;

e. den Ort und das Datum.

2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt».

Art. 6 Titel

1 Der Inhaber / die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, je nach absolviertem Studiengang den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen.

2 Der Titel muss den Zusatz «FH» enthalten.

3 Dem Titel kann der Zusatz «diplomierte»/«diplomierter» vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studienschwerpunktes ergänzt werden.

4 Der Vorstand der SDK legt auf Antrag der Anerkennungskommission die Titel fest.

5 Der Vorstand der SDK legt die Titel für die versuchsweise bewilligten Studiengänge fest.

6 Die Titel sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgelistet. Das Zentralsekretariat passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.

3. Abschnitt: Anerkennungsverfahren inländischer Studiengänge

Art. 7 Anerkennungskommission

1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen obliegt einer von den Kantonen (EDK, SDK) und dem Bund (BBT) eingesetzten gemeinsamen FH- Anerkennungskommission, die aus höchstens neun Mitgliedern besteht.

2 Die SDK ist in der Anerkennungskommission mit zwei vom Vorstand der SDK ernannten Delegierten vertreten. Die Ernennung erfolgt unter Berücksichtigung der Sprachregionen und der bildungspolitischen Vielfalt der Schweiz.

3 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.

Art. 8 Anerkennungsgesuch

1 Das Anerkennungsgesuch wird vom jeweiligen Träger der Fachhochschule an die SDK gerichtet und von dieser an die Geschäftsstelle (Art. 7 Abs. 3) der Anerkennungskommission weitergeleitet. Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

2 Die gemeinsame Anerkennungskommission (Art. 7 Abs. 1) prüft das Gesuch. Sie kann zu diesem Zweck die Fachhochschule besuchen. Sie stellt der SDK den Antrag.

Art. 9 Entscheid

1 Der Entscheid über die Anerkennung, die Ablehnung oder über eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der SDK.

2 Ablehnende oder aberkennende Entscheide sind zu begründen. Ausserdem ist darzulegen, welche Massnahmen zu einer späteren Anerkennung führen können.

3 Erfüllt ein Studiengang die Anerkennungsvoraussetzungen dieser Verordnung nicht mehr, setzt der Vorstand der SDK dem Träger der Fachhochschule eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.

4 Der Vorstand der SDK kann versuchsweise die Führung von Studiengängen bewilligen.

Art. 10 Verzeichnis

Die von der SDK anerkannten Fachhochschuldiplome sind in einem von der EDK geführten Verzeichnis dokumentiert. (Art. 9 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993).


4. Abschnitt: Anerkennung von ausländischen Fachhochschuldiplomen


Art. 11

1 Die SDK anerkennt ausländische Fachhochschuldiplome nach den Grundsätzen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung von internationalem Recht.

2 Sie kann hierzu Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.

3 Für das Verfahren gilt der 3. Abschnitt dieser Verordnung entsprechend.

4 Der Vorstand der SDK kann den Vollzug dieser Aufgabe ganz oder teilweise auch dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) oder anderen Dritten übertragen.

5. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 12

Die Entscheide der SDK und Beschwerdeentscheide Dritter sind mit den Rechtsmitteln der staatsrechtlichen Klage bzw. der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993).


6. Abschnitt: Schlussbestimmungen


Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.

Im Namen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz
Die Präsidentin: Der Zentralsekretär:
Alice Scherrer Franz Wyss

Beschlossen gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 17. Mai 2001.



Anhang

Titel gemäss Art. 6 Abs. 5:
- diplomierte Pflegefachfrau FH/diplomierter Pflegefachmann FH