Einführungsverordnung zum Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(Änderung)

(vom 28. November 2001)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 17. Dezember 1997 wird wie folgt geändert:

§ 1. Bei Personen, die zu Hause wohnen, wird die jährliche Ergänzungsleistung zur AHV/IV auf Grund folgender Werte berechnet (Basis für Alleinstehende):

a) Als anerkannte Ausgabe bzw. Einkommensgrenze im Sinne von § 9 ZLG gilt der maximale bundesrechtliche Jahresbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf.

lit. b und c unverändert.

Abs. 2 bis 4 unverändert.

§ 2. Abs. 1 unverändert.

Bei diesen Personen werden pro Jahr als Ausgaben im Sinne von Art. 3 b Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. d ELG anerkannt:

a) ein angemessener Betrag für persönliche Auslagen von höchstens Fr. 6000;

lit. b unverändert.

Abs. 3 unverändert.

II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi