Verordnung
über die Feuerwehr
(Änderung)

(vom 20. November 2002)


Der Regierungsrat beschliesst:


I. Die Verordnung über die Feuerwehr vom 14. Dezember 1994 wird wie folgt geändert:

Aufgaben
§ 1. Die Feuerwehr ist zur Rettung von Menschen, Tieren und zur allgemeinen Schadenwehr verpflichtet. Satz 2 unverändert.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Stützpunktfeuerwehren
§ 5. Die Gebäudeversicherungsanstalt legt die Organisation der Stützpunkte fest. Die Stützpunktfeuerwehr gliedert sich in eine Ortsfeuerwehr für die Bedürfnisse der eigenen Gemeinde sowie in Einsatzformationen für die regionale oder kantonale Hilfeleistung bei grösseren Schadenereignissen.

Die Gebäudeversicherungsanstalt trägt die zusätzlichen Kosten für die Investitionen, den Unterhalt und den Betrieb der Stützpunktaufgaben. Sie stellt den Stützpunktgemeinden die zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung.

Sie vereinbart mit den Gemeinden für die Betriebs- und Unterhaltsleistungen der Stützpunktfeuerwehren Pauschalbeiträge.

Einsätze ausserhalb der Standortgemeinde
§ 5 a. Die Gebäudeversicherungsanstalt übernimmt die Kosten für die Einsätze der Stützpunktfeuerwehr ausserhalb der Standortgemeinde, sofern

a) der Einsatz der örtlich zuständigen Feuerwehr nicht möglich war oder deren Mittel nicht ausgereicht hätten und

b) vom Verursacher kein Ersatz erhältlich ist.

Betriebsfeuerwehr
§ 7. Die Organisation und der Bestand einer Betriebsfeuerwehr werden von der Gebäudeversicherungsanstalt entsprechend den betrieblichen Verhältnissen und Bedürfnissen im Einvernehmen mit der Standortgemeinde und dem Betrieb festgelegt.

Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen
§ 9. Die Kantonale Feuerwehr koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Feuerwehren und den Partnerorganisationen.

Zu den Partnerorganisationen zählen insbesondere die Polizei, das sanitätsdienstliche Rettungswesen, die technischen Betriebe und der Zivilschutz.

Die Starkstromunternehmungen stellen den Feuerwehren elektrotechnisch ausgebildetes Personal für die Ausbildung von Feuerwehrleuten und den Ernstfalleinsatz zur Verfügung.

Kurse und Übungen
§ 11. Die Ausbildung der Feuerwehrleute erfolgt nach den Weisungen der Gebäudeversicherungsanstalt.

Die Gebäudeversicherungsanstalt führt Grund-, Beförderungs-, Fach- und Weiterbildungsmodule durch und kann die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur beschaffen, erstellen und betreiben.

Abs. 3 unverändert.

Kurskosten und Entschädigungen
§ 12. Die Gebäudeversicherungsanstalt trägt die Kosten der von ihr durchgeführten oder veranlassten Kurse. Satz 2 unverändert.

Bei den von ihr durchgeführten oder veranlassten Kursen kann die Gebäudeversicherungsanstalt eine Lohnausfallentschädigung an die Arbeitgeber der Kursteilnehmer und an selbstständig erwerbende Kursteilnehmer ausrichten.

Titel vor § 13:


3 a. Alarmierung

Alarmierung
§ 13. Die Gebäudeversicherungsanstalt beschafft und unterhält Alarmierungskomponenten auf technisch neustem Stand zur raschen und sicheren Alarmierung der Einsatzkräfte. Sie errichtet die dazu erforderlichen Regionalen Alarmzentralen und legt das Alarmierungskonzept fest.

Sie kann gegen Verrechnung Alarmierungskomponenten anderen Organisationen zur Verfügung stellen.

Löschwasserversorgung
§ 14. Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Privatpersonen mit eigener Wasserversorgung sind dafür verantwortlich, dass die Wasserversorgung jederzeit in der Lage ist, genügend Wasser mit ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung abzugeben. Die Gebäudeversicherungsanstalt erlässt Richtlinien für die Ausführung der Hydrantenanlagen.

Abs. 2 unverändert.

Die Gemeinden stellen der Gebäudeversicherungsanstalt die nachgeführten Wasserversorgungsnetzpläne zur Verfügung.

Objekte mit besonderen Risiken
§ 15. Die Eigentümer oder Betreiber von Objekten mit besonderen Risiken oder erschwerten Einsatzbedingungen stellen der Feuerwehr aktualisierte Brandschutz- und Feuerwehreinsatzpläne, nach Vorgaben der Gebäudeversicherungsanstalt, unentgeltlich zur Verfügung.

Die Kosten für die Erstellung und Nachführung der Brandschutz- und Einsatzpläne trägt der Eigentümer oder Betreiber des Objektes.

Abs. 2 wird zu Abs. 3.

§ 16 wird aufgehoben.

In den §§ 4, 8 und 19 der Verordnung wird der Ausdruck «Gebäudeversicherung» durch «Gebäudeversicherungsanstalt» ersetzt.

II. Die Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi