Verordnung
über die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern
(Änderung)

(vom 18. Dezember 2002)

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Verordnung über die Schifffahrt auf zürcherischen Gewässern vom 7. Mai 1980 wird wie folgt geändert:

Gebührentarif
§ 39. Es werden folgende Gebühren erhoben:

a)Führer- und Schiffsausweise
AusfertigungFr. 40 bis Fr. 70
Änderung oder ErsatzFr. 20 bis Fr. 50
Zuschlag für erstmalige Zulassung eines typengeprüften SchiffesFr. 30 bis Fr. 100
b)Schiffsführerprüfungen
Theorieprüfungen Fr. 30 bis Fr. 160
Praktische Prüfungen je nach KategorieFr. 100 bis Fr. 500
c)Schiffsprüfungen
Schiffe ohne MaschinenantriebFr. 30 bis Fr. 50
Schiffe mit Maschinenantrieb je nach Länge und Leistung Fr. 50 bis Fr. 250
Segelschiffe ohne Maschinenantrieb je nach LängeFr. 30 bis Fr. 120
Segelschiffe mit Maschinenantrieb je nach LängeFr. 50 bis Fr. 180
Güterschiffe und schwimmende GeräteFr. 70 bis Fr. 250
Zuschlag für die erstmalige Zulassung nicht typengeprüfter Schiffe Fr. 30 bis Fr. 140
Nachkontrollen oder Teilprüfungen Fr. 20 bis Fr. 140

Abs. 2 unverändert.

Besondere Untersuchungen
§ 40. Für die Prüfung von Schiffen in der Werft oder an Land wird neben der ordentlichen Gebühr ein Zuschlag von Fr. 30 bis Fr. 80 je angebrochene halbe Stunde zusätzlichen Zeitaufwandes, einschliesslich Reisezeit sowie allfälliger Kosten, erhoben.

Andere Amtshandlungen
§ 41. Für weitere Amtshandlungen auf Grund der eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Schifffahrtsvorschriften können Gebühren bis Fr. 1500 erhoben werden.

II. Diese Änderung tritt am 1. April 2003 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Buschor Husi