Flughafenfondsgesetz
(vom 20. August 2001)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 8. März 2000,

beschliesst:

Fondszweck
§ 1. Zur Finanzierung der dem Staat zukommenden Aufgaben im Bereich Luftverkehr wird ein Spezialfonds geschaffen.

Der Fonds wird von der für den Luftverkehr zuständigen Direktion verwaltet.

Einlage
§ 2. Aus dem Buchgewinn, der dem Kanton aus der Verselbstständigung des Flughafens erwächst, wird ein einmaliger Beitrag von 300 Mio. Franken in den Fonds eingelegt.

Ausgleich von Entschädigungen
§ 3. Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung, die ihren Grund im Betrieb des Flughafens haben und vom Kanton direkt oder gestützt auf Rückgriffsansprüche der Gemeinden beglichen werden müssen, werden aus dem Fonds abgegolten.

Die Abgeltung aus dem Fonds setzt voraus, dass die Verpflichtung des Kantons gemäss Abs. 1 grundsätzlich und grundstücksbezogen in der Grössenordnung durch ein gerichtliches Urteil oder durch einen vom Kanton genehmigten Vertrag festgelegt ist.

Sofern die Gemeinden Rückgriffsansprüche gegen den Flughafenhalter oder den Bund geltend machen, unterstützt sie der Kanton in den entsprechenden Verfahren. Er übernimmt die Kosten ihrer Rechtsvertretung und allfällige, ihnen auferlegte Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.

Weitere Mittelverwendung
§ 4. Im Weiteren werden die Mittel des Fonds insbesondere verwendet für

a) den Erwerb von Aktien der Flughafen Zürich AG, wenn dies nötig ist, um die gesetzliche Mindestbeteiligung des Kantons zu gewährleisten,

b) Aufwendungen für die konsultative Konferenz gemäss § 4 Flughafengesetz,

c) Aufwendungen für die Aufsicht gemäss § 3 Flughafengesetz und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Flughafen,

d) Aufwendungen der Gemeinden im Bereich der Raumplanung, die auf den Betrieb des Flughafens zurückzuführen sind. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit notwendigen Anpassungen der Zonenpläne auf Grund des zu erwartenden Lärms.

Zuständigkeiten
§ 5. Über die Mittel des Fonds verfügt im Rahmen der gesetzlichen Zweckbestimmung der Regierungsrat.

Änderung bisherigen Rechts
§ 6. Das Fluglärmgesetz vom 27. September 1970 wird aufgehoben.




Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 8. November 2001,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für das am 20. August 2001 beschlossene Flughafenfondsgesetz ist am 30. Oktober 2001 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 19. November 2001

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei