Verordnung zum EG KVG
(Änderung)

(vom 19. Dezember 2001)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung zum EG KVG vom 28. Juni 2000 wird wie folgt geändert:

Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen
§ 13. Für Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen und welche zur Prämienverbilligung berechtigt sind und diese beantragt haben, wird die Prämienverbilligung an die Versicherer überwiesen.

Erhalten Personen, die wirtschaftliche Hilfe beziehen, keine Prämienverbilligung oder reicht diese nicht aus, übernimmt die Gemeinde die Prämien bzw. den ungedeckten Teil.

Abrechnung der Gemeinde gegenüber dem Kanton
§ 15. Die Gemeinde erstellt bis Ende Februar des dem Auszahlungsjahr nachfolgenden Jahres zuhanden der Gesundheitsdirektion eine Abrechnung über die ausgerichteten Prämienverbilligungen an Personen, die Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV beziehen, und über die ausgerichteten Prämienübernahmen.

Die Gemeinde lässt die Abrechnung durch eine gemäss § 140 a Gemeindegesetz anerkannte Revisionsstelle prüfen und reicht deren Bericht der Gesundheitsdirektion bis Ende Mai ein. Gemeinden mit weniger als 100 ausgerichteten Beiträgen an die Prämien der Krankenpflegeversicherung können an Stelle des Revisionsberichtes einen Bericht ihrer Rechnungsprüfungskommission einreichen.

Abs. 2 wird Abs. 3.

II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

§ 13 gilt erstmals für das Auszahlungsjahr 2003.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi