Beschluss des Kantonsrates
über den Beitritt des Kantons Zürich
zur Interkantonalen Vereinbarung
zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)

(vom 2. Juli 2001)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 15. November 2000,

beschliesst:

I. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 bei.

II. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 18. Oktober 2001,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für den Beschluss des Kantonsrates über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 2. Juli 2001 ist am 4. September 2001 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 5. November 2001

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei




Interkantonale Vereinbarung
zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)

(vom 23. Oktober 1998)


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Inhalt

1 Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen, technische Handelshemmnisse, die zwischen der Schweiz und dem Ausland oder zwischen den Kantonen bestehen, abzubauen.

2 Die Vereinbarung regelt:
a) die Zusammenarbeit der Kantone;

b) die Organisation des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (Interkantonales Organ) sowie dessen Aufgaben und Kompetenzen;

c) die Finanzierung der Tätigkeit des Interkantonalen Organs.


Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als:


a) Technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, aufgrund der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder aufgrund der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen FN1;

b) Technische Vorschriften: Rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
c) Technische Normen: Nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertungen betreffen FN2.

FN1 Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51.



2. Abschnitt: Interkantonales Organ

Art. 3 Organisation

1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Geschäftsordnung selbst organisiert.

2 Jede Kantonsregierung der an der Vereinbarung teilnehmenden Kantone delegiert aus ihrer Mitte ein Mitglied in dieses Interkantonale Organ.

3 Das Interkantonale Organ kann für die Vorbereitung und den Vollzug seiner Geschäfte
a) einen leitenden Ausschuss,

b) ein ständiges oder nichtständiges Sekretariat,

c) ständige oder nichtständige Fachkommissionen

bezeichnen. Es regelt deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement.


Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen

Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:

a) den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);

b) den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);

c) den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);

d) die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.

FN1 Art. 3 lit. b THG.
FN2 Art. 3 lit. c THG.



Art. 5 Beschlussfassung

1 Das Interkantonale Organ fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 18 Stimmen.

2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3 Das Weitere regelt das Interkantonale Organ in seiner Geschäftsordnung.


3. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften betreffend Anforderungen an Bauwerke

Art. 6 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über Anforderungen an Bauwerke, soweit der Erlass dieser Vorschriften nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fällt und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse als notwendig erweist.

2 Es berücksichtigt international harmonisierte Normen. Unterschiedlichen Bedingungen der Kantone und Gemeinden geografischer, klimatischer oder lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedlichen Schutzniveaus kann jedoch Rechnung getragen werden.

3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

4 Vorbehalten bleiben die kantonalen oder kommunalen Vorschriften über den Orts- und Landschaftsschutz sowie die Denkmalpflege.

4. Abschnitt: Richtlinien zum kantonalen Vollzug von Bundesvorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 7 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt auf Antrag eines Kantons oder des leitenden Ausschusses Richtlinien zur Harmonisierung des Vollzugs von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund diesen den Kantonen übertragen hat.

2 Diese Richtlinien sind für die Kantone verbindlich.

Art. 8 Richtlinien im Bereich des Inverkehrsbringens von Bauprodukten

1 Das Interkantonale Organ kann Vollzugsrichtlinien im Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten erlassen, insbesondere hinsichtlich:

a) der Produkte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen FN1;

b) Produkten, die nur für einen einzelnen spezifischen Anwendungsfall vorgesehen sind FN2.


2 Diese Vollzugsrichtlinien sind für die Kantone verbindlich.

5. Abschnitt: Interkantonale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten

Art. 9 Grundsätze

1 Das Interkantonale Organ erlässt Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten, soweit der Bund nicht zuständig ist oder er keine Regelungen erlassen hat und es sich zum Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den Kantonen oder zwischen den Kantonen und dem Ausland als notwendig erweist.

2 Es kann dabei auf international harmonisierte technische Normen verweisen.

3 Diese Vorschriften sind für die Kantone verbindlich.

FN1 Art. 4 Ziffer 5 der Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte; Abl. Nr. L 40 vom 12. Februar 1989, S. 12. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (Abl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln, switec, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.)
FN2 Protokollerklärung Nr. 2 zur Bauprodukterichtlinie.




6. Abschnitt: Finanzen

Art. 10 Verteilung der Kosten

Die Kosten der Tätigkeit des Interkantonalen Organs, seines Sekretariats und der Fachkommissionen werden von den an der Vereinbarung teilnehmenden Kantonen entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.


7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Publikation der Vorschriften und Richtlinien

Die Kantone sorgen für die Publikation der vom Interkantonalen Organ erlassenen Vorschriften und Richtlinien gemäss ihren Bestimmungen.


Art. 12 Beitritt und Austritt

1 Der Beitritt zur Vereinbarung oder der Austritt aus dieser ist dem Interkantonalen Organ gegenüber zu erklären, das diesen dem Bund mitteilt. Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung hat die Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen.

2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind und sie in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze veröffentlicht ist; für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im gleichen Organ in Kraft.

Von der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen in Bern am 23. Oktober 1998.

Der Präsident: Der Sekretär:
M. Annoni A. Baltensperger