Verordnung
über die kantonalen Krankenhäuser
(Änderung)

(vom 30. Januar 2002)


Der Regierungsrat beschliesst:


I. Die Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser vom 28. Januar 1981 wird wie folgt geändert:

Tätigkeitsbereiche
§ 5. Abs. 1 unverändert.

Die Krankenhäuser können nach Bedarf zusätzliche Einrichtungen wie Polikliniken und Apotheken führen.

II. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi