Verordnung
über die Führungsstruktur des Universitätsspitals
Zürich

(vom 19. Dezember 2001)

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 39 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962,

beschliesst:

Zweck
§ 1. Diese Verordnung regelt die Führungsstruktur des Universitätsspitals Zürich. Subsidiär sind die Bestimmungen über die kantonalen Krankenhäuser anwendbar.

Organisation der Spitalleitung
§ 2. Der Regierungsrat ernennt für die Betriebsführung eine Spitalleitung, bestehend aus drei Mitgliedern, und bezeichnet deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Die Mitglieder repräsentieren die wesentlichen Geschäftsfelder und Prozesse des Betriebs und stehen dem Verwaltungsbereich, dem ärztlichen Bereich und dem Pflegebereich vor.

Die Direktorin oder der Direktor des Verwaltungsbereichs übt den Vorsitz aus und führt die Bezeichnung einer Spitaldirektorin oder eines Spitaldirektors.

Die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich ist berechtigt, an den Sitzungen der Spitalleitung mit beratender Stimme teilzunehmen.

Aufgaben der Spitalleitung
§ 3. Die Spitalleitung wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtspitals und ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie für die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich.

Die Gesundheitsdirektion erlässt auf Antrag der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors die Geschäftsordnung der Spitalleitung. Die Antragstellung erfolgt im Einvernehmen mit der Universitätsleitung, soweit die Geschäftsordnung Belange der Universität regelt.

Verwaltungsdirektion
§ 4. Die Direktorin oder der Direktor des Verwaltungsbereichs ist gegenüber der Spitalleitung für eine effektive und effiziente Betriebsführung nach bewährten wirtschaftlichen und organisatorischen Grundsätzen, unter Wahrung der Ziele und Interessen des Gesamtspitals, verantwortlich. Dieser Direktion sind alle Verwaltungsbereiche unterstellt.

Zu den Aufgaben der Direktorin oder des Direktors des Verwaltungsbereichs gehören insbesondere:

a) die Personaladministration (einschliesslich Anstellung und Entlassung im Rahmen der personalrechtlichen Kompetenzen),

b) die Führung des unterstellten Personals,

c) die Aus-, Weiter- und Fortbildung des unterstellten Personals,

d) die Patientenadministration und die Fakturierung,

e) das Finanz- und Rechnungswesen,

f) der Einkauf und die gesamte Logistik,

g) der Unterhalt der Liegenschaften, Gebäude, Anlagen, Geräte und Mobilien,

h) die Leitung der Ökonomie, der Informatik, der technischen und sonstigen Dienste,

i) die Sicherung der Qualität der Dienstleistungen.

Ärztliche Direktion
§ 5. Die Direktorin oder der Direktor des ärztlichen Bereichs ist gegenüber der Spitalleitung für eine effektive und effiziente Betriebsführung sowie für die Erfüllung der mit der Gesundheitsdirektion in den Jahres- und Rahmenkontrakten festgeschriebenen medizinischen Leistungsaufträge durch die Kliniken, unter Wahrung der Ziele des Gesamtspitals und der Interessen der Universität, verantwortlich. Dieser Direktion sind die Chefärztinnen und Chefärzte sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstellt. Im Bereich der universitären Forschung und Lehre bleiben die Kompetenzen gemäss der Gesetzgebung über die Universität vorbehalten.

Zu den Aufgaben der Direktorin oder des Direktors des ärztlichen Bereichs gehören insbesondere:

a) die Koordination der Kliniken und Institute,

b) die Koordination von klinischen Aufgaben und Aufgaben in universitärer Forschung und Lehre,

c) die Führung des unterstellten Personals,

d) die Weiter- und Fortbildung der unterstellten Ärztinnen und Ärzte,

e) die Aus-, Weiter- und Fortbildung des übrigen unterstellten Personals,

f) die Entwicklung und Überprüfung der medizinischen Dienstleistungen,

g) die Sicherung der Qualität der klinischen Dienstleistungen.

Pflegedirektion
§ 6. Die Direktorin oder der Direktor des Pflegebereichs ist gegenüber der Spitalleitung für eine effektive und effiziente Betriebsführung sowie für die pflegerische, medizinisch-technische und therapeutische Versorgung der Patientinnen und Patienten, unter Wahrung der Ziele des Gesamtspitals, verantwortlich. Dieser Direktion sind alle Pflegebereiche unter Einschluss der medizinisch-technischen und der therapeutischen Bereiche unterstellt.

Zu den Aufgaben der Direktorin oder des Direktors des Pflegebereichs gehören insbesondere:

a) die Organisation und Koordination des Pflegedienstes,

b) die Führung des unterstellten Personals,

c) die Aus-, Weiter- und Fortbildung des unterstellten Personals,

d) die Entwicklung und Überprüfung der Pflegedienstleistungen,

e) die Sicherung der Qualität der Dienstleistungen.

Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi