Steuergesetz
(Änderung)

(vom 19. November 2001)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 6. März 2001,

beschliesst:

Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 wird wie folgt geändert:

5. Allgemeine Abzüge
a) Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge

§ 31. Von den Einkünften werden abgezogen:

lit. a–f unverändert;

g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 4600 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 2300 für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss lit. d und e erhöhen sich diese Abzüge um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um Fr. 1200 für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug gemäss § 34 Abs. 1 geltend machen kann;

lit. h unverändert.

Abs. 2 unverändert.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei



Der Kantonsrat,

gestützt auf § 45 des Wahlgesetzes vom 4. September 1983 und nach Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsleitung vom 7. Februar 2002,

stellt fest:

Die Referendumsfrist für die am 19. November 2001 beschlossene Änderung des Steuergesetzes ist am 29. Januar 2002 unbenützt abgelaufen.

Zürich, 25. Februar 2002

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Martin Bornhauser Hans Peter Frei