Verordnung
über das Zentrum für Zahn-, Mund-
und Kieferheilkunde der Universität Zürich
(Änderung)

(vom 25. November 2002)


Der Universitätsrat beschliesst:


I. Die Verordnung über das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich vom 5. Mai 2000 wird wie folgt geändert:

Aufgaben
§ 1. Das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sorgt für die wissenschaftliche und praktische Aus-, Weiter- und Fortbildung von Studierenden sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten und für die Forschung auf dem Gebiet der Zahnmedizin.

Am Zentrum werden Patientinnen und Patienten primär zur Erfüllung dieser Aufgaben behandelt.

Fachbereiche
§ 2. Das Zentrum besteht aus fünf Kliniken und einem Institut, die je von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet werden.

Zentrumsvorsteherin oder Zentrumsvorsteher
§ 3. Das Zentrum wird von einer Vorsteherin oder einem Vorsteher geführt. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.

Die Zentrumsvorsteherin oder der Zentrumsvorsteher sowie ihre oder seine Stellvertretung werden auf Antrag der Zentrumsversammlung von der Universitätsleitung gewählt.

Während ihrer oder seiner Tätigkeit als Vorsteherin oder Vorsteher wird sie oder er von allfälligen Verpflichtungen in Lehre und Forschung teilweise freigestellt. Es bleibt ihr oder ihm jedoch unbenommen, eine privatärztliche Tätigkeit im Rahmen der entsprechenden Regelungen auszuüben.

Verwaltung
§ 4. Die Verwaltung des Zentrums obliegt einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Für die Ernennung stellt die Vorsteherin oder der Vorsteher Antrag bei der Universitätsleitung.

Zentrumsleitung
§ 5. Die Zentrumsleitung besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher (Vorsitz), der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Die Prodekanin oder der Prodekan Zahnheilkunde kann überdies in der Zentrumsleitung Einsitz nehmen.

Die Zentrumsleitung ist zuständig für die

1. Leitung des Zentrums,

2. Vertretung des Zentrums gegen aussen,

3. Koordination des Klinikbetriebes,

4. Erstellung der Lehrpläne,

5. Organisation und Durchführung der fakultären Prüfungen,

6. Antragstellung betreffend Tarif- und Gebührenordnung für das Zentrum zuhanden der Universitätsleitung,

7. Antragstellung zur Entwicklungs- und Finanzplanung des Zentrums, konsolidiert aus den Budgets der Kliniken, zuhanden der Fakultät,

8. Antragstellung zum Erlass der Regelung über die Ausübung der Privatpraxis zuhanden der Universitätsleitung.

Zentrumsversammlung
§ 5 a. Die Direktorinnen und Direktoren des Zentrums, eine Delegierte oder ein Delegierter jedes Standes, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Zentrums sowie die Vorsteherin oder der Vorsteher bilden die Zentrumsversammlung und nehmen an deren Sitzungen als stimmberechtigte Mitglieder teil. Die Vorsteherin oder der Vorsteher beruft die Sitzungen mindestens zweimal pro Semester ein und leitet diese.

Der Zentrumsversammlung obliegt die Beratung und Antragstellung zuhanden der Zentrumsleitung in zahnärztlichen, strukturellen, logistischen, betrieblichen und organisatorischen Belangen des Zentrums im Zusammenhang mit dessen Aufgaben in Unterricht, Forschung und Dienstleitung. Des weitern obliegt der Zentrumsversammlung die Beratung und Antragstellung zuhanden der Fachbereichs- Sitzung in akademischen Belangen.

Zu den Sitzungen der Zentrumsversammlung können bei Bedarf weitere Personen eingeladen werden.


3. Teil: Privatärztliche Tätigkeit am Zentrum

Privatpraxis
a) Ärztinnen und Ärzte in leitender Stellung
§ 6. Für die Ausübung privatärztlicher Tätigkeit durch Leitende Ärztinnen und Ärzte, Oberärztinnen und Oberärzte sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten werden höchstens 30 Bewilligungen erteilt. Auf Antrag der Zentrumsversammlung bezeichnet die Vorsteherin oder der Vorsteher zuhanden der Universitätsleitung die Personen, denen die Bewilligung erteilt werden soll.

Abs. 2 und 3 unverändert.

b) Ärztinnen und Ärzte in leitender Stellung
§ 9. Betragen die Einnahmen der Leitenden Ärztinnen und Ärzte, Oberärztinnen und Oberärzte sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten nach Abzug der Abgaben an das Zentrum nicht mehr als Fr. 80 000 im Kalenderjahr, haben sie dem Zentrum 30% der Nettoeinnahmen abzugeben. Für Nettoeinnahmen, die diesen Betrag übersteigen, beträgt der Abgabesatz 70%.

II. Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Universitätsrates

Der Präsident: Der Aktuar:
Buschor Straessle