Habilitationsordnung
der Theologischen Fakultät
der Universität Zürich

(vom 25. November 2002)

Der Universitätsrat beschliesst:

Bedeutung der Habilitation
§ 1. Mit der Habilitation werden wissenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. Sie erhalten damit die Lehrbefugnis (Venia Legendi).

Ziel des Habilitationsverfahrens
§ 2. Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung wissenschaftlich ausgewiesener Personen, ein Fachgebiet der Theologie oder der Religionswissenschaft in Forschung und Lehre selbstständig an der Universität zu vertreten.

Grundlagen für die Habilitation
§ 3. Die Grundlagen für die Habilitation bilden eine Habilitationsschrift und eine Probevorlesung.

Voraussetzungen
§ 4. Notwendige Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation sind

1. ein abgeschlossenes Studium der Theologie (für Habilitationen in einem theologischen Fachgebiet) bzw. der Religionswissenschaft (für Habilitationen in einem religionswissenschaftlichen Fachgebiet),

2. eine Promotion mit mindestens dem Prädikat magna cum laude,

3. mindestens 3 wissenschaftliche Publikationen seit der Promotion.

Vergleichbare Studienabschlüsse können von der Fakultätsversammlung anerkannt werden.

Habilitationsgesuch
§ 5. Das Habilitationsgesuch ist schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fachgebiets, für welches die Venia Legendi erteilt werden soll, an das Dekanat der Theologischen Fakultät zu richten.

Als Fachgebiete stehen in der Regel die in den Prüfungsordnungen genannten Fächer zur Verfügung.

Dem Gesuch sind folgende Unterlagen in je fünf Exemplaren beizufügen:

1. die Habilitationsschrift,

2. der Lebenslauf,

3. die Nachweise der in § 4 geforderten Voraussetzungen,

4. das Publikationsverzeichnis,

5. der Nachweis der bisherigen Lehrtätigkeit,

6. die Stellungnahme zur Umschreibung der Venia Legendi durch die Professorinnen und Professoren der Disziplin, in die das Fachgebiet der angestrebten Habilitation fällt,

7. drei Themenvorschläge für die Probevorlesung aus dem Fachgebiet, für das die Venia Legendi angestrebt wird.

Ausserdem ist ein Exemplar sämtlicher Publikationen beizulegen.

Habilitationsschrift
§ 6. Die Habilitationsschrift ist ein selbstständig erarbeiteter wissenschaftlicher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll. Sie besteht aus einer Monografie oder aus einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen. Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkenntnisse enthalten, die durch adäquate Methoden erarbeitet worden sind.

Das Thema der Habilitationsschrift muss sich in der Regel deutlich von dem der Dissertation unterscheiden.

Werden als Habilitationsschrift mehrere bereits publizierte oder zur Publikation eingereichte und akzeptierte wissenschaftliche Abhandlungen vorgelegt, müssen sie gesamthaft mindestens den Anforderungen an eine Habilitationsschrift entsprechen. Das bedeutet unter anderem, dass sie in einem thematischen Zusammenhang stehen müssen. Dieser Zusammenhang mitsamt der wichtigsten Ergebnisse sollen in einer ausführlichen Zusammenfassung dargestellt und diskutiert werden. Die konzeptionelle Eigenleistung der Habilitandin oder des Habilitanden muss erkenn- und nachweisbar sein.

Begutachtung der Habilitationsschrift
§ 7. Die Beurteilung der Habilitationsschrift erfolgt durch die Fakultätsversammlung, gestützt auf mindestens zwei eingeholte Gutachten. Aus dem Kreis der Fakultät werden in der Regel zwei, mindestens aber ein Gutachten vorgelegt. Der Fakultätsversammlung steht es frei, weitere Gutachten einzuholen.

Falls das wissenschaftliche Gebiet der Habilitationsschrift in der Fakultät nicht von mindestens zwei Personen vertreten ist, muss mindestens ein externes Gutachten eingeholt werden.

Die Gutachten beurteilen die wissenschaftliche Sorgfalt und die Forschungsleistung der Habilitationsschrift.

Entscheid der Fakultät über die Habilitationsschrift
§ 8. Liegen die schriftlichen Gutachten vor, werden sie mindestens vier Wochen vor der Sitzung an die Mitglieder der Fakultätsversammlung verschickt, in der über Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift sowie die Zulassung der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur Probevorlesung abgestimmt wird.

Bei deutlich voneinander abweichenden Beurteilungen der Habilitationsschrift durch die Gutachterinnen bzw. Gutachter kann die Fakultätsversammlung ein weiteres externes Gutachten einholen. Danach befindet die Fakultätsversammlung endgültig über die Habilitationsschrift.

Wird die Habilitationsschrift abgelehnt, beantragt die Fakultätsversammlung bei der Erweiterten Universitätsleitung die Ablehnung des Habilitationsgesuchs. Dann wird keine Probevorlesung gehalten.

Rückgabe der Habilitationsschrift zur Überarbeitung
§ 9. Die Fakultätsversammlung kann eine Arbeit einmalig zur Behebung von insgesamt nicht gravierenden Mängeln an die Habilitandin oder den Habilitanden zur Überarbeitung für eine angemessene Frist, jedoch nicht länger als zwölf Monate zurückgeben. Eine Annahme des Angebots zur Überarbeitung sistiert das Habilitationsverfahren.

Wird vom Angebot zur Überarbeitung kein Gebrauch gemacht, die Überarbeitung nicht innerhalb der Frist eingereicht oder von der Fakultätsversammlung als ungenügend bewertet, so stellt die Fakultätsversammlung Antrag auf Ablehnung des Habilitationsgesuchs.

Probevorlesung
§ 10. Wird die Habilitationsschrift angenommen, hat die Habilitandin oder der Habilitand durch eine Probevorlesung und ein daran anschliessendes Kolloquium den Nachweis zu erbringen, in der Lage zu sein, einen wissenschaftlichen Sachverhalt in didaktisch-methodisch fundierter Weise zu vermitteln und das gewählte Fachgebiet kompetent zu vertreten.

Die Fakultätsversammlung wählt das Thema für die Probevorlesung aus den drei eingereichten Themenvorschlägen aus und teilt es der Habilitandin oder dem Habilitanden drei Wochen vor dem Datum der Probevorlesung mit. Die Fakultätsversammlung kann die Themenvorschläge auch zurückweisen und drei neue einfordern.

Die vorgeschlagenen Themen der Probevorlesung dürfen nicht aus dem engeren Gebiet der Habilitationsschrift stammen. Die Probevorlesung wird in der Regel in deutscher Sprache gehalten. Sie findet vor der Fakultätsversammlung statt und dauert 45 Minuten, gefolgt von einem maximal 45-minütigen Kolloquium. Vorlesung und Kolloquium dienen dem Nachweis der Befähigung der Habilitandin bzw. des Habilitanden, wissenschaftliche Sachverhalte in didaktisch-methodisch fundierter Weise zu vermitteln und das gewählte Fachgebiet kompetent zu vertreten.

Ungenügende Probevorlesung
§ 11. Werden Probevorlesung und Kolloquium als ungenügend beurteilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand die einmalige Gelegenheit, im Rahmen des laufenden Habilitationsverfahrens eine neue Probevorlesung zu halten. Dazu hat die Habilitandin oder der Habilitand wiederum drei Themen vorzuschlagen, wobei das Thema der ungenügenden Probevorlesung nicht wieder genannt werden darf.

Die Fakultätsversammlung wählt das Thema aus den eingereichten Themenvorschlägen und teilt es der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wiederum drei Wochen vor dem Datum der Probevorlesung mit.

Verzichtet die Habilitandin oder der Habilitand auf die Wiederholungsmöglichkeit, so wird seitens der Fakultätsversammlung Antrag auf Ablehnung des Habilitationsgesuches gestellt.

