Spitalärzteverordnung
(vom 11. Dezember 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

Geltungsbereich
§ 1. An den kantonalen Spitälern wird versuchsweise die Funktion von Spitalärztinnen und -ärzten geschaffen.

Aufgabenbereich
§ 2. Spitalärztinnen und -ärzte sind Ärztinnen und Ärzte, deren Einsatzgebiet in der Regel auf Dienstleistungen an Patientinnen und Patienten beschränkt ist.

Arbeitszeit
§ 3. Die Arbeitszeit für Spitalärztinnen und -ärzte beträgt 45 Wochenstunden.

Einreihung
§ 4. Die Spitalärztinnen und -ärzte werden den Lohnklassen 19 bis 22 zugeordnet.

Die persönliche Einreihung erfolgt unter sinngemässer Beachtung der diesen Lohnklassen zugeordneten Richtpositionsumschreibungen für Assistenzärztinnen und -ärzte und für Oberärztinnen und -ärzte.

Weiter- und Fortbildung
§ 5. Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zum Facharzt.

Für die Fortbildung im Sinne der FMH-Vorschriften werden höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage intern.

Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiter- und Fortbildung richtet sich nach den Gegebenheiten der Kliniken und Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzurechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung.

Tätigkeit auf eigene Rechnung
§ 6. Spitalärztinnen und -ärzte dürfen Patientinnen und Patienten weder stationär noch ambulant auf eigene Rechnung untersuchen oder behandeln.

Genehmigungsvorbehalt und Meldepflicht
§ 7. Die Stellenbeschreibungen und Anstellungsbedingungen für Spitalärztinnen und -ärzte sind der Gesundheitsdirektion vorgängig zur Genehmigung einzureichen.

Die Stellenbeschreibungen regeln insbesondere das Einsatzgebiet, die Aufgaben und die Unterstellungen.

Jede Stellenbesetzung wird der Gesundheitsdirektion gemeldet.

Übrige Anstellungsbedingungen
§ 8. Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheitsdirektion.

Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2007.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi