Verordnung
über den allgemeinen Brandschutz
(Änderung)

(vom 21. November 2001)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 18. August 1993 wird wie folgt geändert:

Kaminfeger
§ 32. Wer die Reinigungen ausführt, bedarf einer Bewilligung der kantonalen Feuerpolizei. Die Bewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig. Der Bewerber muss das Meisterdiplom des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes besitzen.

II. Diese Änderung tritt am 1. März 2002 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi