Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung der Entschädigungen
für die Mitglieder des Kantonsrates
und für die Fraktionen
(Änderung)

(vom 19. November 2001)

Der Kantonsrat,

gestützt auf §§ 11 und 55 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 und einen Antrag der Geschäftsleitung vom 17. Mai 2001,

beschliesst:

I. Der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen vom 26. April 1999 wird wie folgt geändert:

Ziffer 1: Das Sitzungsgeld beträgt Fr. 200. Sitzungen dauern in der Regel nicht länger als vier Stunden.

Abs. 2 wird aufgehoben.

Abs. 3 wird neu Abs. 2.

Ziffer 2:

2. Grundentschädigung und Zulage zum Sitzungsgeld

Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten eine Grundentschädigung von Fr. 4000 pro Amtsjahr. Diese wird zusammen mit dem Sitzungsgeld vierteljährlich ausbezahlt. Beim vorzeitigen Austritt aus dem Rat wird die Grundentschädigung anteilmässig ausgerichtet.

Das Präsidium oder das Vizepräsidium des Kantonsrates, der Geschäftsleitung und der Kommissionen beziehen das doppelte Sitzungsgeld je Sitzung, in der sie den Vorsitz führen.

Ziffer 4:

4. Spesenpauschale

Den Ratsmitgliedern wird eine Spesenpauschale von Fr. 2800 je Amtsjahr ausgerichtet. Diese wird zusammen mit dem Sitzungsgeld vierteljährlich ausbezahlt. Beim vorzeitigen Austritt aus dem Rat wird die Spesenpauschale anteilmässig ausgerichtet.

Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben.

Ziffer 5: Der jährliche Grundbeitrag an jede Fraktion beträgt Fr. 40 000, der jährliche Zuschlag je Fraktionsmitglied Fr. 2800.

Abs. 2 unverändert.

II. Diese Änderung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei