Verordnung
über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege
(Änderung)

(vom 30. Januar 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:


I. Die Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege vom 26. Februar 1968 wird wie folgt geändert:

Vollzugsauftrag
§ 52. Soweit diese Verordnung nicht den Regierungsrat als zuständig erklärt, obliegt ihr Vollzug der Gesundheitsdirektion und bei Schulen für Krankenpflege- und Krankenhauspersonal der Bildungsdirektion. Die Direktionen können Ausführungsbestimmungen erlassen.

Kontrolle, Grenzen der Beitragsberechtigung
§ 53. Die zuständigen Direktionen sind befugt, zur Überprüfung der Voraussetzungen und zur Berechnung der Beiträge Inspektionen durchzuführen und die Betriebsführung der Krankenhäuser und der anderen beitragsberechtigten Einrichtungen zu kontrollieren.

Den Organen der zuständigen Direktionen sind die erforderlichen Auskünfte sowie Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren.

Abs. 3 unverändert.

Vorschusszahlungen
§ 54. Die zuständigen Direktionen können auf Rechnung zugesicherter Beiträge für Bauten und kostspielige Anschaffungen, ausnahmsweise auch auf Rechnung künftiger Betriebsbeiträge, Vorschusszahlungen bewilligen.

II. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft, vorbehältlich der Genehmigung durch den Kantonsrat.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi


Die vorstehende Verordnungsänderung wird genehmigt.

Zürich, 21. Oktober 2002

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Der Sekretär:
Thomas Dähler Hans Peter Frei