Umhabilitation
§ 12. Wenn sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an einer anderen Universität unter vergleichbaren Bedingungen für das Fachgebiet habilitiert hat, für welches sie oder er sich an der Universität Zürich bewirbt, kann die Fakultätsversammlung ihr oder ihm das Einreichen einer Habilitationsschrift erlassen, nicht aber die Probevorlesung.

Religionswissenschaftliche Habilitationsverfahren
§ 13. Bei religionswissenschaftlichen Habilitationsverfahren haben die aus der philosophischen Fakultät stammenden Mitglieder des Koordinationsausschusses für den Studiengang Religionswissenschaft Sitz und Stimme in der Fakultätsversammlung.

Antrag auf Erteilung der Venia Legendi oder auf Ablehnung des Habilitationsgesuchs
§ 14. Unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten über die Habilitationsschrift sowie der Bewertung der Probevorlesung stellt die Fakultätsversammlung Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung auf:

1. Erteilung der Venia Legendi in einem von der Fakultätsversammlung bezeichneten Fachgebiet oder

2. Ablehnung des Habilitationsgesuchs.

Ablehnung oder Rückzug des Habilitationsgesuchs
§ 15. Wird die Venia Legendi von der Erweiterten Universitätsleitung nicht erteilt oder erfolgt ein Rückzug des Habilitationsgesuchs durch die Habilitandin oder den Habilitanden nach dem Beschluss der Fakultätsversammlung auf Ablehnung des Habilitationsgesuchs, so kann die eingereichte Habilitationsschrift in einem neuen Habilitationsgesuch nicht mehr verwendet werden.

Dauer des Habilitationsverfahrens
§ 16. Das Habilitationsverfahren in der Fakultät ist in der Regel spätestens ein Jahr nach Einreichung des Habilitationsgesuchs abzuschliessen.

Veröffentlichung der Habilitationsschrift
§ 17. Nach Erteilung der Venia Legendi sind dem Dekanat innerhalb zweier Jahre sieben gedruckte Exemplare der Habilitationsschrift abzuliefern. Diese müssen als Habilitationsschrift der Universität Zürich gekennzeichnet sein. Auf Wunsch ist den Fakultätsmitgliedern ein Exemplar zuzustellen.

Wenn die Habilitationsschrift aus einer durch einen einleitenden und zusammenfassenden Text ergänzten Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen besteht, muss diese mit einer Titelseite versehen und eingebunden sein.

Die Frist zur Abgabe der gedruckten Pflichtexemplare kann einmal um sechs Monate verlängert werden.

Der Titel Privatdozent darf erst nach Ablieferung der Pflichtexemplare geführt werden.

Lehrverpflichtung
§ 18. Die Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Durchführung von Lehrveranstaltungen verpflichtet.

Von dieser Lehrverpflichtung kann sie die Dekanin oder der Dekan semesterweise entbinden.

Antrittsvorlesung
§ 19. Die Privatdozentinnen und Privatdozenten sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten.

Akteneinsichtsrecht
§ 20. Gesuche um Akteneinsicht sind an die zuständige Instanz zu richten. Bis zur Antragstellung an die Erweiterte Universitätsleitung auf Erteilung oder Nichterteilung der Venia Legendi ist die Fakultät, danach die Erweiterte Universitätsleitung zuständig.

Die Akteneinsicht wird in der Regel erst nach Eröffnung des Entscheides der Erweiterten Universitätsleitung gewährt.

Die zuständige Instanz kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen die Akteneinsicht beschränken und die Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen und Gutachter verweigern.

Aufbewahrungspflicht der Habilitationsschrift
§ 21. Nach Abschluss des Habilitationsverfahrens sind die eingereichten Unterlagen und Gutachten während zehn Jahren aufzubewahren.

Die Habilitandin oder der Habilitand kann die eingereichten Exemplare der Habilitationsschrift nach Entscheidungsfällung nicht mehr zurückverlangen.

Schlussbestimmungen
§ 22. Diese Habilitationsordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Straessle