Gesundheitsgesetz
(Änderung)
(vom 29. Oktober 2001)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. März 2001,
beschliesst:
Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962 wird wie folgt geändert:
Direktion des Gesundheitswesens
§ 2. Abs. 1 unverändert.
Vorbehalten bleibt der Vollzug der besonderen Vorschriften über die Berufsbildung im Bereich des Gesundheitswesens und über das Veterinärwesen durch die zuständige Direktion.
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 10. Januar 2002,
stellt fest:
Die Referendumsfrist für die am 29. Oktober 2001 beschlossene Änderung des Gesundheitsgesetzes ist am 8. Januar 2002 unbenützt abgelaufen.
Zürich, 10. Januar 2002
Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei