Beschluss des Kantonsrates
über die zuständige Instanz für Entscheide
gemäss dem Bundesgesetz betreffend
die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

(vom 17. Dezember 2001)


Der Kantonsrat,

in Anwendung von § 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 und nach Einsicht in den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 14. November 2001 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 27. November 2001,

beschliesst:


I. 1. Zum Entscheid über Beschwerden gegen Überwachungsanordnungen im Sinne von Art. 10 Abs. 5 lit. c und Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) ist das Obergericht zuständig.
2. Die Triage gemäss Art. 4 Abs. 6 BÜPF erfolgt unter der Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin der Anklagekammer.

II. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei