Verordnung
über die Staatsbeiträge an den Brandschutz
(Änderung)

(vom 20. November 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:


I. Die Verordnung über die Staatsbeiträge an den Brandschutz vom 18. September 1991 wird wie folgt geändert:

Titel:

Verordnung
über die Subventionen der Gebäudeversicherungsanstalt an den Brandschutz


Titel vor § 1:

I. Subventionen an die Brandverhütung

Subventionsberechtigung und -ansätze
§ 2. Abs. 1 und 2 unverändert.

Die Gebäudeversicherungsanstalt setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.


II. Subventionen an die Brandbekämpfung

Subventionsempfänger und -ansätze
a) Gemeinden
§ 4. Die Gebäudeversicherungsanstalt gewährt den Gemeinden an die anrechenbaren Kosten Subventionen von 50% für Anschaffungen und von 10% für Bauten.

Subventionen an Anschaffungen können in besonderen Fällen bis 75% erhöht werden.

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn die Anschaffung von Tanklöschfahrzeugen, Autodrehleitern oder Hubrettungsfahrzeugen den Betrag von Fr. 100 000 im Einzelfall übersteigt und die gesuchstellende Gemeinde im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerfussausgleich bezieht.

Die Gebäudeversicherungsanstalt setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.

b) Betriebsfeuerwehren
§ 5. Die Gebäudeversicherungsanstalt gewährt den Betrieben mit anerkannter Betriebsfeuerwehr Subventionen von 50% der anrechenbaren Kosten für Anschaffungen und von 10% für Bauten für die Betriebsfeuerwehr, sofern die zum Betrieb gehörenden Gebäude bei ihr versichert sind.

Subventionsberechtigung
§ 6. Ausrüstungen der Feuerwehr sind subventionsberechtigt, wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche die Kantonale Feuerwehr erlässt.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.

Subventionsempfänger
a) Grundsatz
§ 9. Die Gebäudeversicherungsanstalt beschafft auf eigene Kosten für die Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften und -korporationen sowie Private die Überflurhydranten. Werden die Hydranten nicht durch sie beschafft, kann die Gebäudeversicherungsanstalt Pauschalabgeltungen pro Hydrant ausrichten.

Die Gebäudeversicherungsanstalt ist für die Kontrollwartung besorgt.

Der Unterhalt der Hydranten erfolgt durch die Gemeinden.

Auf Antrag der Hydranteneigentümer kann die Kontrollwartung oder der Unterhalt an Dritte übertragen werden.

b) Investitionshilfe des Bundes
§ 10. Gemeinden, welche gemäss Investitionshilfegesetz Anspruch auf Investitionshilfe für Berggebiete haben, werden Subventionen an die Kosten der Erstellung, den Ausbau und die Erneuerung von Wasserversorgungsanlagen ausgerichtet, soweit diese auch dem Löschwesen dienen.

Die Subventionen an solche Investitionsprojekte werden so bemessen, dass die volle Bundeshilfe ausgelöst werden kann.

Dies gilt sinngemäss für Wasserversorgungsgenossenschaften in diesen Gemeinden.

Die Gebäudeversicherungsanstalt setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.

Die §§ 11–13 werden aufgehoben.

Gesuchstellung
a) Brandverhütung
§ 14. Das Verfahren zur Ausrichtung von Subventionen richtet sich nach dem entsprechenden Reglement der Gebäudeversicherungsanstalt.

b) Feuerwehrwesen
§ 15. Gesuche um Subventionen an die Ausrüstungen und Bauten der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sind an die Gebäudeversicherungsanstalt zu richten.

Dem Gesuch ist ein gültiger Kreditbeschluss des zuständigen Organs und ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen, bei Bauvorhaben ausserdem Baubeschrieb, Projekt- und Situationspläne.

Die Ausrichtung der Subventionen erfolgt nach Eingang der Abrechnung unter Beilage der Belege.

Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.

Verweisung
§ 20 a. Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 sinngemäss anwendbar.

II. Die Änderung des Titels, der Zwischentitel sowie der §§ 2, 4–8, 14, 15, 20 a tritt am 1. Januar 2003, die Änderung der §§ 9–13, 16 und 17 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi