Verordnung
zum Arbeitsgesetz

(vom 23. Oktober 2002)


Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz),

beschliesst:

Kantonale Behörde
§ 1. Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes und seiner Ausführungserlasse ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Es vollzieht diese Erlasse auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kantonalem Recht keine anderen Organe betraut sind.

Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Rechte und Pflichten gemäss Abs. 1 den Städten Winterthur und Zürich übertragen.

Andere staatliche Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.

Rekursinstanzen
§ 2. Der Rechtsmittelzug richtet sich

a) bei Plangenehmigungsverfügungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Arbeitsgesetz nach dem Bauverfahrensrecht, wenn sie zusammen mit einer kommunalen Baubewilligung erteilt worden sind;

b) nach allgemeinem Verfahrensrecht in den übrigen Fällen. Die Volkswirtschaftsdirektion ist erste Rekursinstanz.

Mitteilung von Strafentscheiden
§ 3. Nach Abschluss eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Bestimmungen des Arbeitsgesetzes oder seiner Ausführungserlasse teilen die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden der Volkswirtschaftsdirektion den Straf- oder Sistierungsentscheid mit.

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 27. Januar 1966 aufgehoben.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi