Einführungsverordnung
zur eidgenössischen Verordnung
über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

(vom 23. Oktober 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

Anwendungsbereich
§ 1. Die Verordnung über die Einschränkung zur Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsstopp) gilt für alle Ärztinnen und Ärzte unbesehen ihrer Spezialisierung oder der Fachausrichtung ihrer Leistungserbringung.

Für die übrigen in der eidgenössischen Verordnung aufgeführten Kategorien von Leistungserbringern gilt der Zulassungsstopp nicht. Die Angehörigen dieser Berufsgruppen benötigen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keiner persönlichen Bewilligung.

Grundsatz
§ 2. Während der Geltungsdauer der Verordnung werden keine neuen Ärztinnen und Ärzte als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen.

Kantonswechsel
§ 3. Der Zulassungsstopp gilt auch gegenüber Personen, welche in einem anderen Kanton zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.

Chefarztspitäler und HMO- Praxen
§ 4. In Chefarztspitälern im Anstellungsverhältnis beschäftigte Ärztinnen und Ärzte können durch die Gesundheitsdirektion im Rahmen bewilligter privatärztlicher Tätigkeit im Krankenhaus für die Zeit ihrer Anstellung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen werden.

Gleiches gilt für ärztliche Leiterinnen und Leiter von bestehenden ambulanten gemeinnützigen Instituten nach § 9 der Verordnung über die Ärztinnen und Ärzte. Bei vor dem 4. Juli 2002 von Krankenversicherern eröffneten HMO-Instituten mit an der Kapazitätsgrenze liegender Auslastung kann die Gesundheitsdirektion zur Strukturbereinigung eine Teilung von einem in zwei Institute mit einer zusätzlichen ärztlichen Leiterin bzw. einem zusätzlichen ärztlichen Leiter bewilligen.

Praxisübernahmen
§ 5. Bei Übernahme einer Praxis, deren bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen war, wird der Nachfolgerin oder dem Nachfolger durch die Gesundheitsdirektion eine solche Zulassung erteilt, wenn

a) die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber verstorben ist oder auf die Zulassung zu Gunsten der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ausdrücklich verzichtet;

b) die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber belegt, dass die Praxis in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme an mindestens fünf Halbtagen pro Woche tatsächlich betrieben wurde;

c) die Nachfolgerin oder der Nachfolger sich verpflichtet, die Praxis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen und über einen dazu geeigneten Weiterbildungs- oder Facharzttitel verfügt;

d) die Nachfolgerin oder der Nachfolger alle übrigen Bewilligungsvoraussetzungen des Bundes- und des kantonalen Rechts erfüllt.

Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 4. Juli 2002 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi