Gesundheitsgesetz
(Änderung)

(vom 29. Oktober 2001)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. März 2001,

beschliesst:

Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962 wird wie folgt geändert:

Direktion des Gesundheitswesens
§ 2. Abs. 1 unverändert.

Vorbehalten bleibt der Vollzug der besonderen Vorschriften über die Berufsbildung im Bereich des Gesundheitswesens und über das Veterinärwesen durch die zuständige Direktion.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei




Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 10. Januar 2002,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 29. Oktober 2001 beschlossene Änderung des Gesundheitsgesetzes ist am 8. Januar 2002 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 10. Januar 2002

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei