Verordnung
über die Einführung des eidgenössischen Reisendengewerberechts

(vom 11. Dezember 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

Kantonale Behörde
§ 1. Kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 und Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden ist die Direktion für Soziales und Sicherheit.

Öffentliche Sammlungen
§ 2. Öffentliche Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde, auf deren Gebiet die Sammlung durchgeführt wird.

Geltungsdauer der Bewilligung
§ 3. Die Geltungsdauer der Bewilligung für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) wird auf die Dauer ihres ausländerrechtlichen Anwesenheitsrechts, längstens aber auf ein Jahr, beschränkt.

Die Geltungsdauer der Bewilligung für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz ausserhalb der EU oder der EFTA wird auf längstens drei Monate beschränkt.

Gebühren
§ 4. Bei Bewilligungen für Reisende mit einer Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren wird die Gebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden wie folgt reduziert

a) bei einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr auf Fr. 100,

b) bei einer Geltungsdauer von bis zu drei Monaten auf Fr. 50.

Ausübungszeiten
§ 5. Ausgenommen vom Verbot des Reisendengewerbes gemäss § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Märkte und Wandergewerbe vom 18. Februar 1979 ist der Verkauf von

a) Blumen,

b) Getränken und genussfertigen Speisen,

c) Waren aller Art in Verbindung mit einem besonderen Anlass.

Zulässig ist die Ausübung von Reisendengewerbe zudem an denjenigen Tagen, an denen gemäss § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 2000 die Läden offen gehalten werden dürfen.

Kontrolle
§ 6. Bestehen Anhaltspunkte für die vorschriftswidrige Führung eines Reisendengewerbes, können die kontrollierenden Organe die Ausweiskarte für Reisende sicherstellen und der Direktion für Soziales und Sicherheit zur weiteren Veranlassung überweisen.

Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Auf denselben Zeitpunkt hin wird die Verordnung zum Markt- und Wandergewerbegesetz vom 21. Oktober 1981 aufgehoben.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi